Strafen-und-Kosten

Einstellungen

Im Verlauf eines Verfahrens kann es an unterschiedlichen Punkten zu Einstellungen oder Angeboten von Einstellung vonseiten des Gerichts oder auch der Staatsanwaltschaft kommen. Außerdem ist es möglich, selbst als Verteidigung oder als angeklagte Person eine Einstellung begründet vorzuschlagen. Auf dieser Seite findest du hierfür Informationen zu den unterschiedlichen Möglichkeiten, der Bedeutung der einzelnen Paragraphen, sowie auch zuallererst eine strategische Einschätzung zu der Relevanz von Einstellungen. 

Wenn du konkrete Fragen zu deiner persönlichen Situation hast, melde dich am besten per Mail bei legal@raz-ev.org. Wenn du bereits eine Ansprechperson von RAZ aus hast, die z.B. die Vorbereitungen zu deinem Gerichtstermin betreut, kannst du dich mit Fragen hierzu auch direkt bei ihr melden. 

Strategische Gedanken von RAZ

Natürlich liegt die Entscheidung, ob Einstellungen für dich sinnvoll sind etc. letztlich komplett bei dir und RAZ unterstützt dich im Umgang damit. Trotzdem möchten wir einmal strategische Abwägungen teilen, die für oder auch gegen Einstellungen in Verfahren von Klimaaktivist*innen sprechen. 

Wir empfehlen Einstellungen nicht generell, da uns klare Entscheidungen von Gerichten deutlich weiter bringen in unserer Konfrontation der Justiz mit der Herausforderung der Klimakrise und dem Umgang mit friedlichen Protesten in diesem Kontext. Aber im Einzelfall können sie sinnvoll sein. 

Zur Erinnerung: Wir sind davon überzeugt, dass ziviler Widerstand das effektivste und aktuell geeignetste Mittel ist, gesellschaftlichen Wandel in der Klimakrise anzustoßen. Deshalb ist unsere Aufgabe auch, dass wir Protesträume verteidigen während wir das Justizsystem mit der Frage nach Gerechtigkeit, Legitimität von friedlichen Protesten, sowie der Herausforderung der Klimakrise konfrontieren. Dies geht am effektivsten in Gerichtssälen und indem wir Druck auf die Menschen ausüben, die dort Entscheidungen treffen müssen - also die Richter:innen. Dadurch kann ein Drama zwischen Politik und Justiz entstehen und durch unsere Unnachgiebigkeit verstärkt werden. Gleichzeitig müssen wir als Aktivist:innen handlungsfähig bleiben. 

Einstellungen während Gerichtsprozessen

Zuallererst: Wenn dir im Laufe eines Gerichtsprozesses das Angebot einer Einstellung von Richter:in oder Staatsanwaltschaft gemacht wird, kannst du dir ruhig ordentlich Zeit nehmen, um darüber nachzudenken. Hier ist eine Pause wichtig, um über das Angebot zu beraten. Eventuell möchtest du hier auch kurz eine Person von RAZ anrufen. Außerdem musst du nicht das Angebot einfach dankbar annehmen und kannst Forderungen/Ansprüche stellen, indem du z.B. über Höhe der Geldauflage oder die Anzahl der Sozialstunden etc. diskutierst.

Auch wenn du anwaltlich vertreten bist, nimm dir hier ausführlich Zeit, um zu verstehen, welche Konsequenzen die einzelnen Angebote haben.

Einem Einstellungsangebot zuzustimmen kann sich wie Aufgeben und Akzeptieren anfühlen - so als hättest du etwas tatsächlich falsch gemacht und würdest nun noch “gut davonkommen”.

Es gibt viele Vor- und Nachteile von solchen Einstellungen. Als mögliche Nachteile zu Bedenken möchten wir hier folgende Punkte in den Raum stellen:

Einstellungen vor dem Gerichtsprozess

 

Unterschiedliche Einstellungsmöglichkeiten

Einstellung nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit

Wortlaut des Gesetzestextes nachzulesen unter: https://dejure.org/gesetze/StPO/153.html 

Folgen:

Strategiehinweis: §153 StPO ist ein Freispruch light. Oft werden Richter*innen und Staatsanwält*innen dem nur zustimmen, wenn sie euch auch freisprechen würden. Es kann auch sein, dass Richter*innen Angst haben freizusprechen und dafür in der Öffentlichkeit oder von Kolleg*innen “verurteilt” zu werden. In solchen Fällen ist die Einstellung ein Ausweg. 
Achte hier besonders auf die Kosten! Wenn dir die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wird es auch noch teurer für dich, als ein Freispruch (da muss immer die Staatskasse bezahlen). Beantrage also zumindest, dass die Staatskasse die Kosten trägt, wenn du nicht das Risiko eingehen willst, dann vielleicht doch verurteilt zu werden, wenn du der Einstellung widersprichst.

Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflagen und Weisungen

Wortlaut des Gesetzestextes nachzulesen unter: https://dejure.org/gesetze/StPO/153a.html 

Folgen:

Strategiehinweis: Da du einer Auflage zustimmst, kann sich eine Einstellung nach §153a für dich anfühlen, als hättest du zugestimmt Schuld zu tragen und hoffst noch möglichst gut davonzukommen. Manchmal ist es auch gar nicht “billiger” als eine Geldstrafe. Überlege dir also gut, wie du dich damit fühlen würdest, zumindest formell eine Schuld einzugestehen. Grundsätzlich raten wir von dieser Art der Einstellung eher ab. Wenn es für dich und z.B. deinen Beruf aber besonders wichtig ist, keine Eintragung ins Führungszeugnis zu bekommen, kann das hier der springende Punkt in der Abwägung sein.

Teileinstellung nach § 154 bei mehreren Taten derselben Person

Wortlaut des Gesetzestextes nachzulesen unter: https://dejure.org/gesetze/StPO/154.html 

Folgen:

Strategiehinweis: Mit dieser Einstellung sparen sich Gericht und Staatsanwaltschaft Arbeit. Es kann aber auch dir Arbeit sparen, deshalb kann es Sinn ergeben, diese Einstellung im Vorhinein anzuregen. Hier ist allerdings deine Zustimmung nicht nötig, sodass du Gerichte nicht davon abhalten kannst so einzustellen, wenn du eher Arbeit verursachen willst. Von daher ist deine Möglichkeit der Einflussnahme hier begrenzt.

Du kannst auch selbst eine Einstellung nach § 154 StPO anregen. Hier findest du eine beispielhafte Vorlage, wie das aussehen könnte.

Anregung einer Einstellung des Bußgeldverfahrens nach § 154 StPO mit Blick auf laufende Strafverfahren.

Einstellung nach § 154a StPO

Wortlaut des Gesetzestextes nachzulesen unter: https://dejure.org/gesetze/StPO/154a.html 

Folgen:

Strategiehinweis: Das entscheiden Richter*innen normalerweise einfach während der Verhandlung, wenn irgendetwas schwierig nachzuweisen ist, oder es schon längst Zeit für das Mittagessen ist… Wenn es etwas anderes gibt, für das sie euch verurteilen können, sind sie oft damit zufrieden und lassen den Rest dann einfach bleiben.

Einstellung nach § 170 II StPO

Wortlaut des Gesetzestextes nachzulesen unter: https://dejure.org/gesetze/StPO/170.html 

Strategiehinweis: Nice, weil es uns Arbeit und Repressionen spart. Wir haben hier außerdem keinen Einfluss drauf…

Tagessätze

Übersicht zu rechtskräftigen Verurteilungen

Hier findest du einen ausführlichen Artikel zum Umgang mit rechtskräftigen Verurteilungen aus Strafverfahren. 

 

Kann das Einkommen der Ehepartner*in sich auf die Höhe der eigenen Tagessätze auswirken?

Das Einkommen der Ehepartner*in kann berücksichtigt werden, "wenn dem Täter hierdurch tatsächlich Vorteile zufließen. die als tatsächliche Vorteile zufließen, die als dauerhaftes "Einkommen" anzusehen sind (Celle NZW 11, 560)" aus StGB Kommentar von Fischer §10 Rn 7a.

In meiner Erfahrung ist das Sprichwort "über Geld spricht man nicht" im Gericht sehr angebracht, wenn man nicht äußerst wenig Geld hat. Man muss keine Angaben zum Einkommen oder Beruf der Partner*in machen. Ich denke es ist höchst selten klug, freiwillig irgendwelche Zahlen oder so zu nennen, auch wenn die Richter*in noch so nett nachfragt. Dann gibt es eine gute Chance, dass man auf Sozialhilfe Niveau geschätzt wird (10-20€ TS je nach Richter*in).

 

Ist es möglich Tagessätze in Raten abzubezahlen?

Ja, das kann beantragt werden

Umwelt-Treuhandfonds

Wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt (z.B. weil du Widerspruch gegen einen Bescheid oder einen Strafbefehl eingelegt hast) fallen Gerichtskosten an. Außerdem ist es in einigen Fällen sinnvoll, wenn du dich anwaltlich vertreten lässt (RAZ kann Kontakte vermitteln). Die Prozesskosten, die hierbei entstehen (Gerichtskosten und Anwält*innenkosten) können bei Klimaprotesten in manchen Fällen vom Umwelt-Treuhandfonds (UTF) getragen werden.

Für weitere Möglichkeiten, wie du Repressionskosten finanzieren kannst, schau mal unter: https://wiki.raz-ev.org/e/de/oeffentlich/Legal-Wiki/Repression/Strafen-Kosten/kosten

Antragskriterien des UTF

Antragskriterien sind auf der Website des UTF genauer beschrieben.
Es gibt kein Auszahlungsformular. Ihr schickt einfach eine Mail hin.

Welche Kosten können erstattet werden?

Über den UTF können keine Strafen gezahlt werden. Zu ‚Strafen‘ zählen hier ausnahmsweise ganz unjuristisch auch Dinge wie Gebührenbescheide von Polizeieinsätzen, Lösekosten etc. 

Folgende Dinge können vom UTF übernommen werden: 

Kosten von Anwältis?

Wenn Aktivist:innen von Anwält:innen vertreten werden (hier entstehen ja auch die meisten erstattungsfähigen Kosten), läuft der Antrag beim UTF im Normalfall über die Anwält:innen. Der Antrag kann gestellt werden, bevor das Verfahren abgeschlossen ist. Hier kann der UTF eine Kostenübernahmeerklärung abgeben.

Dazu ist wichtig:

Rechnungen von Anwaltskanzleien können direkt an den UTF geschickt werden, sollten aber an die Mandant*innen adressiert sein. Es ist auch möglich, dass die Aktivist:innen selbst den Antrag stellen. 

Vorteile wenn die Anwält:innen das übernehmen:

Kosten von Selbstverteidigung?

In diesem Fall fallen keine Anwält:innenkosten an. Allerdings können natürlich Gerichtskosten auferlegt werden bei Einstellung des Verfahrens (nicht auf Staatskosten) oder Verurteilung. Hier stellen die betroffenen Aktivist:innen selbst den Antrag beim UTF, nachdem das Gericht entschieden hat, dass sie die Gerichtskosten tragen müssen. Pro Hauptverhandlung sind es am Amtsgericht mindestens 75 €, dazu kommen noch Fahrtkosten von Zeug:innen.

 

Bildung einer Gesamtstrafe

Im Folgenden erklären wir, was eine Gesamtstrafe ist und wie du diese während eines Gerichtsprozesses, aber auch im Nachhinein – also nach mehrfacher rechtskräftiger Verurteilung – bilden kannst! Ganz unten findest du drei Szenarien, die auf dich zutreffen könnten bezüglich Bildung einer Gesamtstrafe mit praktischen Schritten, die du dementsprechend ergreifen kannst. Falls du Fragen hast, wende dich wie immer gerne an legal@raz-ev.org!

Am Ende dieser Seite findest du eine Übersicht, was genau wichtig ist, für dich praktisch mitzunehmen (;

Worum geht es bei der Gesamtstrafe?

Das “Tool” der Gesamtstrafe ist in erster Linie dann wichtig, wenn Aktivist:innen an mehreren Aktionen beteiligt gewesen sind und für mehr als eine Aktion nun ein Strafverfahren droht, also ein Strafverfahren, in dem mehrere Proteste verhandelt werden.

Hat eine Person mehrere Straftaten begangen, so besteht also gemäß §§ 53, 54 StGB die Möglichkeit, aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Vorteil bei gemeinsamer Aburteilung liegt für den/die Täter:in darin, dass eine Gesamtstrafe zu bilden ist (§ 54 StGB) und diese die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf - das wirkt sich bis auf einige seltene Sonderkonstellationen eigentlich immer positiv aus.

Während § 53 StGB die Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung beinhaltet, ist die Vorgehensweise zur Festlegung der Gesamtstrafe in § 54 StGB geregelt.

Voraussetzungen nach § 53 StGB

Werden mehrere selbstständige Straftaten einer Person in einem einzigen Verfahren abgeurteilt, so ist bei Vorliegen einer Tatmehrheit eine Gesamtstrafe zu bilden. 

Was bedeutet nun aber Tatmehrheit? Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere, voneinander unabhängige Handlungen dasselbe oder unterschiedliche Strafgesetze verletzen. 

Beispiel: Aktivist:in macht montags eine Straßenblockade und dienstags nochmal eine Straßenblockade - zwei komplett voneinander unterschiedliche Handlungen, die beide jeweils in sich abgeschlossen sind. Da sie das gleiche Strafgesetz verletzen, liegt eine gleichartige Tatmehrheit vor. Wenn mensch nun aber montags eine Straßenblockade macht und dienstags Farbe auf ein Ministerium wirft, so liegt eine ungleichartige Tatmehrheit vor. In beiden Fällen liegt aber die für § 53 StGB nötige Tatmehrheit vor - es kommt also nur darauf an, dass zwei Taten begangen wurden.

Davon abzugrenzen ist die Tateinheit. In diesem Fall werden durch die selbe Handlung mehrere Strafgesetze (potentiell) verletzt. So wird z.B. gerade in Berlin für das Festkleben im Rahmen einer Straßenblockade häufig sowohl Nötigung (§ 240 StGB) als auch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) angeklagt. Bei Tateinheit wird nur die schwerste Strafe angewendet und keine Gesamtstrafe gebildet. 

Wie wird die Gesamtstrafe gebildet (§ 54 StGB)?

Nun gibt es einige Grundsätze, nach denen sich die Gesamtstrafe bildet. Das Wort Gesamtstrafe ist vielleicht irreführend, weil es nicht darum geht, die Strafen, die durch die Taten für sich genommen drohen, stumpf zu addieren. 

Es wird nur die höchste Einzelstrafe erhöht. Im Beispiel oben (Aktivist:in macht eine Blockade und einen Farb-Protest an einem Ministerium) droht bei der Blockade eine höhere Strafe wegen Nötigung als bei dem Farb-Protest wegen Sachbeschädigung. Das Gericht nimmt nun die höhere Strafe der Nötigung und erhöht diese wegen der Sachbeschädigung geringfügig. Als Faustregel gilt, dass die geringeren Strafen etwa halbiert und dann zur höchsten Einzelstrafe hinzu addiert werden. Bei 3 Geldstrafen in Höhe von 60 und zweimal 40 Tagessätzen würde das dann z.B. bedeuten, dass sich eine Gesamtstrafe von 60 + 20 + 20 = 100 Tagessätzen ergibt. Dies ist allerdings nur eine Faustregel und Gerichte können davon abweichen.

Mögliche Nachteile der Gesamtstrafenbildung

In der Regel ist die Gesamtstrafenbildung wegen des “Mengenrabatts” günstig für verurteilte Menschen, aber es können sich auch Nachteile ergeben.

a) Bestimmung der Tagessatzhöhe

Die Tagessatzhöhe (X Tagessätze zu je Y Euro) für die Gesamtstrafe nach dem letzten Urteil bestimmt, das noch mit in die Gesamtstrafe mit einbezogen wird. Falls sich die Einkommenssituation der verurteilten Person zwischen den Verfahren verändert hat oder aus anderen Gründen bei dem späteren Verfahren ein höheres Einkommen angenommen wird, erhöht sich damit auch die Tagessatzhöhe für die gesamten Tagessätze. Dies kann dazu führen, dass die Geldstrafe dann im Ergebnis höher wäre als ohne Gesamtstrafenbildung, weil zwar die Anzahl der Tagessätze gesunken ist, aber die Höhe des einzelnen Tagessatzes deutlich erhöht wurde. 

Rechenbeispiel: Einzelstrafen sind 60 TS zu je 15 €, 40 TS zu je 15 € und 30 TS zu je 40 € und die Urteile sind auch in dieser Reihenfolge ergangen. Ohne Gesamtstrafenbildung ergibt sich eine Summe von 900 € + 600 € + 1.200 € = 2.700 €. Mit Gesamtstrafenbildung reduziert sich zwar die Anzahl der Tagessätze auf 60 + 20 + 15 = 95 Tagessätze, aber die Summe liegt bei 95 x 40 € = 3.800  € und ist damit deutlich höher als ohne Gesamtstrafe.

b) Zusammenfassung von Freiheits- und Geldstrafen

Ein weiterer Nachteil kann das Zusammentreffen von Freiheits- und Geldstrafe als Einzelstrafen sein. In diesem Fall wird die Freiheitsstrafe im Regelfall entsprechend erhöht (§ 53 Abs. 2 S. 1 StGB), indem die Geldstrafe vorher in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wird (1 Tagessatz = 1 Tag, 30 Tagessätze = 1 Monat, vgl. § 54 Abs. 3 StGB). Gerichte müssten in diesem Fall aber eigentlich zugunsten der angeklagten Person davon absehen eine Gesamtstrafe zu bilden oder können auch von der Möglichkeit Gebrauch machen, statt der Erhöhung der Freiheitsstrafe daneben auf eine zusätzliche Geldstrafe zu erkennen (§ 53 Abs. 2 S. 2 StGB).

Die Umwandlung der Strafe ist nur in eine Richtung (Geldstrafe wird zu Freiheitsstrafe) möglich. Eine weitere faktische aber nicht echte „Umwandlung“ einer Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB): Kann die Geldstrafe nicht beigetrieben werden, kann die Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden. Dabei entsprechen seit der jüngsten Gesetzesänderung zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. § 43 S. 2 StGB). Strategisch dürfte es (für die einzelne Person mit mehreren Verfahren) sinnvoll sein, die Rechtskraft hinauszuzögern und anschließend die ausgeurteilten Strafen nicht vollständig abzugelten, um im Ergebnis möglichst viele Verurteilungen im Rahmen einer einzigen (nachträglichen) Gesamtstrafe zusammenzufassen.

Wichtig: Werden Taten nach einer rechtskräftigen Verurteilung begangen, bildet dies eine Zäsur für die Gesamtstrafenbildung. Diese Taten können in die Gesamtstrafe nicht mehr einbezogen werden. Hierauf kann dann auch kein Einfluss mehr genommen werden (außer das Absehen von der Begehung weiterer Taten nach einer ersten rechtskräftigen Verurteilung). Kommt es jedoch zu mehreren Taten nach der Verurteilung, können auch auch diese wiederum zu einer gesonderten Gesamtstrafe zusammengefasst werden.

Nachträgliche Bildung von einer Gesamtstrafe 

Auch nach einem Urteil ist die nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch Antrag an das Gericht möglich, wenn beispielsweise eine bisher nicht rechtskräftige, aber grundsätzlich einbeziehungsfähige Strafe später rechtskräftig wird (§ 460 StPO).

Hier ein Beispiel zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB), die in folgender Konstellation relevant wird: Nachdem eine Aktion verurteilt wird, findet ein weiteres Verfahren über eine andere Aktion statt. Im Falle der Verurteilung im zweiten Verfahren stellt sich die Frage, ob nachträglich, durch das Zweitgericht, für beide Aktionen eine (nachträgliche) Gesamtstrafe gebildet werden muss. Das ist der Fall, wenn

Beispiel: A hat am 1.1.2023 und am 2.2.2023 an Aktionen teilgenommen. Am 5.5.2023 wird A vom Amtsgericht wegen der Aktion am 1.1.2023 zu einer Geldstrafe verurteilt. Am 6.6.2023 wird A wegen der zweiten Aktion am 2.2.2023 zu einer Geldstrafe verurteilt. Wenn die erste Verurteilung am 6.6.2023 schon rechtskräftig ist, A aber die Strafe noch nicht (vollständig) bezahlt hat, muss das zweite Gericht die beiden Geldstrafen berücksichtigen und eine einzige Gesamtstrafe bilden. Ist die erste Verurteilung noch nicht rechtskräftig, kommt auch keine nachträgliche Gesamtstrafe in Betracht, da noch nicht sicher ist, ob die Strafe bestehen bleiben wird. Keine Gesamtstrafe kann außerdem gebildet werden, wenn es keine Strafe mehr gibt, weil sie abgegolten, also vollständig erledigt ist (Geldstrafe vollständig bezahlt oder durch Ersatzfreiheitsstrafe abgegolten, Freiheitsstrafe abgesessen).

Im Ergebnis sind also alle diejenigen Strafen für Aktionen gesamtstrafenfähig, die vor der ersten (rechtskräftigen) Verurteilung begangen worden sind. (Rechtskraft kann durch Rechtsmittel oder Verhalten im Verfahren (mehrere Hauptverhandlungstermine, entspricht aber auch ggf. höheren Kosten!) hinausgezögert werden.)

Anregung zur Gesamtstrafenbildung in der Verhandlung

Die Verfahrensverbindung kann faktisch (nur) angeregt werden, entschieden wird sie durch das Gericht. Ein Anspruch von Angeklagten besteht nicht. Allerdings lohnt es sich, auf die Zeitersparnis und auf den Umstand hinzuweisen, dass die Taten einander ähneln und ohnehin gesamtstrafenfähig wären (wenn das der Fall ist). Das sollte dann möglichst früh beantragt werden, am besten schon vor einer Ladung. 

Wie und wann teile ich einem Gericht am besten mit, dass es noch eine offene Strafe gibt und dieses Gericht daher eine Gesamtstrafenbildung machen muss?

Rechtskräftige Verurteilungen werden dem Bundesamt für Justiz gemeldet, das diese im Bundeszentralregister (BZR) einträgt. Einen Auszug aus diesem Register holen sich die Staatsanwaltschaften und Gerichte jeweils vor der Gerichtsverhandlung. Die Eintragung dauert jedoch einige Zeit und erscheint nicht mit dem ersten Tag der Rechtskraft im Register. Es gibt also Fälle, in denen das Gericht über die Vorstrafe nicht informiert ist. Dann gilt: Mitteilung an das Gericht mündlich (im Prozess) oder schriftlich (am besten möglichst früh und noch vor Hauptverhandlungstermin), am besten unter Angabe des Datums, Aktenzeichens und der Strafhöhe und des Datums der Rechtskraft. Eine Vorlage dafür findest du hier.

Ob die anderweitige Verurteilung dem Gericht mitgeteilt werden sollte oder nicht, ist im Einzelfall zu entscheiden. Denn eine rechtskräftige Verurteilung kann straferhöhend für die neue Verurteilung wirken, sodass die neu auszuurteilende Einzelstrafe möglicherweise höher wird, als die erste Einzelstrafe. Auf der anderen Seite können Gericht und Staatsanwaltschaft durch Hinweis auf eine rechtskräftige Vorverurteilung teilweise auch dazu bewegt werden, das aktuelle Verfahren im Hinblick auf die bereits erfolgte Bestrafung einzustellen (§ 154 StPO), weil die im aktuellen Verfahren zu erwartende Strafe (bei der Gesamtstrafenbildung) nicht wesentlich ins Gewicht fallen würde. Häufig sind die Chancen hierfür besser, wenn die Vorverurteilung eine höhere Strafe beinhaltet als im aktuellen Verfahren (z.B. im Strafbefehl) beabsichtigt oder vorgesehen ist.

Was sollte ich mitnehmen?

Ist die Gesamtstrafe für mich relevant?

Die Gesamtstrafe ist für dich wichtig, wenn du wegen mehrerer Straftaten angeklagt wirst, die du unabhängig voneinander begangen hast, also z.B. verschiedene Blockaden an verschiedenen Tagen. Dabei ist egal, ob die Straftaten denselben oder unterschiedliche Straftatbestände erfüllen!

Die Gesamtstrafe bringt dir in aller Regel ausschließlich einen Vorteil: Du erhältst eine geringere Strafe, als die einzelnen Strafen summiert ergeben würden!

Szenario 1: Du wirst wegen aller Taten zusammen angeklagt

Wenn du wegen aller Straftaten zusammen angeklagt wirst, wird das Gericht selbständig eine Gesamtstrafe bilden. Für dich hat das den Vorteil, dass so die Strafe geringer ist, als wenn jede Tat unabhängig abgeurteilt wird. Bei einer Gesamtstrafe wird nur die Strafe für die “schwerste” Tat verhängt und abhängig von den anderen Taten erhöht.

Szenario 2: Dir werden verschiedene Verfahren gemacht

Zunächst: Das sollte nicht passieren! Wenn die Taten zusammen abgeurteilt werden können, sollen sie das auch. Es kann aber zum Beispiel sein, dass die Staatsanwaltschaft erst später von einer Tat erfährt und diese auch anklagen will.

Hier kommt die Gesamtstrafe ins Spiel, wenn du 

  1. Bereits für eine Tat rechtskräftig verurteilt wurdest, die du
  2. Nach der jetzt angeklagten begangen hast und
  3. deren Strafe noch nicht vollstreckt wurde (oder verjährt ist oder dir erlassen wurde)

(Nur) dann muss das Gericht deine bereits erhaltene Strafe erhöhen und darf nicht eine zusätzliche verhängen. Sag dem Gericht auf jeden Fall Bescheid, wenn die Gesamtstrafe relevant werden könnte!

Szenario 3: Das Gericht bildet keine Gesamtstrafe, obwohl es das eigentlich gemusst hätte

Wenn dir verschiedene Verfahren gemacht wurden, muss das Gericht unter den genannten Voraussetzungen eine Gesamtstrafe bilden. Wenn das nicht gemacht wird, kannst und solltest du das nachträglich beantragen. Das Gericht wird dann im Nachhinein die Gesamtstrafe bilden. In der Regel wird dafür das Gericht zuständig sein, dass die höhere Strafe verhängt hat.

Wenn die nachträgliche Gesamtstrafenbildung daran scheitert, dass einzelne Urteile bereits vollstreckt sind (d.h. die Geldstrafe, auf die Verfahrenskosten kommt es nicht an, bereits in Gänze bezahlt ist), ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein sog. Härteausgleich durchzuführen. Hiernach darf der Täter nicht deshalb schlechter stehen, weil ein Urteil bereits vollstreckt ist. Folglich ist er so zu stellen, als wenn §§ 53, 54 StGB unmittelbar angewendet worden wären. Wie der Tatrichter zu diesem Ergebnis kommt (Berücksichtigung des Nachteils oder sog. Fiktive Gesamtstrafenbildung) ist diesen überlassen. Letztendlich wird das gleiche Ergebnis erreicht, unabhängig davon ob eine Einzelstrafe bereits vollstreckt wurde oder nicht.

 

Finanzielle Unterstützung bei Repressionskosten

Hier findest du eine kleine Übersicht, die dir Möglichkeiten aufzeigt, wie wir dich finanziell unterstützen können aus rechtlicher Sicht. Konkret findest du Infos zu den Unterstützungsstrukturen und eine Liste mit ersten Schritten, um mit Repressionskosten umzugehen.

Einmal kurz vorweg: Wir gehen in den Widerstand, um uns für den Erhalt unserer Lebensgrundlagen und gegen diese unfassbare Ungerechtigkeit aufzulehnen. Dabei fordern wir die Mächtigen und ihr System heraus.
Wir entscheiden uns aus moralischen und strategischen Gründen für friedlichen zivilen Widerstand und tragen die Konsequenzen, die uns auferlegt werden. 
Dabei lassen wir keine Person einzeln zurück, sondern achten darauf, stabile Unterstützungsstrukturen zu haben, die die Kosten so gut wie möglich solidarisch tragen können. Die Konsequenzen deines Handelns können nicht für dich getragen werden. Wir können nur versuchen, sie gemeinsam zu tragen.
Die Konsequenzen unseres Nicht-Handelns wären untragbar.

Repressionskostenhilfe von RAZ

Wie kann ich selbst versuchen Kosten zu stemmen? 

Stell dir als erstes folgende Fragen: 

Spendenkampagne aufsetzen

Das Erstellen einer persönlichen Spendenkampagne kann vor allem beim Umgang mit Strafbefehlen und der Bewahrung vor einem Gefängnisaufenthalt Sinn ergeben, aber auch in Akutfällen bei zivilrechtlichen Forderungen o.Ä. 

Nutz gerne dieses How-To-Spendenkampagne.

Anschließend kannst du deine Spendenkampagne über deine persönlichen Social Media Kanäle oder auch an Verwandte und Freund:innen teilen. Wenn die Aktion im Zusammenhang mit einer Organisation wie z.B. der Letzten Generation stand, frag deren Legal Team an, ob sie den Aufruf teilen können und markier den Account. Wenn es sich um einen besonders hohen Betrag handelt, melde dich bitte bei der Repressionskostenhilfe. Dann können wir schauen, ob es noch weitere Möglichkeiten gibt, um der Kampagne Öffentlichkeit zu bringen. 

Als letzten kleinen Gedanken hierzu: Wir haben schon oft erlebt und wissen dies auch aus unserer Theorie der Veränderung, dass solidarische Unterstützung steigt je mehr Repression wir ausgeliefert sind. Und damit auch unser Zugang zu Spenden. Dennoch kann es sein, dass wir aus unterschiedlichsten Gründen mal nicht an unsere Geldmittel kommen. Dieses Szenario ist allerdings unwahrscheinlich. 

Ratenzahlung beantragen 

Bei einem rechtskräftigen Strafbefehl oder einer Verurteilung hast du immer die Möglichkeit Ratenzahlung zu beantragen. Dies ist normalerweise auch in der Rechtsmittelerklärung nachzulesen. 

Hier ist eine Vorlage zur Beantragung von Ratenzahlungen.

Umwandlung in Sozialstunden beantragen 

Wenn du nicht über die finanziellen Mittel verfügst und dies auch durch Belege dem Gericht nachweisen kannst, lohnt sich auf jeden Fall ein Antrag auf Umwandlung in Sozialstunden. Hiermit beantragst du, Sozialstunden abzuleisten anstatt die Geldstrafe zu bezahlen.

Am besten kannst du dich bereits vorher dazu informieren, in welchem gemeinnützigen Verein du diese ableisten möchtest. Wenn du dafür Tipps benötigst, kannst du dich gerne bei der Repressionskostenhilfe melden. Besprich dich dazu auch in einem Erfahrungsaustausch innerhalb deiner Widerstandsgruppe (: 

Schick den Antrag auf Umwandlung in Sozialstunden am besten per Einschreiben oder Online-Fax an das zuständige Amtsgericht. 

Strafgelder in Ersatzfreiheitsstrafen umwandeln

Eine weitere Option ist es, Strafgelder in eine Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln. 

Wenn ihr hierüber nachdenkt, meldet euch bitte bei RAZ und wir vernetzen euch mit unserem Gefängnissupport für ein erstes Gespräch und eventuelle Trainings hierfür. 

Gebührenbescheide

Alle Möglichkeiten der Kostenerstattung bei Gebührenbescheiden finden sich unter: 
/de/oeffentlich/Legal-Wiki/Gebührenbescheide/Kostenerstattung

Umwelttreuhand-Fonds

Prozesskosten, wie für Gerichtsverfahren und Anwält:innen, können wir über den Umwelttreuhandfonds tragen. Dort könnt ihr auch selbst Anträge stellen, bzw. eure Anwält:innen direkt.
 Hier findest du eine ausführliche Einführung in die Finanzierung über den Umwelt-Treuhandfonds. 🤗 
Dieser kann Kostenübernahmeerklärungen zum Beispiel auch schon ausstellen, bevor ihr bestimmte Gerichtskosten selbst übernehmen müsst. Dadurch müsstet ihr nicht in Vorleistung gehen und könnt sicher sein, dass die Kosten übernommen werden.

Rote Hilfe

Wir haben uns mit dem Bundesverband der Roten Hilfe verständigt, dass es grundsätzlich möglich ist, über deren Ortsverbände Erstattungen von Kosten zu beantragen, die in Verwaltungssachen angefallen sind.

Schreibt dafür eine Mail an die Ortsgruppe eures Wohnorts und schildert euren Fall:
https://www.rote-hilfe.de/ueber-uns/adressen

Prozesskostenhilfe

Dies ist eine Möglichkeit, mit der ihr sofern ihr die im Formular aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und euer Antrag genehmigt wird, nur die Kosten für euer Rechtsmittelverfahren erstatten lassen könnt.

prozesskostenhilfe-antrag.pdf

Antrag auf Entschädigung

Antrag auf Entschädigung für im Zuge eines Prozesses entstandene Kosten, die ihr nicht selbst tragen müsst.

Kosten aus Protesten von LG: Wer kleben will, muss auch haften

Menschen beteiligen sich selbstverantwortlich an Aktionen der LG und begehen damit (dem Großteil der aktuellen Rechtsprechung folgend) Straftaten. Für deine Handlung kannst nur du zur Verantwortung gezogen werden. LG versucht Repressionskosten solidarisch zu tragen, aber kann keine Versprechen aussprechen, dass Strafen bezahlt werden. Allgemein gilt: LG versucht Geldstrafen oder Bußgelder solidarisch über Spendenkampagnen zu tragen, zentral und/oder persönlich oder du bezahlst gar nichts und fährst die Strategie ‘dem Staat nichts zu zahlen’ und aktiv Ersatzfreiheitsstrafe und Insolvenz herauszufordern. Hier sollten enger Austausch und gute Vorbereitung stattfinden. 

Wir erinnern uns: LG stellt sich der weiteren Befeuerung der Klimakatastrophe in den Weg. Es ist notwendig, dass Menschen das jetzt tun – in dem vielleicht letzten Moment, in dem es noch möglich ist, das Schlimmste zu verhindern. Wir dürfen uns von den Versuchen des Staates, unseren Widerstand zu unterdrücken, nicht abbringen lassen, denn es geht um so viel mehr! Es ist unsere Entscheidung, was wir mit unserer einzigartig privilegierten Lebenssituation in diesem entscheidenden Moment der Menschheitsgeschichte anfangen. Die unangenehme Realität ist: Wenn wir jetzt weiterhin darauf achten, als Einzelperson keinen Nachteil zu haben, werden wir als Gemeinschaft alles verlieren.

Die Gesellschaft nimmt unseren Protest wahr. Und gerade dadurch, dass wir an unangenehmen Stellen stören, werden wir diesen Protest auch im Angesicht von Repression und Strafgeldern weitertragen. Es gehört zu unseren strategischen Überlegungen, über den Moment der Wahrheit hinauszugehen und weiterzumachen. Das heißt auch, dass wir bewusst Haftstrafen herausfordern und die Gefängnisse dieses Landes füllen werden mit Menschen, die für ihren friedlichen Widerstand übertriebenermaßen hinter Gittern landen - wenn die Regierung sich gegen erste, sinnvolle Schritte entscheidet. 

Priorität bei der solidarischen Übernahme von Kosten haben dementsprechend Menschen, die bereits im Gefängnis sitzen und dies nicht weiter stemmen können und auf unsere Hilfe angewiesen sind, um wieder rauszukommen. Oder Menschen, die kurz davor stehen und dies aus unterschiedlichen Gründen nicht tun können. Außerdem ist es Priorität, dass Menschen ohne soziales Auffangnetz finanzielle und emotionale Unterstützung erhalten. 

Straßenblockade: Kurzübersicht möglicher Straftatvorwürfe

Straftatsvorwurf Nötigung §240 StGB

Straftatsvorwurf Widerstand gegen Vollstreckungsbeamt*innen §113 StGB 

Aufruf zu Straftaten?

Mehrere Strafverfahren?

Urteilsübersicht

Einstellungen weiterführend (Paragrafenreiterei 4)

A. Die guten Einstellungen

Es gibt gute Einstellungen und schlechte. 

§ 170 Abs. 2 StPO: mangelnder Tatverdacht

Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO gehört zu den Guten.

In § 170 StPO geht es laut Überschrift um die Entscheidung über die Anklageerhebung. Absatz 1 bestimmt daher, wann eine Anklage erhoben werden soll bzw. kann, nämlich, wenn „die Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage“ bieten. Die StA prüft also, ob eine Verurteilung wahrscheinlich ist.

„Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.“, so Absatz 2, 1. Satz. Die Einstellung nach § 170 II StPO bedeutet also, dass die Ermittlungsergebnisse nicht zu einer Verurteilung ausreichen. Oder anders gesagt: Die StA geht davon aus, dass ein Gericht in diesem Fall freisprechen würde. Deshalb eine gute Einstellung.

Im Prinzip ist es möglich, die Ermittlungen jederzeit wieder aufzunehmen, insbesondere wenn neue Tatsachen bekannt werden oder neue Beweismittel vorliegen. Das wird nach meiner Erfahrung aber bei Bagatellsachen nicht gemacht, weil es viel zu aufwändig wäre, die regelmäßig danach durch zu sehen, ob es was Neues gibt. In Blockade-Verfahren ist eine solche Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens noch nicht vorgekommen. Was soll in diesen Verfahren ein Jahr später noch als neue Tatsache oder neues Beweismittel auftauchen.

Die Einstellung nach § 170 II StPO wird dem Betroffenen nicht in jedem Fall mitgeteilt, sondern nur (Abs. 2 Satz 2) wenn der Beschuldigte „vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war“, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist. Die Mitteilung über die Einstellung erfolgt meist mit einem Formschreiben, in dem nur steht, „Das Verfahren gegen Sie wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt“. Das ist oft ärgerlich, weil an keiner Stelle des Schreibens ersichtlich ist, um welche Tat es sich handelt und Nachfragen oft keine Klärung bringen.

2. §§ 206 a f.: Verfahrenshindernis

Der Vollständigkeit halber soll hier auch die Einstellung wegen Verfahrenshindernis, §§ 206 a f. erwähnt werden. Liegt ein Verfahrenshindernis vor muss eingestellt werden. Wird das Verfahrenshindernis außerhalb der Hauptverhandlung festgestellt, so ist per Beschluss einzustellen. Während der Hauptverhandlung erfolgt die Einstellung gem. § 260 Abs. 3 StPO durch Urteil. Wird ein Verfahrenshindernis festgestellt, erübrigt sich die (weitere) Beweisaufnahme und sie wird in der Regel übersprungen.

Verfahrenshindernisse sind:

Der 3. Spiegelstrich ist immer wieder relevant bei Hausfriedensbruchs-Verfahren. Es lohnt sich hier also, den Strafantrag genau zu beleuchten, denn der Strafantrag fehlt auch, wenn er von einer nicht zuständigen Person unterschrieben wurde.

B. Die schlechten oder problematischen Einstellungen

Bei der Verfolgung von Straftaten gilt der Legalitätsgrundsatz. Die StA muss zwingend tätig werden, wenn sie von einer Straftat erfährt. Die Einstellung von Verfahren ist eine Durchbrechung dieses Grundsatzes und insofern als Ausnahme zu verstehen. Gleichzeitig ist es eine pragmatische Lösung, um den Aufwand einer Strafverfolgung auf ein vernünftiges Maß zu reduzieren. So können Verfahren beendet werden, bevor der Aufwand für ein korrektes Urteil gegenüber der Bedeutung der Tat nicht mehr gerechtfertigt werden kann. Oft führt das aber auch dazu, dass Gerichte und StA eine Einstellung vorschlagen, um einen Freispruch zu verhindern.

1. Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)

Gem. Abs. 1 kann die StA vor Erhebung der Anklage das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen. Sie muss dazu die Zustimmung des Gerichts einholen, ferner die Zustimmung einer Beteiligten Behörde oder von Privatpersonen, wenn diese Strafantrag gestellt haben.

Die Einstellung ist nur zulässig, wenn kein anderes Verfahrenshindernis besteht und wenn eine Verurteilung möglich wäre. Es darf sich bei der Tat nur um ein Vergehen handeln; Verbrechen können also nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt werden.

Einer Stellungnahme oder Zustimmung d. Angekl. bedarf es nicht.

Abs. 2 gilt, wenn die Anklage bereits erhoben, also bei Gericht eingegangen ist. Ab dann ist das Gericht für die Einstellung zuständig und kann „in jeder Lage des Verfahrens“ eine Einstellung vornehmen, wenn sowohl die StA als auch die Angeklagten zustimmen. Ohne die Zustimmung der Angeklagten kann die Einstellung nur dann erfolgen, wenn gem. § 205 StPO die Hauptverhandlung für längere Zeit nicht stattfinden kann, z.B. wegen längerer Abwesenheit oder aufgrund einer längeren Krankheit d. Angekl. Ferner, wenn die Verhandlung in Abwesenheit d. Angekl. durchgeführt wird.

Ein Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO erfolgt ohne Auflage.

Wenn das Gericht in der Hauptverhandlung eine Einstellung vorschlägt, kann das entgegen des Gesetzes auch der Versuch sein, einen Freispruch zu umgehen. Dann solltet ihr prüfen, wie nah ihr tatsächlich an einem Freispruch dran seid und ob es nicht sinnvoller wäre, den Prozess fortzuführen und mit einem Freispruch enden zu lassen. Das kann allerdings auch dazu führen, dass das Gericht dann doch verurteilt. Wenn ihr in einem solchen Fall der Einstellung zustimmt, würde ich empfehlen, vor der Zustimmung darum zu kämpfen, dass die Kostenentscheidung vollständig zu Euren Gunsten erfolgt, also auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten und der Verteidigung beinhaltet. Ansonsten bleibt ihr auf Euren Fahrtkosten sitzen.

2. Einstellung unter Auflagen und Weisungen (§ 153 a StPO)

Dies ist die bekannteste Einstellungsvariante. Auch hier gibt es wieder die Variante Abs. 1, nach der die StA einstellen kann, wenn das Gericht und d. Angekl. zustimmen. Die Zustimmung muss auch die Auflagen und Weisungen enthalten. Es geht also nicht, dass die StA nach der Abfrage Auflagen oder Weisungen erteilt. Die Variante des Abs. 2 kommt erst in Frage, wenn die Anklage bereits erhoben ist. In diesem Fall stellt das Gericht das Verfahren ein, nach Zustimmung von StA und Angeklagten.

Als Auflagen oder Weisungen kommen nach Abs. 1 Satz 2 in Frage:

  1. Wiedergutmachung des Schadens
  2. Geldbetrag an eine gemeinnützige Organisation (das berühmte Bußgeld, mit dem wir am Meisten zu tun haben)
  3. gemeinnützige Leistungen (also Arbeit)
  4. Unterhaltspflichten nachkommen (für uns nicht relevant)
  5. Täter-Opfer-Ausgleich (wäre bei uns meist ziemlich aufwändig oder scheitert daran, dass die Opfer gar polizeilich erfasst wurden, wäre aber u.U. eine großartige Überzeugungsarbeit)
  6. Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs (z.B. Anti-Aggressions-Kurs, betrifft uns nicht)
  7. Aufbauseminar oder Fahrtauglichkeitsseminar (betrifft vor Allem „Verkehrs-Sünder“)

Wie wir oben schon festgestellt haben, ist die Einstellung des Verfahren eine Durchbrechung des Legalitätsprinzips. Diese Durchbrechung darf eigentlich auch nicht den Grundsatz „in dubio pro reo“ (Im Zweifel für den Angeklagten) verletzen, denn dieser Grundsatz hat Verfassungsrang. Dennoch werden Einstellung häufig in Fällen vorgenommen, in denen eigentlich freigesprochen werden müsste. Allerdings muss in diesen Fällen auch befürchtet werden, dass das Gericht bei Fortsetzung der Verhandlung verurteilt, selbst dann, wenn die Beweislage äußerst fragwürdig ist. Insofern ist die Zustimmung zur Einstellung oft für alle Beteiligten ein pragmatischer Weg, das Verfahren schnell zu beenden. Dennoch muss strategisch bedacht werden, ob derartige Einstellungen der Verfolgung unseres politischen Zieles nutzt oder diesem gar schaden kann. Daher wäre es sinnvoll, einer Einstellung nicht vorschnell zuzustimmen, sondern sich das genau zu überlegen.

Vor der Zustimmung sollte außerdem über die Höhe und den Empfänger des Bußgeldes gerungen werden. Wenn das Gericht eine Einstellung gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages vorschlägt, sollte dies als Verhandlungsangebot verstanden werden. Versucht also das Bußgeld runter zu handeln und den Empfänger der Zuwendung selber zu bestimmen. Das bewahrt davor, im Nachhinein die Einstellung des Verfahren als „klein beigeben“ und als Niederlage wahrzunehmen. Das gilt auf jeden Fall dann, wenn das Gericht ein Bußgeld in Höhe der Geldstrafe vorschlägt. Damit bringt das Gericht vor allem zum Ausdruck, dass es ihm nicht um Milde geht. Das Gericht erspart sich damit die Begründung eines schriftlichen Urteils.

Deshalb mein wichtigster Tipp: Vor der Zustimmung zur Einstellung eine Verhandlungspause beantragen und nochmal genau nachzudenken.

Sollte das Gericht eine Pause ablehnen, könnt ihr getrost androhen, ohne vorherige Pause einer Einstellung nicht zustimmen zu können.

Nach Abs. 3 ruht die Verjährung während der Erfüllung der Auflagen, beginnend mit der Einstellungsverfügung. Das Ruhen endet mit dem Ablauf der gesetzten (und ggfls. verlängerten) Frist. Wird die Auflage vollständig und fristgerecht erfüllt, entsteht ein endgültiges Verfahrenshindernis.

3. § 153 b

Das Verfahren kann eingestellt werden, wenn das Absehen von einer Strafe insbes. Gem. § 46a, 46b und 60 StGB möglich ist. § 46a StGB besagt, dass von einer Strafe abgesehen werden kann, wenn die Täter*innen den Schaden beseitigt oder wiedergutgemacht haben. § 46b StGB ermöglicht das Absehen von einer Strafe für den Fall, dass d. Angekl. wesentlich zur Aufklärung einer schweren Straftat beigetragen hat. Wenn die Folgen der Tat für den Täter so schwer sind, dass eine Verfolgung und Bestrafung offensichtlich verfehlt wären, kann nach § 60 StGB ebenfalls von der Strafe abgesehen werden. In all diesen Fällen wird prozessual das Verfahren gem. § 153 b StPO eingestellt.

4. § 153 c bis f

Der § 153 c betrifft Auslandsstraftaten, könnte also theoretisch interessant sein, bei Menschen, die an Aktionen außerhalb Deutschlands teilnehmen. Praktisch wird dies aber eher nicht relevant werden, weil deutsche Staatsanwaltschaften bisher bei politischen Aktionen keine Verfahren gegen in Deutschland lebende Menschen eingeleitet hat, jedenfalls nicht, wenn es sich um „kleinere“ Vergehen handelte. Eine Verurteilung in Deutschland wäre ohnehin nur dann möglich, wenn die Tat im Ausland nicht oder zu geringfügig bestraft worden ist.

Eingestellt werden kann ein Verfahren auch dann, wenn die Verfolgung von Staatsschutzdelikten nicht im überwiegenden staatlichen Interesse liegt (§ 153 d). Das ist für uns uninteressant. Das gleiche gem. § 153 e bei tätiger Reue in Staatsschutzdelikten. Auch § 153 f kommt für uns nicht in Betracht. Hier geht es um die Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.

5. Absehen von der Verfolgung bei mehreren Taten (§ 154 StPO)

Die Einstellung kann nach § 154 StPO erfolgen, wenn

1. die Strafe, zu der die Verfolgung führen kann, neben der Strafe, die wegen einer anderen Tat rechtskräftig verurteilt wurde oder zu erwarten ist, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

2. ein Urteil nicht in angemessener Frist erfolgen kann oder wenn die schon ausgesprochene Strafe zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

Wann eine Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, ist – klar – eine Einzelfall-Entscheidung. Der Kommentar Satzger/Schluckebier/Widmaier zitiert hierzu (Randnummer 4 zu § 154) nur 5 andere Kommentare, aber keine Gerichtsentscheidung. Nach Satzger et.al. Gegenüber einer Geldstrafe wird eine unbedingte Freiheitsstrafe i.d.R. ins Gewicht fallen. Letztlich wird aber auch das von der Höhe der jeweiligen Geld- oder Freiheitsstrafen abhängen.

Die StA stellt das Verfahren in eigener Zuständigkeit ein, solange noch keine Anklage erhoben wurde, Abs. 1. Eine Zustimmung des Gericht oder der Angeklagten ist nicht erforderlich.

Sobald Klage erhoben ist, entscheidet das Gericht auf Antrag der StA. Die Einstellung kann in jeder Lage des Verfahrens erfolgen, Abs. 2. Eine Zustimmung der Angeklagten ist auch hier nicht erforderlich.

Fällt die rechtskräftig erkannte Strafe nachträglich weg, kann das eingestellte Verfahren wieder aufgenommen werden, solange die Verjährung nicht eingetreten ist, Abs. 3. Wurde im Hinblick auf eine zu erwartende Strafe in einem anderen Verfahren eingestellt, kann das eingestellte Verfahren binnen 3 Monaten nach Rechtskraft wieder aufgenommen werden, Abs. 4. Dies geht nur, wenn noch keine Verjährung eingetreten ist. Für die Wiederaufnahme des eingestellten Verfahren bedarf es eines förmlichen, also auch schriftlichen Beschlusses.

Manchmal bekommen die Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine solche kann abgegeben werden, wird aber erfahrungsgemäß keine Auswirkungen auf die Entscheidung haben. Wer die Einstellung verhindern will, wird im Fall eines Strafbefehlsverfahrens den Einspruch gegen den Strafbefehl zurück ziehen müssen. Dann wird allerdings der Strafbefehl rechtskräftig.

6. Beschränkung der Verfolgung (§ 154a)

„Fallen einzelne oder abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind“ nicht beträchtlich ins Gewicht, „so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden.“

Fall 1: Teile einer Tat

Eine Gruppe besetzt ein Bahnhofsgebäude, das abgerissen werden soll. Dabei suchen sie einen Raum auf, dessen Fenster von außen gut sichtbar ist. Beim Öffnen der Tür fällt ein Teil der Türklinke herunter, den anderen hält der Betreffende in der Hand.

Die fahrlässige Sachbeschädigung fällt gegenüber dem Hausfriedensbruch nicht beträchtlich ins Gewicht.

Fall 2: Einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen

Im für uns völlig unrealistischen Fall von Aktivisti, die sich 50 mal auf die Straße kleben, können einzelne der Blockaden gem. § 154a StPO eingestellt werden. Dabei kann im Einzelfall strittig sein, was nicht mehr beträchtlich ins Gewicht fällt.

Beim § 154a gibt es Fälle, bei denen die Einstellung durchaus Sinn macht. Mir sind aber auch Fälle bekannt, in denen der § 154a dazu missbraucht wurde, den Schreibtisch des Richters von nervigen Akten zu erlösen.

Auch hier gilt:

Manchmal bekommen die Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine solche kann abgegeben werden, wird aber erfahrungsgemäß keine Auswirkungen auf die Entscheidung haben. Wer die Einstellung verhindern will, wird im Fall eines Strafbefehlsverfahrens den Einspruch gegen den Strafbefehl zurück ziehen müssen. Dann wird allerdings der Strafbefehl rechtskräftig.

7. §§ 154 b bis f

Die weiteren Paragraphen sind für uns eher irrelevant.

§ 154b könnte von Interesse sein, wenn es um Aktivist*innen aus dem Ausland ohne gesicherten Aufenthaltsstatus geben. Ihre Verfahren können bei einer Auslieferung oder Landesverweisung eingestellt werden.

§ 154 c betrifft Menschen, die Straftaten begangen haben, weil sie zu der Straftat genötigt oder erpresst wurden.

§ 154 d ist für uns irrelevant. Das betrifft bei Anzeigendelikte den Fall, dass vor der strafrechtlichen Entscheidung zivil- oder verwaltungsrechtliche Vorfragen geklärt werden müssen. Hier kann die StA dem Anzeigenerstatter eine Frist für die Klärung setzen und nach Fristablauf das Verfahren einstellen.

§ 154 e ist für uns auch eher weniger relevant. Danach können Verfahren wegen falscher Verdächtigung oder Beleidigung eingestellt werden, wenn und solange wegen der angezeigten oder behaupteten Handlung ein Straf- oder Disziplinarverfahren anhängig ist.

§ 154 f ist eine rein vorläufige Einstellung. Sie kann erfolgen, wenn die Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund einer längeren Abwesenheit oder eines anderen, in der Person d. Angekl. liegenden Hindernisses nicht möglich ist. Denkbar ist hier eine längere schwere Krankheit. Die Vorschrift bestimmt auch, dass die StA zuvor den Sachverhalt soweit wie möglich aufgeklärt und die Beweise gesichert haben muss. Nach Wegfall des Hindernisses kann das Verfahren also wieder aufgenommen werden. Für uns ist, glaube ich, diese Vorschrift eher nicht von Interesse.

Bußgeldbescheide/ Ordnungswidrigkeiten

Bußgeldbescheid vs. Gebührenbescheid

Bußgeldbescheid

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten sind geringe Verstöße gegen das Gesetz, wie z.B. Falsch Parken. im Regelfall gibt es keinen Prozess, sondern es wird ein Bußgeldbescheid ausgestellt, der von Bürgis im Regelfall einfach bezahlt wird. Ordnungswidrigkeiten werden weder im Führungszeugnis, noch im erweiterten Führungszeugnis vermerkt.

Einspruch einlegen

Bei einem Bußgeldbescheid empfehlen wir, innerhalb der kurzen Frist von zwei Wochen nach Zustellung (Zustellungsdatum steht auf dem gelben Briefumschlag) Einspruch einzulegen! Pass voll gerne diese Vorlage auf deinen Fall an. Das ergibt Sinn, weil der Einspruch jederzeit wieder zurückgezogen werden kann und so alle Möglichkeiten offen bleiben. Wenn du keinen Einspruch einlegst innerhalb dieser zwei Wochen, wird das Bußgeld rechtskräftig. Du „akzeptierst“ die Strafe sozusagen und kannst dich danach auch nicht nochmal umentscheiden. Es ist also wichtig, dass das schnell passiert! Relevant für die Frist ist nämlich der Zugang deines Briefes bei Gericht und nicht wann du ihn losschickst.

Schick auf jeden Fall einen Scan an legal@raz-ev.org

Ablauf bei Bußgeldbescheiden

Anhörungsbogen

Bevor du einen Gebührenbescheid erhälst, kommt im Regelfall ein Anhörungsbogen.

Mit einem Anhörungsbogen will dir die Polizei die Möglichkeit geben, dich (schriftlich oder mündlich) zu dem Vorwurf zu äußern/neue Dinge herausfinden, bevor sie das Verfahren zur Entscheidung über die Eröffnung an die Staatsanwaltschaft abgibt.

Wir empfehlen einen Anhörungsbogen von der Polizei komplett zu ignorieren. Die Polizei ist dazu da, um gegen uns zu ermitteln, jegliche Aussage kann zu unserem Nachteil genutzt werden. Alles, was gut für dich ist, können wir auch immer noch in einem eventuellen Gerichtsprozess, bzw. in dessen Vorfeld einbringen :) Wenn du dir aber unsicher bist, schick ein PDF sehr gerne ans RAZ über legal@raz-ev.org.

Wenn du zu einer mündlichen Anhörung geladen wurdest und die Polizei nicht nerven willst, spricht aber auch nichts dagegen, der Polizei kurz mitzuteilen, dass du nicht erscheinen wirst. Du kannst das einfach formlos per Mail machen und sagen, dass du dich ohne Akteneinsicht nicht zu den Vorwürfen äußern wirst.

Sollte der Anhörungsbogen grobe Fehler enthalten, kannst du das auch mitteilen. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn du einen Anhörungsbogen für etwas erhälst, was du nicht getan hast und ein Verfahren verhindern willst. Es gibt keine Garantie, dass das klappt, aber wenn du die Polizei auf ihren Fehler hinweist, kann es sein, dass das nochmal überprüft wird, bevor ein Verfahren eröffnet wird. Du kannst den Fehler aber auch erst im Verfahren vorbringen. Wenn du etwas angibst, sei dir bewusst, dass du damit möglicherweise andere Menschen belastet und spricht das im Zweifelfall besser mit uns ab. Wenn du zum Beispiel beschuldigt wirst, Graffiti gesprüht zu haben, du aber nur daneben standest und gefilmt hast und das so angibst, wird die Polizei wahrscheinlich nochmal ermitteln, wer denn dann gesprüht hat.

Oft steht in Anhörungsbögen, mensch müsste gewisse Angaben machen und das sei sonst eine Ordnungswidrigkeit. Der Fakt, dass die Polizei den Anhörungsbogen zustellen konnte zeigt allerdings schon, dass sie die wichtigen Daten haben. Uns ist kein Fall bekannt, in dem das Ignorieren eines Anhörungsbogen ein Problem dargestellt hat.

Solche Bögen können auch mit folgenden Betreffzeilen betitelt sein: „Belehrung / schriftliche Äußerung im Strafverfahren“, „Vorladung“, oder „Anhörung“.

Bußgeldbescheid

Wenn du den Bußgeldbescheid erhalten hast und Einspruch einlegen willst (wann das Sinn machst s. unten) dann achte darauf, die zwei Wochen Frist einzuhalten. Diese gilt ab der Zustellung des Bescheides bei dir, bis zum Eingang des Einspruch bei Gericht.

Pass voll gerne diese Vorlage auf deinen Fall an. Du musst den Einspruch nicht begründen.

Bitte um Begründung

Im Regelfall erhälst du nach einem Einspruch die Bitte den Bußgeldbescheid zu begründen. Diese kann von der Polizei, von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht kommen. Wenn der Bescheid nicht grob fehlerhaft ist, solltest du das Schreiben ignorieren. Oftmals steht in den Schreiben, dass Kosten entstehen, wenn der Bescheid nicht begründet wird. Dies liegt einfach daran, dass bei Nichtbegründung automatisch ein Gerichtsprozess angestoßen wird, der Gerichtskosten verursacht. Solltest du einen offensichtlichen Grund haben, warum du Einspruch einlegst ("Ich war an der Aktion gar nicht beteiligt") und diesen mitteilst könnte die jeweilige Stelle einfach entscheiden, das Verfahren einzustellen/den Bescheid zurücknehmen und die Gerichtskosten würden nicht anfallen. Da der Einspruch aber im Regelfall eine aufwändigere Prüfung der Gesetzeslage benötigt macht es in den meisten Fällen keinen Sinn, diesen zu begründen, da diese Prüfung nur ein Gericht vornehmen kann.

Einstellung

Während des gesamten Prozesses kann es zur Einstellung des Prozesses kommen. Die Strafe ist dann aufgehoben

Gerichtsprozess

Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, wird das zuständige Gericht irgendwann einen Prozesstermin terminieren. Wenn du auf eine Einstellung gehofft hattest, kannst du den Einspruch bis kurz vor dem Verfahren noch zurücknehmen und so die Gerichtskosten verhindern.

Für die Vorbereitung auf den Prozess beantrage am Besten direkt Akteneinsicht und wende dich für Unterstützung an legal@raz-ev.org

Strategisches

Wir empfehlen Grundsätzlich bei Bußgeldbescheiden ersteinmal Einspruch einzulegen. Gerade wenn viele Menschen auf einmal Einspruch einlegen, können wir eine Überforderung der Justiz erreichen, die dazu führt, dass Verfahren eingestellt werden. Wenn du schon viele andere Strafverfahren laufen hast, steigert dass die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung zusätzlich. Wenn du nur wegen einer möglichen Einstellung Einspruch eingelegt hast, kannst du diesen bis kurz vor einem Verfahren zurücknehmen und die so die Kosten und den Stress eines Verfahren sparen.

Auch wenn es nicht zu einer Einstellung kommt, kann es sich lohnen den Einspruch aufrechtzuerhalten. Der Widerstand kann so in die Gerichte weitergetragen werden und auch hier gibt es gewisse Chancen auf eine Einstellung oder einen Freispruch.

Bei Fragen melde dich gerne unter legal@raz-ev.org

Kosten

Wenn du keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegst musst du 5 % der Strafe noch zusätzlich als Bearbeitungsgebühr zahlen. Mindestens jedoch 25 Euro.

Wenn du Einspruch einlegst und es zum Verfahren kommt, kommen nochmal 5 % mindestens jedoch 25 Euro dazu.

Bei einem Bußgeld über 250 Euro musst du also bei einem Gerichtsverfahren mit 50 Euro zusätzlichen Kosten rechnen ohne Gerichtsverfahren mit 25 Euro zusätzlichen Kosten.

Für Tipps, wie du Gerichtskosten und Strafen tragen kannst, schau mal hier

 

 

 

Gerichtskosten Strafverfahren

Strafverfahren können hohe finanzielle Repressionen nach sich ziehen und zwar nicht nur bezogen auf die Geldstrafe selbst, sondern auch auf die sonstigen Kosten, die drum herum entstehen. Je nach Höhe der Geldstrafe und Gang des Verfahrens, können die Gerichtskosten auch ähnlich groß oder sogar höher sein als die Strafe selbst und sind deshalb nicht zu vernachlässigen. Grundsätzlich kann zwischen Gerichtskosten und den notwendigen Auslagen der beschuldigten Person unterschieden werden. Wann diese Unterscheidung relevant wird, erfährst du am Ende dieses Artikels.

 

1) Gerichtskosten

Mit den Gerichtskosten sind die Kosten gemeint, die durch die Verhandlung und das Tätigwerden des Gerichts entstehen und von einer verurteilten Person zu tragen sind, weil das Gerichtsverfahren dann ja zu Recht und nur wegen dieser Person stattgefunden hat. Sie teilen sich auf in eine Pauschale für das Gericht und Zeugenentschädigung.

 

1.1) Gerichtspauschale

Die Einrichtung und der Unterhalt von Gerichten ist teuer und der Staat möchte die Menschen, die zu Arbeit bei den Gerichten führen, auch an den Kosten beteiligen. Deswegen gibt es gewisse Pauschalbeträge für Gerichtskosten, die bei einer Verurteilung gezahlt werden müssen. Die Höhe richtet sich dabei nach der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes. Dort sind Kosten für Verfahren im Verwaltungsrecht, Zivilrecht und Strafrecht aufgelistet, an dieser Stelle sind aber nur letztere relevant.

Die Kosten für ein Strafverfahren werden im Teil 3 der Anlage aufgeführt und beziffern sich nach der Höhe der Verurteilung. So fällt bei einer Verurteilung zu bis zu 180 Tagessätzen eine Pauschale von 169€ an. Bei mehr als 180 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sind es dann schon 338€ und je höher die Strafe, desto höher auch die Gerichtsgebühren.

Diese Pauschale ist dann der Grundbetrag, welcher in der Folge mit Multiplikatoren verrechnet wird. Bei einem normalen Verfahren am Amtsgericht (erster Rechtszug) gibt es den Faktor 1, es bleibt also bei der Gebühr. Ein Strafbefehl ohne Hauptverhandlung hat dagegen den Faktor 0,5 und halbiert die Gerichtskosten. Ein Urteil nach einer Berufungsverhandlung hat den Faktor 1,5 und ein Urteil nach einer Revision den Faktor 2. Die Gerichtskosten steigen also, je weiter das Verfahren vorangetrieben wird. 

Rechenbeispiel: 
Ein Urteil von 60 Tagessätzen, gegen welches erfolglos eine Berufung und Revision erhoben wurde. Für das Amtsgerichtsverfahren fallen 169€ an, für das Berufungsverfahren 253,5€ und für das Revisionsverfahren 338€. Insgesamt fallen somit 760,5€ an Gerichtskosten an, welche dann je nach Höhe des Tagessatzes auch höher als die Geldstrafe an sich sein können.

 

1.2) Zeugenentschädigung

Zu der Gerichtskostenpauschale können auch noch Zeugenentschädigungen dazukommen. Diese werden zunächst vom Gericht bezahlt und dann nach dem Urteil der verurteilten Person auferlegt. Am relevantesten sind hierbei die Fahrtkostenerstattung und Erstattung eines Verdienstausfalls. Welche Kosten Zeugen grundsätzlich geltend machen können, ergibt sich aus § 19 des Justizvergütungsgesetzes (JVEG).

Bei Polizistis fallen glücklicherweise in der Regel keine Kosten an, weil diese sich im Dienst befinden und dann keine Kosten geltend machen können. Wie hoch die Zeugenentschädigung ist, lässt sich nicht pauschal beantworten, weil es dabei stark darauf ankommt, wie viele Zeugis geladen sind, wie weit deren Anreise zum Prozess ist, wie viel die Parktickets kosten, wie viel sie verdienen, und so weiter.

Häufig fällt die Zeugenentschädigung neben der Geldstrafe und den Gerichtskosten nicht ins Gewicht, aber es kann ggf. trotzdem in Einzelfällen sinnvoll sein aus Kostengründen keine weiteren Zeugis über Beweisanträge zu laden oder beim Gericht die Abladung einiger Zeugis zu beantragen.

 

2) Notwendige Auslagen der beschuldigten Person

Ein Gerichtsverfahren kann auch Kosten für die beschuldigte Person selbst verursachen. Dabei kann zwischen Fahrtkosten bzw. Auslagen und Kosten für die Verteidigung unterschieden werden.

 

2.1) Fahrtkosten und Auslagen

Wenn für einen Prozess extra Dokumente ausgedruckt werden müssen, können Druckkosten anfallen und wenn der Prozess in einer anderen Stadt stattfindet, können Kosten für die Fahrt oder auch eine Übernachtung am Verhandlungsort anfallen. Diese Kosten können von der beschuldigten Person beim Gericht im Falle eines Freispruchs geltend gemacht werden.

Praktisch relevant ist dies vor allem bei einem Fahrtkostenzuschuss, der vorab beantragt werden kann, wenn die beschuldigte Person angibt sich die Fahrt zum Gerichtstermin sonst nicht leisten zu können. Das Gericht kommt dann im Vorfeld für die Fahrtkosten auf und im Falle einer Verurteilung werden diese Kosten dann Teil der Gerichtskosten und müssen wieder von der beschuldigten Person selbst gezahlt werden.

 

2.2) Verteidigungskosten

Auch die Kosten der Verteidigung sind Teil der notwendigen Auslagen der beschuldigten Person und sind in der Regel deutlich höher als die Auslagen der beschuldigten Person. Die Kosten für die Verteidigung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dort sind gewisse Pauschalen für Verhandlungstage aber auch Auslagen wie z.B. Fahrtkosten vorgesehen. So können schnell auch nur für ein Verfahren am Amtsgericht mehrere Hundert Euro als Verteidigungskosten zusammenkommen. Anwältis dürfen nach § 49b Abs 1 S. 1 BRAO auch nicht einfach so von den Sätzen aus dem RVG abweichen, um eine “Wettbewerbsverzerrung” zu vermeiden. Es gibt natürlich trotzdem Möglichkeiten auch nur geringere Kosten zahlen zu müssen, das besprichst du dann am besten direkt mit der Anwaltsperson in deinem Verfahren.

Bei einem Freispruch können die Anwältis ihre Rechnung dann ans Gericht stellen, bei einer Verurteilung musst du die Rechnung bezahlen. Bei einer Pflichtverteidigung gibt es noch die Besonderheit, dass zunächst das Gericht die Anwaltsrechnung bezahlt und sich das Geld dann von dir wieder zurückholt.

 

3) Kosten bei Verfahrenseinstellung

Besonders relevant wird der Unterschied zwischen Gerichtskosten und notwendigen Auslagen der beschuldigten Person bei Einstellungen von Verfahren. Wird freigesprochen, musst du weder die Gerichtskosten noch deine notwendigen Auslagen tragen und bei einer Verurteilung musst du beides bezahlen.

Bei einer Einstellung müssen die Gerichtskosten dagegen nicht gezahlt werden. Dies hat den Grund, dass dir diese Kosten nur aufgelegt werden sollen, wenn du den Aufwand des Gerichts verursacht hast, aber bei einer Einstellung ist deine Schuld ja nicht festgestellt worden und dem entsprechend können dir auch diese Kosten nicht auferlegt werden.

Die notwendigen Auslagen werden dagegen nicht immer bei einer Einstellung vom Gericht übernommen, sondern müssen häufig von der beschuldigten Person selbst getragen werden. Gemäß § 467 Abs. 4 StPO kann das Gericht bei einer Einstellung des Verfahrens davon absehen die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzulegen. Dies erfolgt dann in der Verhandlung durch eine gesonderte Kostenentscheidung und gegen diese kann bei Bedarf auch Rechtsmittel eingelegt werden. Es lohnt sich bei einer Einstellung auf jeden Fall drauf zu achten, wie das Gericht die Kostenentscheidung trifft und ggf. auch in der Verhandlung bereits darüber zu sprechen.

 

4) Änderung bei pfändungsbereiten Menschen

Bei pfändungsbereiten Menschen ergibt sich die Besonderheit, dass die Gerichtskosten wie andere zivilrechtliche Schulden zu behandeln sind und dafür keine Ersatzfreiheitsstrafe wie bei der Geldstrafe möglich sind. Sie können also ggf. einfach auch mit ignoriert und nicht gezahlt werden.

In diesem Fall kann es sinnvoll sein häufiger Pflichtverteidigung zu beantragen, weil die Anwaltsperson dann erstmal sicher vom Gericht bezahlt wird und das Gericht dann auf den Kosten sitzen bleibt, wenn es die nicht mehr von euch zurückbekommen kann.