Antrag auf Aussetzung wegen den Beschwerden vor dem BVerfG
Antrag auf Aussetzung der Verhandlung zu Aktenzeichen XYZ
Sehr geehrte Damen und Herren,
in dem Strafverfahren mit dem Aktenzeichen XYZ vor dem Amtsgericht XYZ beantrage ich, die Verhandlung auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen BvR 2317/24 entschieden hat, denn dann wird § 31 BVerfGG auch auf dieses Verfahren wirken. Die Beschwerde wurde vom BVerfG angenommen. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde wurde der Beschwerdeführerin Irma Trommer und ihrem Anwalt Dr. Lukas Theune mündlich mitgeteilt. Ein gesonderter Annahmebeschluss wird nach Aussage des Gerichts nicht erfolgen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verurteilung einer Aktivistin der Gruppe Letzte Generation vor den Kipppunkten, Irma Trommer, nach den §§ 240 Abs. 1, 113 Abs. 1 StGB. In dieser Beschwerde wird gerügt, dass die Gerichte in der bisherigen Entscheidung die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 GG (Versammlungsfreiheit) sowie die grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 GG (rechtliches Gehör und Bestimmtheitsgrundsatz) verletzt haben.
Insbesondere wird geltend gemacht, dass die Gerichte sowohl bei der Auslegung von § 240 StGB als auch von § 113 Abs. 1 StGB die Reichweite der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht in verfassungsgemäßer Weise berücksichtigt haben. Auch die Wertungen des Art. 20a GG sowie des Art. 8 EMRK wurden hierbei nicht ausreichend beachtet. Darüber hinaus wird gerügt, dass die Gerichte bei der Anwendung des § 113 Abs. 1 StGB gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen haben, indem sie das Verhalten der Beschwerdeführerin unzulässigerweise unter den Tatbestand des „Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte mit Gewalt“ subsumiert haben, obwohl der Wortlaut des Gesetzes dies nicht eindeutig erfasst. Dieses Vorgehen verstößt gegen das Verschleifungsverbot. Außerdem wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verwehrt, dass ihre diesbezüglichen Argumente im bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt wurden.
Der Ausgang der Verfassungsbeschwerde ist von zentraler Bedeutung für das hiesige Verfahren, da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbare Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der hier verfahrensgegenständlichen Taten haben wird.
Mit freundlichen Grüßen, Vorname Nachname Unterschrift
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