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Versammlungsanmeldung

I. Anmeldung

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweise hier als Erstes auf das 11-seitige Script vom Rechtshilfebüro für Gewaltfreie Aktionen verwiesen.

 

1.1 Anmelden oder nicht anmelden?

Das ist vor allem eine politische und strategische Frage. Angemeldete Versammlungen haben den Vorteil, dass sie nicht so leicht von der Polizei verhindert oder beendet werden können. Nachteile sind aber, dass

  • sie harmloser wirken und weniger stören
  • die Versammlungsbehörden Auflagen erteilt, die ihre Wirkung weiter einschränken können und deren Verstoß dann zu Schwierigkeiten mit der begleitenden Polizei führen kann, bis hin zur Auflösung, zu Bußgeldverfahren oder einem Strafverfahren gegen den Versammlungsleiter

Nicht angemeldete Versammlung können wesentlich mehr stören. Oftmals reagiert allerdings die Polizei recht willkürlich. Das größte Risiko ist, dass Menschen Gefahr laufen festgenommen und mit Bußgeld- oder Strafverfahren belegt werden, die darauf nicht vorbereitet sind, weil sie nach ihrer Vorstellung nicht zu einer Aktion, sondern zu einer Versammlung gehen.

Leider geht die Polizei in solchen Fällen oft sehr willkürlich vor und es trifft oft Menschen, die nicht ausreichend vorbereitet und wenig vernetzt sind. Deshalb sollte darauf geachtet werden insbesondere diesen Personen zu Beginn der Versammlung mit grundlegenden Informationen zu versorgen und ihnen zu vermitteln, dass sie sich in jedem Fall bei den Rechtshilfestrukturen, hier also dem RAZ zu melden.

Als Variante kommt auch in Frage, eine Versammlung (z.B. Kundgebung) anzumelden und dann (von der Anmeldung und Bestätigung) abweichend als Demonstrationszug los zu laufen. Das hat in der Tat den Vorteil, sich als große Gruppe treffen zu können. Allerdings ist hier ein gewisses Eskalationspotenzial gegeben, wenn der Demonstrationszug dann loslaufen will und die Polizei dies zu verhindern versucht. Es wäre daher unerlässlich, die Kundgebung auf verschiedenste Weise zu nutzen, um die Teilnehmenden gut vorzubereiten. Bei Telefonaten kann es sinnvoll sein, mitzuschreiben (insbesondere worauf ihr Euch geeinigt habt) oder es anschließend aufzuschreiben.

 

1.2 Wie anmelden?

Alles Wesentliche steht in dem schon erwähnten Skript drin, welches ihr unter diesem Link abrufen könnt. Im Anhang des Skriptes gibt es auch ein Formular für die Anmeldung.

 

I.3. Das weitere Anmeldeverfahren

Natürlich plant und bereitet ihr weiter vor. Ihr könnt auch schon mobilisieren. Möglicherweise gibt es Nachfragen von Versammlungsbehörde, z.B. weil Angaben fehlen, missverständlich sind oder aus welchen Gründen auch immer. Ihr solltet darauf reagieren, aber wie schon bei der Anmeldung genau überlegen, was ihr antwortet. 

Wenn die Behörde keine Einwände gegen die Versammlung mehr hat, bekommt ihr einen Bestätigungsbescheid, in dem die von Euch angemeldete Versammlung bestätigt wird. Die Versammlungsbehörde kann aber auch Auflagen erlassen, wenn diese zum Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind. Die Auflagen müssen im Bescheid begründet werden. Auflagen können beispielsweise sein:

  • Nutzung des Gehweges (bei weniger als etwa 50 Teilnehmenden
  • Verbot von Alkohol oder anderen Dingen, von denen eine Gefahr ausgeht
  • Anzahl der Ordner
  • Lautstärke von Lautsprechern
  • Änderungen der Route

 

I.4. Kooperationsgespräch

Möglicherweise lädt Euch die Versammlungsbehörde zu einem Kooperationsgespräch ein. Die Versammlungsbehörde ist, so das BVerfG (Brokdorf-Entscheidung, BVerfGE 69,315, RN 84) zur Kooperation verpflichtet. Kooperiert sie nicht und entscheidet zu Ungunsten der Anmelder*innen, ist die Entscheidung schon aus diesem Grund in aller Regel rechtswidrig. Die/der Anmelder*in muss nicht kooperieren, so das BVerfG (Brokdorf-Entscheidung, BVerfGE 69,315, RN 84). Allerdings sinkt bei Nichtkooperation die „Eingriffschwelle“ bei einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Konkret bedeutet das: Wenn Probleme absehbar sind, wäre es empfehlenswert das Kooperationsgespräch wahrzunehmen (und ggfls. auf einem solchen zu bestehen), um damit die Möglichkeit zu haben, Bedenken der Behörde auszuräumen. Ansonsten lauft ihr Gefahr, dass die Versammlung verboten oder mit unzumutbaren Auflagen belegt wird. Auch im Eilverfahren seid ihr im Nachteil, wenn ihr das Kooperationsgespräch nicht wahrgenommen habt.

Wenn ihr das Kooperationsgespräch wahrnehmt, solltet ihr das mindestens zu zweit machen. Und ihr solltet Euch gut darauf vorbereiten.Es empfiehl sich, am Anfang die geplante Versammlung auch inhaltlich kurz zu begründen und dabei auch die drohende Klimakrise bewusst zu machen, damit auch dieses Thema allen Beteiligten präsent ist.

Die Versammlungsbehörde ist verpflichtet, Euch die Bedenken gegen die Durchführung der Versammlung zu begründen und Eure Argumente dagegen anzuhören. Ziel des Kooperationsgespräches soll es sein, Kompromisses zu finden, die die unterschiedlichen Interessen berücksichtigen. Dazu kann es wichtig sein, im Gespräch die Kompromissbereitschaft der Behördenseite auszuloten.