3.7 GemÖk und Steuern
3.7.1 Einkommenssteuer
Für Angestellte bereitet die GemÖk wenig Probleme bei der Einkommenssteuer. Durch die Lohnsteuer kennt das Finanzamt über den Arbeitgeber schon das Gehalt (und hat eine Vorauszahlung bekommen). Somit spricht eigentlich auch nichts dagegen, den Lohn direkt auf ein Gemeinschaftskonto überweisen zu lassen.
Für Selbstständige empfiehlt es sich in den meisten Fällen, ihre Arbeit über ein Privatkonto abzurechnen, da für die Berechnung der Einkommenssteuer gegenüber dem Finanzamt die Einnahmen detailliert offengelegt werden müssen. Hier könnte es bei einer Prüfung zu Problemen mit dem Gemeinschaftskonto kommen, da dort auch noch andere Einnahmen landen als die aus der eigenen Selbstständigkeit. Allerdings ist das eher eine Sache, die sich mit etwas Aufwand auch klären ließe.
3.7.2 Schenkungssteuer
Schenkungssteuer fällt immer dann an, wenn eine Person A einer Person B im Zeitraum von 10 Jahren mehr als 20.000 € schenkt (bei Verwandtschaft oder Ehepaaren ist der Betrag höher). Das gilt auch für die meisten juristischen Personen wie Vereine. Als Schenkung zählt dabei jede Überweisung zwischen einzelnen Privatkonten, die ohne Gegenleistung erfolgt und streng genommen auch materielle Geschenke (z.B. wenn A für B einen Fernseher kauft).
Gerade bei GemÖks, die ein Hauptkonto haben, sind die 20.000 € recht schnell überschritten. Allerdings zeigt die Erfahrung aus sehr vielen GemÖks, dass die alltäglichen Geldtransfers in einer Einkommensökonomie kein Finanzamt interessieren.
Beim Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz geht es nämlich eigentlich um Steuerhinterziehungen und Vermögensübertragungen. Da sind die Geldflüsse einer GemÖk einfach unter dem Radar. Uns ist sogar ein Fall bekannt, in dem das Finanzamt von der (Vermögens-) GemÖk weiß und trotzdem keine Schenkungssteuer berechnen will.
Das könnte auch daran liegen, dass die Rechtslage im Fall »GemÖk« wirklich nicht sehr eindeutig ist und es an sich schon fraglich ist, ob man da juristisch gesehen überhaupt von Schenkungen ohne Gegenleistung sprechen kann. Schließlich geht es nicht darum, sich Geld zu schenken, sondern um eine Solidargemeinschaft zur Absicherung der Lebenshaltungskosten. Es gibt bisher keinen Präzedenzfall, aber vermutlich könnte man mit so einer Argumentation sogar einen Rechtsstreit gewinnen.
Für die Vorsichtigen unter euch wollen trotzdem ein paar Ideen aufzählen, um Stress mit dem Finanzamt unwahrscheinlicher zu machen:
Ideen zu Schenkungssteuer
- Transferzahlungen in Bar machen
- Eine Lösung mit verteilten Konten anstatt einem Hauptkonto nutzen (3.2.4 Verteilte Konten)
- Inhaber*in des Hauptkontos wechseln, bevor die Schenkungsgrenze überschritten ist
- Gegenleistungen simulieren, insb. Darlehensverträge
- Rechtsformen oder Verträge aufsetzen, die die Gegenseitigkeit und den Zweck »gegenseitige Absicherung der Bedarfsdeckung« festhalten (geht auch rückdatiert)
- Gemeinnützige Rechtsform gründen (3.10 GemÖk als Verein)
Vermögensökonomie und Schenkungssteuer
Wenn ihr eine Vermögensökonomie gründen und dabei Vermögen auch rechtssicher auf alle übertragen wollt, wird Schenkungssteuer wahrscheinlich relevant für euch. In diesem Fall empfehlen wir, sich zur individuellen Situation von Profis beraten zu lassen.
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