3. Einstellung (vor der Verhandlung)
Im Ordnungswidrigkeitsverfahren hat das Gericht deutlich mehr Möglichkeiten, das Verfahren einzustellen als im Strafverfahren. Am häufigsten wird nach §47 OwiG eingestellt. Hiernach kann eingestellt werden, wenn das Gericht (oder Staatsanwaltschaft) eine Strafe nach dem eigenen Ermessen für nicht gegeben hält. Der häufigste Grund, warum die Gerichte eine Strafe für nicht notwendig halten, ist, dass es zu viel Arbeit wäre, den Sachverhalt vollkommen aufzuklären. Vor der Verhandlung braucht die Einstellung regelmäßig die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Allerdings kommt fast nie eine Vertreter*in zur Verhandlung. Sodass in der Verhandlung die Einstellung sehr viel leichter ist, da sie nicht zustimmen braucht, wenn sie nicht da ist.
Die anderen (selteneren) Einstellungsgründe sind §153 StGB und §154 StGB jeweils in Verbindung mit §46 OWiG. Hiernach ist eine Verfolgung nicht gegeben, da du aus Sicht des Gerichts eine geringe Schuld hast (§153) oder du andere „schlimmere Vergehen“ begangen hast. Du kennst sie vielleicht schon aus Strafverfahren. Sie können nach §46 OWiG angewendet werden.
Du kannst die Einstellung schon vor dem Prozess anregen. Hierbei bietet sich besonders eine Einstellung nach §154 StGB, 46 OWiG an, wenn du bereits andere Verfahren am Laufen hast (insbesondere Strafverfahren). Vorlage dazu gibt es im Wiki: Einstellung nach §154 StPO. Inwiefern eine Begründung der Einstellung mit den Angriffspunkten des Versammlungsrechts (5. Kapitel) sinnvoll ist, können wir mangels Erfahrung noch nicht sagen. In der Regel begründen Menschen ihre Anregungen nur sehr knapp und schaffen es auch nur selten, eine Einstellung im Vorhinein zu erreichen. Ob dies bei einer gut begründeten Einstellung anders ist, kann von uns bisher nicht gesagt werden.
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