9. Zuständige Behörde in den Ländern
(aus Versammlungsrecht Dürig-Friedl, Endes; abgekürzt als Düring-Friedl). Stand 2022
Wer die zuständige Behörde im Sinne des Paragraphen, der die Auflösung regelt (Bund §15 VersammG, Berlin §14) ist, schwankt, von Bundesland zu Bundesland. Daher hier die Aufzählung
1. Baden-Württemberg
Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz (VerGZuV) vom 25.Mai 1977:
Nach §1I sind für die Durchführung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge die Kreispolizeibehörden zuständig, soweit nach §1 II VerGZuV iVm §3 II S. 2 VersammlG das Innenministerium als oberste Landesbehörde zuständig ist und soweit nicht der Polizeivollzugsdienst die polizeilichen Aufgaben wahrnimmt.
2. Bayern
Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltungsbehörde. Ab Beginn der Versammlung und in unaufschiebbaren Fällen kann auch die Polizei Maßnahmen treffen (Art. 24 BayVersG).
3. Brandenburg
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz (ZustVO VersammG) v. 29. Oktober
Zuständige Behörde nach §2 III, §5, §14, §15 und §17a des Versammlungsgesetzes und §1 II des Gräberstätten-Versammlungsgesetzes ist das Polizeipräsidium.
4. Berlin
Die Polizei ist sachlich und örtlich zuständig für die Durchführung des Gesetzes (§31 VersFG BE).
5. Bremen
Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Versammlungsgesetz (VersammlGZustV):
Zuständige Verwaltungsbehörde nach §14 I, §15 I, §17a III und IV sowie §18 II des Versammlungsgesetzes sind die Ortspolizeibehörden. Die zum erscheinen mit Waffen zu einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug nach §2 III des Versammlungsgesetzes erforderlichen behördlichen Ermächtigungen erteilen soweit es sich um Veranstaltungen handelt, bei denen es herkömmlichen Brauch entspricht, Waffen mitzuführen, die Ortspolizeibehörden, in den übrigen Fällen der Senator für Inneres und Sport. Oberste Landesbehörde nach §3 II S.2 des Versammlungsgesetz ist die Senatorin bzw. Senator für Soziales, Kinder Jugend und Frauen.
6. Hamburg
Anordnung über Zuständigkeiten um Versammlungsrecht und öffentlichen Vereinsrecht.
Zuständig für die Durchführung des Versammlungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung sowie entgegennahme von Anträgen nach §2 des Bannkreisgesetzes ist die Behörde für Inneres und Sport als oberste Landesbehörde nach §3 II des Versammlungsgesetzes und nach §3 II und §4 I des Vereinsgesetzes.
7. Hessen
Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes (HSOG-DVO):
§1 I Nr. 2 bestimmt die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden für das Versammlungswesen mit der der Maßgabe, dass in Gemeinden unter 7500 Einwohnern die Kreisordnungsbehörde zuständig ist.
8. Mecklenburg- Vorpommern
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz (VersG-ZustVO) v. 21. Juni 1994
§2: Landräte, Kreisordnungsbehörde und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind sachlich zuständige Behörden nach dem Versammlungsgesetz.
9. Niedersachsen:
Zuständige Behörde ist vor Versammlungsbeginn die untere Versammlungsbehörde und nach Versammlungsbeginn die Polizei (§24 NVersG).
10. Nordrhein- Westfalen
Zuständige Behörde ist die Kreispolizeibehörde. Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet (§32 VersG NRW).
11. Rheinland- Pfalz
§77 Polizei und Ordnugsbehördengesetz (POG):
Polizeipräsidien als Vollzugspolizei zuständig, wenn das Versammlungsgesetz von Polizei spricht. Ansonsten gemäß §91 POG, §90 POG, iVm §2 Nr. 9 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden (RhPfOrdBehZV) die örtlichen Kreisordnungsbehörden zuständig für die Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Versammlungsgesetz; dies gilt nicht in der großen kreisangehörigen Stadt; diese ist selber zuständig.
12. Saarland
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz:
§1: zuständige Behörde für die Durchführung des Versammlungsgesetzes, die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörde, in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister sind. In unaufschiebbaren Fällen kann die Vollzugspolizei die notwendigen Maßnahmen treffen.
13. Sachsen
§32 SächsVersG (sachliche Zuständigkeit)
Kreispolizeibehörden sind sachlich zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
Kreispolizeibehörde ist insbesondere zuständig für:
[...] 2. Verbot von Versammlungen[...]
4. Verbot und Auflösung von Versammlung
Der Polizeivollzugsdienst ist sachlich zuständig für
[...] 3. Auflösung von Versammlungen und Aufzügen nach §13 I und §15 III, iV[...]
[...] Ausschluss von Teilnehmer*innen nach §18 III und §19 IV
Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes nach §2 III des sächsischen
Polizeivollzugssdienstgesetzes bleibt bleibt unberührt.
§ 33 SächsVersG örtliche Zuständigkeit
§33I: Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung oder der Aufzug stattfindet.
Erläuterung aus Düring-Fried:
Grundsatz bei sachlicher Zuständigkeit: Kreispolizeibehörde v.a. zuständig vor Beginn
Polizeivollzugsdienst v.a.nach Beginn der Versammlung
Problematisch ist, dass sich die Zuständigkeit für die Auflösung der Versammlung überschneidet. Nach dem Wortlaut des §32 I und IV SächsVerG ist die Versammlungsbehörde und nach §32 II und III SächsVersG die Polizei für die Auflösung von Versammlungen zuständig. Vermutlich handelt es sich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Da die Zuständigkeit nach I ihrem Wortlaut nach Vorraussetzt, dass keine Zuständigkeit nach II besteht, ergibt eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung, dass vorrangig die Vollzugspolizei nach II Nr. 3 für die Auflösung zuständig ist (Düring-Friedl, Anhang 1 Randnummer 9,10).
14. Sachsen Anhalt
Verordnung über die Zuständigkeit auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVo SoG):
§1 zuständig für die Aufgaben nach dem Versammlungsrecht die Landkreise und kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau, die jeweilige Polizeidirektion anstelle der kreisfreien Städte Halle und Magdeburg und die jeweilige Polizeidirektion anstelle der Landkreise und der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau.
15. Schleswig-Holstein
§27 VersFG SH
(1) Die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind sachlich zuständig für Versammlungen unter freiem Himmel (§ 3 Absatz 3, § 11 Absatz 1, § 13 Absätze 1, 4, § 14 Absätze 1, 2).
(3) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet. Berührt eine Versammlung unter freiem Himmel den Zuständigkeitsbereich mehrerer Kreisordnungsbehörden, kann die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde eine zuständige Behörde bestimmen.(5) In unaufschiebbaren Fällen kann die Polizei auch an Stelle der zuständigen Behörde Maßnahmen treffen.
16. Thüringen
Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums (InMinZustV TH 2008)
§15 für Versammlungswesen sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis, des Landesverwaltungsamt in überörtlichen Fällen und in unaufschiebbaren Fällen die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei für Entscheidungen nach dem §5, 15, 17a des Versammlungsgesetzes. Die Polizei im Sinne des §9 II, §13 I, §18 III und §19 IV des Versammlungsgesetzes sind die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte.
Keine Kommentare