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7. Mögliche Vorwürfe

Es gibt einige verschiedene Vorwürfe, die dir vorgeworfen werden können. (Fast) alle haben gemeinsam, dass die Versammlung korrekt aufgelöst worden sein muss. Ein paar sind hier exemplarisch aufgeführt.

Berlin:

  • §27 Nr. 5 VersFGE BE zuwiderhandlung gegen Verfügung oder Auflösung als Teilnehmer der Versammlung
  • §27 Nr. 8 VersFGE BE Anwesenheit trotz erfolgter Auflösung der Versammlung
  • Länder ohne eigenes Versammlungsgesetz:
  • § 29 I Nr. 2 VersG nicht entfernen trotz Auflösung
  • § 29 I Nr. 3 VersG nicht nachkommen einer vollziehbaren Auflage

 

Anmerkung zur Pflicht sich zu entfernen bei Aufzügen 

Gilt nur im Versammlungsgesetz des Bundes:

Bei Aufzügen (Versammlungen, bei denen eine Strecke gelaufen wird) ergibt es die Pflicht, sich nach der Auflösung zu entfernen, nicht schon aus dem Gesetz. §18 I VersG gilt nur für (stationäre) Versammlungen. Für Aufzüge gilt §19 VersG. Daher muss bei Aufzügen die Pflicht, sich zu entfernen, von der Polizei angeordnet werden. “Die Entfernungspflicht muss bei Aufzügen mit einer entsprechenden Anordnung in der Auflösungsverfügung verbunden werden. §29 Abs. 1 Nr. 2 begründet nicht die Pflicht, sich nach Auflösung zu entfernen, sondern setzt diese Pflicht voraus.[...]Die Rechtmäßigkeit der Auflösungsverfügung ist objektive Bedingung der Ahndbarkeit." (vgl VerG- Dietel/Gintzel/Kniesel §29 Rn 7). In Berlin und anderen Landesversammlungsgesetzen gibt es diese Unterscheidung zwischen Aufzug und Versammlung nicht.

Platzverweis

In manchen Bundesländern ist der Bruch eines Platzverweises eine Ordnungswidrigkeit. Der Platzverweis beruht darauf, dass die Versammlung richtig aufgelöst wurde, da dir sonst kein Platzverweis erteilt werden darf (Polizeifestigkeit des Versammlungsrechtes). Daher ist auch hier die Rechtmäßigkeit der Auflösung zu prüfen. Dazu kommt, dass der Platzverweis örtlich und zeitlich aufs notwendige Maß beschränkt sein muss. Ein Platzverweis für die gesamte Innenstadt ist unter Umständen zu weitläufig und daher eventuell rechtswidrig.

§ 113 OWiG Unerlaubte Ansammlung:

Da die Auflösung die Versammlung zur Ansammlung macht, ist hier auch hier die korrekte Auflösung der Versammlung zu prüfen. “Der Tatbestand des §113 Abs 1 OWiG verlangt nach der Auflösungsverfügung, die die Versammlung zur Ansammlung werden lässt, eine dreimalige Aufforderung zum Sichtentfernen. [... Diese] müssen zeitlich abgesetzt ergehen und dürfen von den Adressaten nicht als Einheit begriffen werden.”   (vgl VerG- Dietel/Gintzel/Kniesel §29 Rn 8)