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Gerichtskosten Strafverfahren

Strafverfahren können hohe finanzielle Repressionen nach sich ziehen und zwar nicht nur bezogen auf die Geldstrafe selbst, sondern auch auf die sonstigen Kosten, die drum herum entstehen. Je nach Höhe der Geldstrafe und Gang des Verfahrens, können die Gerichtskosten auch ähnlich groß oder sogar höher sein als die Strafe selbst und sind deshalb nicht zu vernachlässigen. Grundsätzlich kann zwischen Gerichtskosten und den notwendigen Auslagen der beschuldigten Person unterschieden werden. Wann diese Unterscheidung relevant wird, erfährst du am Ende dieses Artikels.

 

1) Gerichtskosten

Mit den Gerichtskosten sind die Kosten gemeint, die durch die Verhandlung und das Tätigwerden des Gerichts entstehen und von einer verurteilten Person zu tragen sind, weil das Gerichtsverfahren dann ja zu Recht und nur wegen dieser Person stattgefunden hat. Sie teilen sich auf in eine Pauschale für das Gericht und Zeugenentschädigung.

 

1.1) Gerichtspauschale

Die Einrichtung und der Unterhalt von Gerichten ist teuer und der Staat möchte die Menschen, die zu Arbeit bei den Gerichten führen, auch an den Kosten beteiligen. Deswegen gibt es gewisse Pauschalbeträge für Gerichtskosten, die bei einer Verurteilung gezahlt werden müssen. Die Höhe richtet sich dabei nach der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes. Dort sind Kosten für Verfahren im Verwaltungsrecht, Zivilrecht und Strafrecht aufgelistet, an dieser Stelle sind aber nur letztere relevant.

Die Kosten für ein Strafverfahren werden im Teil 3 der Anlage aufgeführt und beziffern sich nach der Höhe der Verurteilung. So fällt bei einer Verurteilung zu bis zu 180 Tagessätzen eine Pauschale von 169€ an. Bei mehr als 180 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sind es dann schon 338€ und je höher die Strafe, desto höher auch die Gerichtsgebühren.

Diese Pauschale ist dann der Grundbetrag, welcher in der Folge mit Multiplikatoren verrechnet wird. Bei einem normalen Verfahren am Amtsgericht (erster Rechtszug) gibt es den Faktor 1, es bleibt also bei der Gebühr. Ein Strafbefehl ohne Hauptverhandlung hat dagegen den Faktor 0,5 und halbiert die Gerichtskosten. Ein Urteil nach einer Berufungsverhandlung hat den Faktor 1,5 und ein Urteil nach einer Revision den Faktor 2. Die Gerichtskosten steigen also, je weiter das Verfahren vorangetrieben wird. 

Rechenbeispiel: 
Ein Urteil von 60 Tagessätzen, gegen welches erfolglos eine Berufung und Revision erhoben wurde. Für das Amtsgerichtsverfahren fallen 169€ an, für das Berufungsverfahren 253,5€ und für das Revisionsverfahren 338€. Insgesamt fallen somit 760,5€ an Gerichtskosten an, welche dann je nach Höhe des Tagessatzes auch höher als die Geldstrafe an sich sein können.

 

1.2) Zeugenentschädigung

Zu der Gerichtskostenpauschale können auch noch Zeugenentschädigungen dazukommen. Diese werden zunächst vom Gericht bezahlt und dann nach dem Urteil der verurteilten Person auferlegt. Am relevantesten sind hierbei die Fahrtkostenerstattung und Erstattung eines Verdienstausfalls. Welche Kosten Zeugen grundsätzlich geltend machen können, ergibt sich aus § 19 des Justizvergütungsgesetzes (JVEG).

Bei Polizistis fallen glücklicherweise in der Regel keine Kosten an, weil diese sich im Dienst befinden und dann keine Kosten geltend machen können. Wie hoch die Zeugenentschädigung ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, weil es dabei stark darauf ankommt, wie viele Zeugis geladen sind, wie weit deren Anreise zum Prozess ist, wie viel die Parktickets kosten, wie viel sie verdienen, und so weiter.

Häufig fällt die Zeugenentschädigung neben der Geldstrafe und den Gerichtskosten nicht ins Gewicht, aber es kann ggf. trotzdem in Einzelfällen sinnvoll sein aus Kostengründen keine weiteren Zeugis über Beweisanträge zu laden oder beim Gericht die Abladung einiger Zeugis zu beantragen.

 

2) Notwendige Auslagen der beschuldigten Person

Ein Gerichtsverfahren kann auch Kosten für die beschuldigte Person selbst verursachen. Dabei kann zwischen Fahrtkosten bzw. Auslagen und Kosten für die Verteidigung unterschieden werden.

 

2.1) Fahrtkosten und Auslagen

Wenn für einen Prozess extra Dokumente ausgedruckt werden müssen, können Druckkosten anfallen und wenn der Prozess in einer anderen Stadt stattfindet, können Kosten für die Fahrt oder auch eine Übernachtung am Verhandlungsort anfallen. Diese Kosten können von der beschuldigten Person beim Gericht im Falle eines Freispruchs geltend gemacht werden.

Praktisch relevant ist dies vor allem bei einem Fahrtkostenzuschuss, der vorab beantragt werden kann, wenn die beschuldigte Person angibt sich die Fahrt zum Gerichtstermin sonst nicht leisten zu können. Das Gericht kommt dann im Vorfeld für die Fahrtkosten auf und im Falle einer Verurteilung werden diese Kosten dann Teil der Gerichtskosten und müssen wieder von der beschuldigten Person selbst gezahlt werden.

 

2.2) Verteidigungskosten

Auch die Kosten der Verteidigung sind Teil der notwendigen Auslagen der beschuldigten Person und sind in der Regel deutlich höher als die Auslagen der beschuldigten Person. Die Kosten für die Verteidigung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dort sind gewisse Pauschalen für Verhandlungstage aber auch Auslagen wie z.B. Fahrtkosten vorgesehen. So können schnell auch nur für ein Verfahren am Amtsgericht mehrere Hundert Euro als Verteidigungskosten zusammenkommen. Anwältis dürfen nach § 49b Abs 1 S. 1 BRAO auch nicht einfach so von den Sätzen aus dem RVG abweichen, um eine “Wettbewerbsverzerrung” zu vermeiden. Es gibt natürlich trotzdem Möglichkeiten auch nur geringere Kosten zahlen zu müssen, das besprichst du dann am besten direkt mit der Anwaltsperson in deinem Verfahren.

Bei einem Freispruch können die Anwältis ihre Rechnung dann ans Gericht stellen, bei einer Verurteilung musst du die Rechnung bezahlen. Bei einer Pflichtverteidigung gibt es noch die Besonderheit, dass zunächst das Gericht die Anwaltsrechnung bezahlt und sich das Geld dann von dir wieder zurückholt.

 

3) Kosten bei Verfahrenseinstellung

Besonders relevant wird der Unterschied zwischen Gerichtskosten und notwendigen Auslagen der beschuldigten Person bei Einstellungen von Verfahren. Wird freigesprochen, musst du weder die Gerichtskosten noch deine notwendigen Auslagen tragen und bei einer Verurteilung musst du beides bezahlen.

Bei einer Einstellung müssen die Gerichtskosten dagegen nicht gezahlt werden. Dies hat den Grund, dass dir diese Kosten nur aufgelegt werden sollen, wenn du den Aufwand des Gerichts verursacht hast, aber bei einer Einstellung ist deine Schuld ja nicht festgestellt worden und dem entsprechend können dir auch diese Kosten nicht auferlegt werden.

Die notwendigen Auslagen werden dagegen nicht immer bei einer Einstellung vom Gericht übernommen, sondern müssen häufig von der beschuldigten Person selbst getragen werden. Gemäß § 467 Abs. 4 StPO kann das Gericht bei einer Einstellung des Verfahrens davon absehen die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzulegen. Dies erfolgt dann in der Verhandlung durch eine gesonderte Kostenentscheidung und gegen diese kann bei Bedarf auch Rechtsmittel eingelegt werden. Es lohnt sich bei einer Einstellung auf jeden Fall drauf zu achten, wie das Gericht die Kostenentscheidung trifft und ggf. auch in der Verhandlung bereits darüber zu sprechen.

 

4) Änderung bei pfändungsbereiten Menschen

Bei pfändungsbereiten Menschen ergibt sich die Besonderheit, dass die Gerichtskosten wie andere zivilrechtliche Schulden zu behandeln sind und dafür keine Ersatzfreiheitsstrafe wie bei der Geldstrafe möglich sind. Sie können also ggf. einfach auch mit ignoriert und nicht gezahlt werden.

In diesem Fall kann es sinnvoll sein häufiger Pflichtverteidigung zu beantragen, weil die Anwaltsperson dann erstmal sicher vom Gericht bezahlt wird und das Gericht dann auf den Kosten sitzen bleibt, wenn es die nicht mehr von euch zurückbekommen kann.