Gerichtsprozess
- 1-Davor
- Prozesstraining
- Beschleunigte Verfahren am Amtsgericht Tiergarten (Berlin)
- Wahlverteidigung nach § 138 Abs. 2 StPO ("Laienverteidigung")
- Die Vorphase eines Prozesses
- Erstattung von Fahrtkosten
- Ziele von Gerichtsprozessen
- 3-Danach
- 2-Während
- Rechtsinfos
- Relevante Paragraphen übersetzt
- Relevante Rechtsbereiche
- Systematik des Strafprozessrechts (Paragrafenreiterei 1 + 3)
- Gewalt in der Nötigungsdiskussion (Paragrafenreiterei 3)
- Von Aktion bis Urteil - eine Kurzübersicht
- Kurzübersicht: Vorbereitung, Ablauf
1-Davor
Prozesstraining
Was ist ein Prozesstraining?
Das Prozesstraining bereitet euch mit theoretischem Input, Rollenspielen und praktischen Übungen darauf vor euch im Prozess selbst zu verteidigen oder andere Menschen als Verteidiger*innen zu unterstützen. Ihr lernt wie ein Gerichtsprozess abläuft und welche Werkzeuge zur Verteidigung zur Verfügung stehen. Ihr baut Selbstvertrauen auf und ermächtigt euch, euch Richter*innen gegenüberzustellen und für euch einzustehen. Außerdem werden Ideen und Strategien vermittelt, wie aus dem juristischen Verfahren ein Politisches wird und die Aktion im Gericht fortgeführt werden kann.
Auch wenn ihr euch am Ende gegen die Selbstverteidigung entscheidet und doch eine professionelle Verteidigung oder Laienverteidigung zur Hilfe nehmt, ist dieses Wissen unglaublich wertvoll, um die Verfahren aktiv zu führen und zu wissen was auf euch zukommt. Das Training ermächtigt euch Repression nicht nur passiv über euch ergehen zu lassen, sondern den Prozess zu euerm Prozess zu machen.
Videoreihe
Die wesentlichen theoretischen Inhalte des Prozesstrainings wurden auch in mehreren YouTube-Videos zusammengefasst. Sie können keinen Ersatz für ein reguläres Prozesstraining darstellen, weil die praktische Erfahrung aus den Rollenspielen fehlt und keine Fragen gestellt werden können. Trotzdem sind sie eine gute Möglichkeit sich einen Überblick zu verschaffen. Hier findet ihr einen Link zu der Videoreihe.
Prozesstraining für Fortgeschrittene
Neben dem Einstiegs-Prozesstraining bieten wir auch einen Aufbaukurs an. Dieser vertieft bestimmte Aspekte der Gerichtsverhandlung wie z.B. die Durchführung der Zeugenbefragung oder das Plädoyer. Das Training ist modular aufgebaut und orientiert sich an den inhaltlichen Wünschen der Teilnehmenden, die im Vorfeld abgefragt werden. Das Ziel ist es sich gemeinsam mit Details von Strafverfahren zu beschäftigen und für die Teilnehmenden einen Raum zum Austausch und zu bieten. Termine, Zeitrahmen und Anmeldung laufen genau so, wie beim Einstiegs-Prozesstraining.
Termine
Die nächsten Termine kündigen wir immer in unserem Infokanal auf telegram an. Komm gerne dazu & informier dich: https://t.me/+AtEDKpIct51mOGEy. Außerdem findest du die Termine in unserem Kalender.
Anmeldung
Jedes Prozesstraining braucht zwischen 10 und 20 Teilnehmer:innen. Meldet euch daher bitte unbedingt an - per E-Mail bei legal@raz-ev.org! Und fragt hier auch immer gerne nach den nächsten Terminen nach:)
Beschleunigte Verfahren am Amtsgericht Tiergarten (Berlin)
Hier findest du einen kleinen Überblick zu der Bedeutung von beschleunigten Verfahren, deren Problematik, und unseren Umgang damit. Mittlerweile hat das AG Tiergarten ihre neue Kammer für beschleunigte Verfahren wieder geschlossen (s.u.). Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass es in Einzelfällen oder vor anderen Gerichten zu beschleunigten Verfahren kommt.
Worum geht es?
Das Amtsgericht Berlin hat eine neue Kammer eingerichtet nur für Klimaaktivist*innen, die beschleunigte Verfahren durchführen soll. Es wurden 5 Richterstellen geschaffen (bisher sind erst zwei davon besetzt), die dann nur für beschleunigte Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft zuständig sind. Das wird de facto nur in unseren Fällen passieren. Aktuelle Info ist, dass bereits 16 Verfahren beantragt wurden – 14 davon für Letzte Generation Menschen und 2 für Extinction Rebellion Verfahren (Stand 22.06.2023).
Es ist der Versuch der Berliner Justiz mit der Überforderung aufgrund der riesigen Menge von Verfahren der Letzten Generation Umgang zu finden.
Wieso ist das problematisch?
1. Das beschleunigte Verfahren ist für Fälle gedacht, in denen alles klar ist und sehr einfach zu beurteilen, in denen kaum Beweiserhebungen nötig sind, etc. (Das ist ein schrecklicher Weg ganz viel Armutskriminalität schnell abzuurteilen). Das passt aber nicht auf unsere Fälle, wo ja besonders höhere Gerichte, so auch unsere bisher einzige Entscheidung vom Kammergericht in Berlin, betont haben, dass die Rechtsfragen schwierig sind und genau Beweis geführt und abgewogen werden muss und ein Geständnis nicht zur Verurteilung ausreicht.
2. Ein Grundpfeiler des Rechtsstaats ist das Recht auf eine:n unabhängige:n Richter:in. Dies wird besonders dadurch geschützt, dass jede:r das Recht auf den:die gesetzliche:n Richter:in hat. Das heißt die Zuständigkeiten sind vorher im Geschäftsverteilungsplan festgelegt und die Gerichtsverwaltung kann nicht für einzelne Fälle oder Fallgruppen spezifische Richter*innen zuteilen, die dann ggf. eine bestimmte Auffassung vertreten. Da sie nun eine Abteilung de facto nur für unsere Fälle schaffen, wählen sie spezifisch Richter*innen aus, die nur unsere Fälle machen. Die Gerichtsverwaltung wählt diese aus und die ist direkt an das Justizministerium/die Justizministerin weisungsgebunden. (wir erinnern uns an dieser Stelle an die furchtbare rechte neue Justizsenatorin Badenberg)...
Insgesamt wird dadurch also das Recht der Klimaaktivist:innen auf unabhängige und faire Richter*innen eingeschränkt.
Was genau bedeutet das?
- Es muss keinen Strafbefehl oder eine Anklageschrift geben, bevor du die Ladung erhältst. Es kann sogar sein, dass die Ladung nur 24 Stunden vor dem tatsächlichen Gerichtsprozess stattfindet.
- Es gibt während des Gerichtsprozesses Unterschiede in den prozessualen Bestimmungen, damit eben letztlich Gerichtsverfahren deutlich schneller abgehandelt werden sollen. Auch Beweisanträge etc. können einfacher abgelehnt werden.
- Ladungen & die Termine sollten direkt an legal@raz-ev.org geschickt werden.
- Achtet auf die Aktenzeichen. Wenn folgende Gerichtskammern vorne stehen, handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein beschleunigtes Verfahren: (223) Cs… oder (224) Cs… Perspektivisch kommen noch folgende Kammern dazu: (225) Cs…, (226) Cs…, und (227) Cs.
- Als RAZ haben wir schon genau durchgesprochen, wie unsere Anwält:innen euch als Aktivist:innen am besten unterstützen können. Sobald ihr also eine Ladung erhaltet, sagt uns bitte direkt Bescheid, damit wir unsere Anwält:innen euch zuteilen können. Natürlich stehen hier aber die Bedürfnisse und Wünsche von euch und jeder einzelnen betroffenen Person im Vordergrund und danach werden wir euch in den Verfahren unterstützen.
- Wir werden teilweise mit einer etwas anderen Strategie und Einstellung in diese Verfahren gehen. Genaueres dazu bespricht eine Betreuungsperson von RAZ, sowie die Anwält:innen mit euch, wenn ihr eine Ladung erhaltet.
- Es handelt sich bei den Richter:innen um Richter:innen auf Probezeit. Wir werden in den ersten Gerichtsverfahren sehen, wie genau der Umgang und auch die Einstellung zu aktueller Rechtssprechung, unseren Protesten etc. ist und dementsprechend die wirksamsten Hebelpunkte finden.
- Die klare ungerechte Behandlung von Menschen, die sich für die Einhaltung der Verfassung und den Schutz unserer Grundrechte einsetzen, mobilisiert & bringt auch jetzt schon Solidarität. Hier eine kleine Auswahl aus dem juristischen Bereich:
Aktueller Umgang der Justiz mit den beschleunigten Verfahren
Stand 19.09.2023
Mittlerweile wurden alle beschleunigten Verfahren mit dem Tatvorwurf Nötigung in Regelverfahren verwandelt, da das Gericht anerkannt hat, dass es sich nicht um geeignete Verfahren handelt, um diese im beschleunigten Verfahren zu entscheiden.
Es gab einen Freispruch innerhalb eines beschleunigten Verfahrens mit dem Vorwurf der Sachbeschädigung.
Allerdings werden weiterhin Verfahren von der Staatsanwaltschaft beantragt - also Augen auf.
Stand 06.01.2024
Das Amtsgericht Tiergarten hat seine Kammer für beschleunigte Verfahren wieder geschlossen, da diese sich in vielen Fällen nicht als zielführend erwiesen hätten.
Die noch offenen Verfahren sollen nun von anderen Abteilungen am AG Tiergarten übernommen werden.
Stand 30.01.2024
Es werden sowohl noch Ladungen zu beschleunigten Verfahren vom Ende letzten Jahres als auch aus diesem Januar nach Bekanntgabe der Schließung der Kammern verschickt. Bisher war es in jedem Fall möglich durch Anruf beim Gericht die Überführung in ein Strafbefehlsverfahren zu erreichen.
Stand 19.02.2024
Eine ausführliche Darstellung der Entwicklungen findet ihr hier: https://raz-ev.org/vorgehen-der-staatsanwaltschaft-verfassungswidrig-ag-tiergarten-lehnt-beschleunigte-verfahren-ab-februar-2024/
Wahlverteidigung nach § 138 Abs. 2 StPO ("Laienverteidigung")
Möglichkeiten der Wahlverteidigung nach § 138 Abs. 2 StPO - "Laienverteidigung"
Tatsächlich dürfen angeklagte Personen auch Menschen als Rechtshilfe mit in den Prozess nehmen, die keine ausgebildeten Anwält:innen sind. Diese Menschen sollten/müssen sich mit Recht, hauptsächlich mit Straf- und Strafprozessrecht, auskennen. Das ist laut Gesetz ein Fall der Wahlverteidigung und in § 138 Abs. 2 StPO geregelt. Es wird manchmal auch von Lai:innenverteidigung gesprochen, da auch Menschen es beantragen können, die juristische Lai:innen sind. Wir sprechen meistens von Wahlverteidiger:innen, da eigentlich alle Menschen, die vor Gericht verteidigen, eine gewisse Sachkenntnis mitbringen.
Allerdings kennen viele Gerichte diese Möglichkeit nicht oder sind manchmal kein großer Fan dieser Regelung. Deswegen werden Wahlverteidiger:innen immer wieder abgelehnt oder während des Verfahrens ausgeschlossen. Dies passiert oft willkürlich und es kommt regelmäßig vor, dass die selben Menschen bei einem Gericht zugelassen und bei einem anderen Gericht abgelehnt werden. Als RAZ e.V. haben wir viele gute Erfahrungen gemacht mit der Beantragung der Wahlverteidigung. Selten werden Menschen abgelehnt, die nachweislich Kenntnisse in dem Bereich mitbringen, beispielsweise weil sie sich aktuell im Jurastudium befinden. Aber mehr dazu weiter unten im Artikel.
Idee hinter der Wahlverteidigung nach § 138 Abs. 2 StPO ist, dass ein Prozess kollektiv geführt werden kann. Dadurch sitzt die angeklagte Person nicht allein vor Gericht und es macht vielleicht sogar Spaß sich, gemeinsam mit dem Gericht über die Legitimität und Legalität von Protesten zu streiten. Außerdem entstehen keine zusätzlichen anwaltlichen Kosten und die Verteidigung hat trotzdem Rechte, wie auf Akteneinsicht, das Schöffenregistereinsichtsrecht, auf das Einreichen von Revisionsbegründung und Rechtsbeschwerdebegründungen etc.
Es kann sehr empowernd sein, sich gemeinsam mit einer Wahlverteidigung auf die Anklagebank zu setzen. Auf diese Art und Weise können auch Dinge ausprobiert werden, die im typischen Strafprozess vielleicht nicht Gang und Gebe sind. Dadurch kann zum Beispiel auch ein viel persönlicheres Gespräch zwischen Gericht und Verteidigung entstehen, da das Setting als etwas weniger offiziell wahrgenommen wird von allen Beteiligten.
Supportstrukturen des RAZ e.V.
Natürlich wirst du nicht alleine gelassen mit den Vorbereitungen deines Gerichtsprozesses. RAZ e.V. betreut alle Gerichtsverfahren und hilft dir auch bei allen inhaltlichen, sowie auch organisatorischen und logistischen Vorbereitungen. Dafür ist es wichtig, dass du deinen Termin der RAZ mitteilst (am besten per Mail an legal@raz-ev.org). Dann melden wir uns rechtzeitig, um gemeinsam in die Absprache zur Selbst- und/oder Wahlverteidigung, bzw. die Notwendigkeit von Anwält:innen zu gehen.
Wir haben einen Pool an Menschen, die gerne Aktivist:innen als Wahlverteidigung supporten. Wenn du Teil davon sein willst, schreib uns gerne.
Rechtsgrundlage
Allgemein ist die Verteidigung im Strafrecht in § 137 Abs. 1 S. 1 StPO geregelt. Dort heißt es: “Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.” Ein:e Verteidiger:in ist also erstmal der Beistand der beschuldigten Person - verankert ist das Recht auf ein faires Verfahren weiter im Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Hiernach sind bis zu drei Wahlverteidiger:innen zulässig. Dies bedeutet, dass eine angeklagte Person bis zu drei Menschen als Verteidigung mitbringen darf. Andersherum darf ein:e Wahlverteidiger:in nicht mehrere Angeklagte vertreten, da es das Verbot der Mehrfachverteidigung (§ 146 StPO) gibt.
Die Möglichkeit der Wahlverteidigung ist dann in § 138 StPO weiter geregelt. Dort heißt es:
§ 138 StPO
(1) Zu Verteidigern können Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden.
(2) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts gewählt werden. Gehört die gewählte Person im Fall der notwendigen Verteidigung nicht zu den Personen, die zu Verteidigern bestellt werden dürfen, kann sie zudem nur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahlverteidiger zugelassen werden.
(3) Können sich Zeugen, Privatkläger, Nebenkläger, Nebenklagebefugte und Verletzte eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen, können sie nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Satz 1 auch die übrigen dort genannten Personen wählen.
Abs. 1 hält erstmal fest, wer ohne Genehmigung des Gerichtes als Verteidigung auftreten kann. Spannend für die Wahlverteidigung ist dementsprechend der Abs. 2. Hier wird geregelt, dass andere Personen, also alle anderen mit egal welchem Hintergrund, nach Genehmigung des Gerichts auch verteidigen dürfen.
Abs. 2 dient dem Interesse der beschuldigten Person, damit diese sich von einer Person ihres Vertrauens verteidigen lassen kann. Das Gericht entscheidet nach der Beantragung (Voraussetzung) über die Genehmigung der Wahlverteidigung. Bevor das Gericht entscheidet muss die Staatsanwaltschaft angehört werden (entweder schriftlich im Vorhinein einer Hauptverhandlung oder dann alternativ mündlich in der Hauptverhandlung). Die Genehmigung ergeht durch einen Beschluss, der nach § 34 StPO zu begründen ist. Gegen den Beschluss, z.B. bei Ablehnung der Verteidigung, kann das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden. Tipp: Es kann manchmal helfen zugelassen zu werden, wenn du bei der Hauptverhandlung die Beschwerde direkt ausgedruckt dabei hast und sozusagen damit “drohst” diese einzulegen im Falle der Ablehnung. Das hat schon öfter bewirkt, dass Verteidiger:innen doch zugelassen wurden. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung, z.B. durch Fehler des Gerichtes im Ablauf, kann dies zudem ein Revisionsgrund sein.
Erst durch die Genehmigung kommt dann ein wirksames Verteidigungsverhältnis zustande. Dadurch hat dann die beantragte Wahlverteidigung dieselbe rechtliche Stellung wie ein:e Rechtsanwält:in. Es gibt natürlich einige Besonderheiten, die weiter unten aufgelistet sind und auf die ihr auf jeden Fall achten solltet!
Vorsicht: Wenn der Antrag auf Wahlverteidigung abgelehnt wird und auch eine Beschwerde daran nichts ändert, muss sich die angeklagte Person doch selbst verteidigen. Dieses Risiko sollte dir bewusst sein, wenn du dich für eine nicht-professionelle Verteidigung entscheidest und du solltest dir bestenfalls zutrauen dich in diesem Fall auch selbst zu verteidigen. Wenn du die Verteidigung mit ca. 2-3 Wochen Vorlauf zu deinem Gerichtstermin beantragst, sollte in der Regel vor der Verhandlung über den Antrag entschieden werden und du hast dann zumindest vorab schon die Sicherheit, ob deine Verteidigung zugelassen wurde oder nicht.
Plan B: Falls deine Verteidigung abgelehnt wird, hast du noch die Möglichkeit regelmäßig Pausen zu beantragen und in diesem Rahmen Fragen zu klären und das weitere Vorgehen zu besprechen. Die Notwendigkeit bei Ablehnung der Verteidigung regelmäßig Pausen zu machen kann auch im Rahmen des Antrages angeführt werden mit dem Hinweis, dass eine Genehmigung der Verteidigung aus prozessökonomischen Gründen naheliegend wäre.
Genehmigungskriterien
Das Gericht trifft die Entscheidung über die Genehmigung nach pflichtgemäßen Ermessen. Allerdings darf die Genehmigung nicht auf besondere Ausnahmefälle beschränkt werden. Das bedeutet, dass du nicht nur in Ausnahmen zugelassen werden darfst, sondern eben nur in Ausnahmen abgelehnt werden solltest.
Die Genehmigung muss erteilt werden, wenn die gewählte Person (die Wahlverteidigung) das Vertrauen der beschuldigten Person hat, genügend sachkundig und vertrauenswürdig erscheint und sonst keine Bedenken gegen ihr Auftreten als Verteidiger:in bestehen (Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, §138 Rn. 13).
Sachkunde?
- Diese ist bei Volljurist:innen (ohne Anwaltszulassung) immer gegeben.
- Abgelegte Staatsexamina sind nicht erforderlich, denn auch Nichtjurist:innen soll ja eben die Möglichkeit der Verteidigung § 138 Abs. 2 StPO offenstehen. Der Zweck dieser Norm ist gerade, dass eine Person des Vertrauens gewählt werden kann.
- Es gibt wenig Rechtsprechung dazu, was genau die Sachkunde voraussetzt.
- In der Praxis reicht dem Gericht oft ein Nachweis des Jurastudiums oder alternativ Bescheinigungen von belegten Workshops oder Fortbildungen. Es werden aber durchaus aus Menschen zugelassen, die sich hauptsächlich auf das Vertrauensverhältnis berufen.
- Weise hier ruhig auf alles hin, was dafür sprechen könnte, dass du dich mit dem konkret angeklagten Straftatsvorwurf und dem Strafprozessrecht auskennst. Nimm wenn möglich auch Belege mit wie z.B. Studienbescheinigungen oder Praktikumszeugnisse.
Vertrauenswürdigkeit?
- Die Vertrauenswürdigkeit wird von Gerichten, bzw. der Staatsanwalschaft, immer wieder infrage gestellt, wenn Menschen Vorstrafen haben oder sich an ähnlichen Aktionen derselben Bewegung beteiligt haben. Hier ein paar Argumentationsansätze um dem zu widersprechen:
- Die Letzte Generation (und auch andere Bewegungen) stehen nicht grundsätzlich im Konflikt mit dem Rechtsstaat. Adressat der Forderungen sind demokratisch legitimierte politische Entscheidungsträger:innen und die Forderungen beziehen sich darauf selbst gesteckte Ziele und Gesetze einzuhalten. Außerdem stehen die Aktivist:innen mit Namen und Gesicht zu den Aktionen und versuchen sich demnach nicht einer strafrechtlichen Verfolgung zu entziehen.
- Eine inhaltliche Vorprägung und Sympathie für die angeklagte Person stehen der Vertrauenswürdigkeit nicht entgegen. Eine Verteidigung hat die Aufgabe die Interessen der angeklagten Person zu vertreten und ist damit per Definition immer inhaltlich voreingenommen. Sympathie oder persönliche Verbundenheit sind kein Hinderungsgrund, sondern gerade relevant für die Wahlverteidigung nach § 138 Abs. 2 StPO, die sich explizit auch auf Familie oder Freunde erstrecken kann.
- Anwält:innen und Richter:innen dürfen trotz rechtskräftiger Verurteilungen selbstverständlich weiter tätig sein, sofern nicht eine Erheblichkeitsschwelle überschritten wird. In der Regel sind dafür Haftstrafen von mehreren Monaten nötig. Es wäre nicht nachvollziehbar, warum für eine nicht-professionelle Verteidigung andere Maßstäbe angelegt werden sollten.
- Freundschaftliche Beziehungen zur angeklagten Person stehen der Genehmigung nicht entgegen, sondern sind gerade vom § 138 Abs. 2 StPO umfasst.
Dauer der Genehmigung
Grundsätzlich besteht die Genehmigung und das daraus entstehende Verhältnis zwischen Verteidigung und angeklagter Person bis zum rechtskräftigen Ausschluss aus dem Verfahren. Es gibt aber auch die Möglichkeit für das Gericht, die Genehmigung zurückzunehmen. Das kann z.B. passieren, wenn sich herausstellt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind. Eine Zurücknahme der Genehmigung wirkt sich dann aber nicht auf die Handlungen der Verteidigung in der Vergangenheit aus, sondern nur für die Zukunft.
Die Möglichkeiten des Ausschlusses sind in § 138a und § 138b StPO aufgeführt. Es gelten im Prinzip dieselben Ausschlusskriterien wie bei Anwält:innen.
Die, durch das Verhältnis geschaffenen, Berechtigungen der Verteidigung gelten auch noch im Strafvollzug fort. Dies bedeutet, dass Wahlverteidiger:innen dieselben Besuchsrechte im Gefängnis haben wie Anwält:innen. Dadurch werden Mauern von Gefängnissen durchlässiger!
Unterschied Anwält:innen und genehmigte Wahlverteidiger:innen?
Im Prinzip haben Anwält:innen nicht mehr Rechte als die genehmigte Wahlverteidiger:innen. Ein paar Unterschiede gibt es jedoch. Z.B. dürfen genehmigte Verteidiger:innen keine Roben tragen.
Ein weiterer Unterschied fällt bei dem Prozess der Akteneinsicht auf. Eigentlich haben Wahlverteidiger:innen auch hier die gleichen Rechte. In der Praxis ist es leider oft Anwält:innen leichter möglich die Akte z.B. auch mitzunehmen. Als genehmigte Wahlverteidiger:in ist das manchmal schwieriger.
Tipp: Es vereinfacht oft vieles, wenn angeklagte Personen sich durch Anwält:innen vertreten lassen, um die eigene Akte einsehen können. Dadurch wird oft eine digitale Kopie ziemlich kostengünstig möglich. Danach ist es immer noch möglich, sich selbst zu verteidigen oder durch eine Wahlverteidigung nach § 138 Abs. 2 StPO.
Selbstverständlich ist es auch möglich, dass du sowohl auf Unterstützung von Anwält:innen als auch Wahlverteidiger:innen zurückgreifst. Wichtig ist hier einfach, dass die gewollte Strategie, bzw. Ziel und Vision des Prozesses, nicht durch einen Teil der Verteidigung zerschossen wird.
Weitere Unterschiede beinhalten, dass Wahlverteidigungen nach § 138 Abs. 2 StPO nicht als Pflichtverteidigungen in Betracht kommen.
Außerdem taucht bei der Einlegung von Rechtsmittel eine Herausforderung für Wahlverteidiger:innen im Vergleich zu Anwält:innen auf: Es gibt keinen einfachen Zugang zum “beA” (= besonderes elektronisches Anwaltspostfach). Nach § 32d S. 2 StPO müssen Rechtsmittel elektronisch eingereicht werden - dies gilt auch für Nicht-Anwält:innen. Elektronisch schließt nicht Fax oder Mail ein. Alternativ kann einfach die angeklagte Person selbst Rechtsmittel einlegen - diese darf dies auch per Fax, Brief oder mündlich vor Ort an der Geschäftsstelle.
Antrag auf Wahlverteidigung nach § 138 Abs. 2 StPO
Eine Wahlverteidger:in nach § 138 Abs. 2 StPO kann entweder schriftlich vor Gericht beantragt und dann durch die Richter:in genehmigt (oder auch abgelehnt…) werden oder die Richter:in lässt den Antrag stillschweigend einfach zu. Eine stillschweigende (konkludente) Genehmigung könnte so aussehen, dass die noch nicht genehmigte Wahlverteidigung sich neben die angeklagte Person setzt und wie eine Verteidigung agiert, also z.B. Anträge stellt. Falls das vom Gericht nicht beanstandet wird, bedeutet dies eine stillschweigende Genehmigung der Wahlverteidigung und die Person kann nur noch durch einen Ausschluss aus dem Verfahren entfernt werden.
Die Wahlverteidigung kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens beantragt werden - also im Vorhinein der Hauptverhandlung, ganz zu Beginn oder während des Prozesses, oder auch im Nachhinein, um z.B. Rechtsmittel einzulegen.
Die Handhabung der Anträge bei der Gerichte ist sehr unterschiedlich. Es ist auch möglich, genehmigt zu werden, ohne schriftliche Nachweise über juristische Fähigkeiten zu erbringen. Allerdings muss die Person oft erklären können, wieso sie sich als Verteidigung eignet und nötige juristische Fähigkeiten besitzt.
Vorlagen zur Beantragung findest du hier
Wahlverteidigung in höheren Instanzen
Wurde eine Verteidigung vor dem Amtsgericht einmal zugelassen ist sie für das komplette Verfahren zugelassen, also auch vor höheren Gerichten bei einer Berufung oder Revision. Im Idealfall wird die Wahlverteidigung hier gleich mitgeladen. Passiert dies nicht, fragt beim Gericht gerne per Anruf nach. Sollte es zu Schwierigkeiten kommen, meldet euch gerne unter legal@raz-ev.org.
Revisionen dürfen Wahlverteidiger:innen, die nach § 138 Abs. 2 StPO zugelassen wurden, nicht alleine führen. Hierzu benötigt es Anwält:innen. Es gibt allerdings die Möglichkeit, dass die angeklagte Person eine Revisionsbegründung zu Protokoll bei der Geschäftsstelle einreicht. Diese könnte dann gemeinsam mit der Wahlverteidigung beantragt werden, obwohl diese nicht mehr offiziell ein Teil des Verfahrens ist.
Ablehnung des Antrags auf Wahlverteidigung wegen eigener Verurteilungen
Präzedenzfälle, in denen die Laienverteidigung angenommen wurde, obwohl die Verteidigung bereits mehrmals verurteilt wurde:
- Az 2 Qs 2114 und 2 Qs 4114 (22 Ds - 11 Js 2308011 1 AG Fulda)
- 9 Qs 8/14
Außerdem ist es möglich, Rechtsprechung zu verurteilen Anwält*innen heranziehen und vergleichen. Die gelten ja auch noch als vertrauenswürdig und dürfen verteidigen, nachdem sie verurteilt worden sind (kommt drauf an, wegen was und wie hoch). Warum sollten für Wahlverteidiger nach § 138 II StPO höhere Anforderungen gelten als für Rechtsanwält*innen? Der einzige Unterschied ist, dass Anwälte sich auf ihre Berufsfreiheit berufen können, Laien nicht. Zur Orientierung kann man es aber dennoch nutzen.
Kostenabrechnung für Wahlverteidigung
Wenn es in einem Prozess zu einem Freispruch oder einer Einstellung kommt, dann sollten auch die ausgelegten Kosten der Verteidigung übernommen werden. Hierzu zählen Fahrtkosten, und insgesamt Verteidigungskosten.
Grundlage für die Höhe der Kosten ist die Anlage I des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG): https://dejure.org/gesetze/RVG/Anlage_1.html
Für Menschen ohne juristisches Studium, die eine Wahlverteidigung gemacht haben, ist allerdings nur der Teil 7 “Auslagen” relevant. Dieser umfasst Fahrtkosten, Druckkosten, Portogebühren und eine Entschädigung für die Abwesenheit von zu Hause. Reguläre Verfahrensgebühren für Strafverfahren nach Teil 4 dürfen leider nicht abgerechnet werden.
Verhandlung ohne Anwensenheit der angeklagten Person
Wenn ihr als Wahlverteidiger:in die angeklagte Person vor Gericht verteidigen wollt, ohne dass diese anwesend sein muss, braucht ihr eine entsprechende Vollmacht. Hier sind 2 identische Vorlagen:
Die Vorphase eines Prozesses
Support von RAZ
Direkt einmal zu Beginn, möchten wir dir noch einmal in Erinnerung rufen, dass du dich mit allen Gedanken, Fragen, und Terminen, die anstehen im Zusammenhang mit klimaaktivistischen Aktionen, die unseren Werten entsprechen, jederzeit an legal@raz-ev.org wenden kannst. Wir möchten dich so gut wir können unterstützen und achten darauf, dass wir alles regelmäßig anschauen und bei dringlichen Anliegen möglichst direkt, aber auf jeden Fall rechtzeitig, antworten.
Natürlich freuen wir uns, wenn du selbst die Orga zu deinem Prozess übernehmen magst, aber auch dann unterstützen wir dich nach Bedarf und stellen dir gerne erfahrene Menschen an die Seite. Auch bei einer möglichen Selbstverteidigung, freuen wir uns, wenn unsere internen Strukturen über den Prozess und die Art, wie du diesen führen möchtest, informiert sind. Denk daran, dass auch eine mediale Begleitung deines Prozesses sinnvoll und empowernd sein kann. Wenn du dich nicht selbst darum kümmern kannst/willst, haben wir auch Kontakte zu den Presse & Social Media Teams verschiedener Initiativen.
Einladung zur Anhörung
- Wichtig: Hier keine Aussagen zur Sache, zur anderen Sache, zur eigenen Person oder zu anderen Menschen machen. Alles kann gegen dich / uns verwendet werden.
- Falls es dir doch wichtig sein sollte hier bereits Angaben zu machen, tritt bitte mit uns per Mail (legal@raz-ev.org) in Kontakt, damit wir dabei beraten können.
Anhörung bei der Polizei
Diese kann entweder aus einem schriftlichen Anhörungsbogen bestehen oder aus der Vorladung zum Gespräch als Beschuldigte oder Zeugin. Hier muss mensch NICHT hingehen.
Anhörung bei der Staatsanwaltschaft
Es ist auch möglich, dass eine Einladung von der Staatsanwaltschaft kommt – allerdings ist dies eher unüblich. Hier muss mensch aber HINGEHEN, da sonst eine Zwangsvorführung möglich ist. Als Beschuldigte kann aber auch hier niemensch zum Reden gezwungen werden, du kannst dich also auf dein Aussageverweigerungsrecht berufen und schweigen. Eventuell schaffst du es auch wieder abgeladen zu werden, wenn du im Vorfeld des Termins darauf hinweist, dass du zwar erscheinen aber keine Aussage zur Sache machen wirst. Anders ist dies als Zeugin, in dieser Rolle darfst du nicht einfach so die Aussage verweigern. – Achtung hier, da manchmal auch Beschuldigte mit Vorwand als Zeug:innen geladen werden! Gegenfragen können hier aus der Patsche helfen.
Anklageschrift oder Strafbefehl im Briefkasten
- Sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind, kann die Staatsanwaltschaft Anklage erheben. Dieser Anklagetext wird der angeklagten Person vom Gericht zugeschickt. Dabei fragt das Gericht, ob es Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens gibt. Diese zu erheben kann im Einzelfall angebracht sein– allerdings gilt auch hier, dass jede Aussage der anderen Seite bei der Vorbereitung des Prozesses hilft.
- Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens können insbesondere dann sinnvoll sein, wenn du fälschlicherweise beschuldigt wirst und keine Kapazitäten für die Verhandlung hast. In diesem Fall solltest du dich vorher unbedingt per Mail bei uns melden.
- Allerdings kann der Schritt des Anklagetextes direkt mit einem verschickten Strafbefehl übersprungen werden – dann flattert direkt ein gelblicher Brief mit der Post ins Haus. Im Prinzip eine Form der Verfahrensverkürzung.
Einspruch einlegen
- Wichtig ist, dass mensch sofort Einspruch einlegt sobald ein Strafbefehl angekommen ist. Das kann per Brief und per Fax passieren. Begründungen sind überflüssig, da sie Mühe machen und der anderen Seite helfen. Einspruch kann nur innerhalb der ersten gesetzten Frist (i.d.R. 14 Tage) eingelegt werden, aber jederzeit vor der Hauptverhandlung zurückgenommen werden.
- Wenn mensch einen Einspruch zurückzieht tritt der Strafbefehl in Kraft und es gibt keine Zusatzkosten.
Akteneinsicht fordern
- Nun greift das Recht auf Akteneinsicht – dies gilt es direkt zu nutzen. Um sich vorzubereiten, zu erfahren in welche Richtung die Ermittlungen gelaufen sind, was die Gegenseite weiß, welche Zeug:innen geladen sind etc.
- Akten können an Gerichten oder bei der Polizei während der Geschäftszeiten eingesehen werden. Meistens kann mensch auch Kopien machen - allerdings oft für 50 Cent pro Seite. Abfotografieren wird oft zugelassen.
Tipp: Akteneinsicht sollte möglichst früh beantragt werden, da diese öfter mal vom Gerichtspersonal verweigert wird.
- Weitere Infos und Vorlagen, um Akteneinsicht zu fordern findest du hier.
Wichtig beim Lesen
- nicht verunsichern lassen!
- Zur Vorbereitung und um die Übersicht beim Prozess zu behalten: Zusammenfassungen von Berichten, Zeug:innen-Listen und ähnliches erstellen.
Verbinden von Gerichtsverfahren
Wenn du mehrere Anklageschriften aus der selben Stadt erhältst, kannst du beantragen, dass diese zusammen verhandelt werden und eine Gesamtstrafe gebildet wird. Das hat den Vorteil, dass diese geringer ausfällt, als alle Einzelstrafen addiert ergäben. Zudem bedeutet es für dich weniger Stress, weniger Gerichtskosten und weniger Belastung für unsere Anwält*innen, da es nur einen Termin gibt.
Leider gibt es kein Anrecht auf die Verbindung von Gerichtsverfahren, da es aber für die Gerichte auch weniger Arbeit bedeutet Verfahren zu verbinden, stehen die Chancen nicht allzu schlecht. Manchmal beantragt die Staatsanwaltschaft die Zusammenlegung von Verfahren auch selbst ("von Amts wegen").
Die Verbindung von Verfahren kannst du entweder beim Gerichtsverfahren beantragen (allerdings nur bei Verfahren deren Anklageschriften du schon erhalten hast) oder generell bei der Staatsanwaltschaft darauf hinwirken, dass alle Verfahren die im Zusammenhang zueinander stehen verbunden werden. Am Besten beantragst du gleich beides. Wenn du die Verbindung von Gerichtsverfahren erfolgreich beim Gericht beantragt hast und später noch neue Anklageschriften erhältst, kannst du auch beantragen, dass das neue Verfahren mit den alten auch noch verbunden wird.
Die Vorlagen zum Beantragen der Verbindung von Gerichtsverfahren, findest du hier.
Sind Verbindungen von Verfahren auch gegen den Willen der angeklagten Person möglich (bzw. kann man das als angeklagte Person auch verhindern?)
Es gibt die Verschmelzungsverbindung nach § 2 StPO und die Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO. In meiner Erfahrung ist es in der Regel eine Verschmelzungsverbindung. Bei beiden Formen ist es eine Ermessensentscheidung des Gerichts, also ziemlich frei. Bei der Verschmelzungsverbindung hat der Angeklagte das Recht die Trennung zu beantragen (§ 4StPO). "Die Trennung steht im pflichtgemäßen Ermessen [des Gerichts]; der Angeklagte hat hierauf keinen Anspruch (BGHSt 18, 238)". Bei der Verhandlungsverbindung konnte ich kein Antragsrecht finden. Bei der Verschmelzungsverbindung entstehen nur ein mal Prozesskosten, daher kann es sich sehr lohnen große Prozesse zu führen.
Förmliche Ladung zum Gerichtstermin
- Per Brief wird zum Termin, zum tatsächlichen Prozess geladen. In der Ladung sind die vom Gericht eingeladenen Zeug:innen aufgelistet – meist von der Staatsanwaltschaft vorgeschlagen.
- Auch für uns ist es im Vorfeld möglich, Zeug:innen oder andere Beweismittel zu nennen und zu beantragen diese zur Verhandlung zu laden. Allerdings kann die Gegenseite hierdurch Hinweise auf unsere Strategie erhalten und Zeug:innen können per Beweisantrag auch noch während der tatsächlichen Verhandlung mit eingebracht werden. Es kann aber auch sinnvoll sein eigene Zeugen bereits vor dem Verfahren zu beantragen. Zum Beispiel, wenn du eine weitere Anreise hast und einen weiteren Verhandlungstag vermeiden willst und du nicht ohnehin schon Kontakt zum Zeugen hast und dieser zur Verhandlung kommt. Grundsätzlich empfehlen wir nicht, diese Möglichkeit direkt in Anspruch zu nehmen, aber es kann im Einzelfall durchaus sinnvoll sein. Falls du Fragen dazu hast, melde dich gerne :)
Verschieben von Gerichtsterminen
- Wenn du einen vom Gericht akzeptieren Grund hast, warum du an dem Termin nicht kannst, kannst du auch auf eine Verschiebung des Prozesses hinwirken. Solche Gründe sind zum Beispiel: Ein längerer Auslandsaufenthalt, eine wichtige Klausur oder unter Umständen eine sehr wichtige Familienfeier. Hier hat des Gerichts sehr viel Entscheidungsspielraum
- Für eine Vorlage zum Antrag auf Verschiebung des Gerichtstermins schau mal hier
- Wichtig: Stelle diesen Antrag am Besten so früh wie möglich!
- Eine Verschiebung des Termins klappt besser, wenn du bereits gebuchte Unterkünfte oder Reisen für den betreffenden Zeitraum vorlegen kannst. Solltest du einen Urlaub ohne Vorab-Buchungen planen (z.B. mit dem Fahrrad oder Camper), kannst du auch versuchen noch stornierbare Buchungen zu tätigen und diese dann nach erfolgreicher Verschiebung des Gerichtstermins wieder stornieren. Häufig geht das sogar ohne Aufpreis.
- Wenn dir kurz vor dem Termin auffällt, dass du nicht kannst, melde dich am Besten bei uns und wir versuchen gemeinsam eine Lösung zu finden :)
Vorbereitung des Gerichtsprozesses
Und dann gehts ans Eingemachte: Nun sollten wir die uns zur Verfügung stehende Zeit und weitere Ressourcen zur Vorbereitung des anstehenden Gerichtsprozesses nutzen.
Wie zu Beginn dieser Wiki-Seite beschrieben, haben wir Kontakte zu den Presse & Social-Media Teams verschiedener Initiativen. Selbstverständlich kannst du gerne selbst die Orga für deinen Prozess übernehmen, aber gerne unterstützen wir und stellen dir erfahrene Menschen an die Seite. So oder so ist es super wichtig, dass unsere Strukturen über deinen Prozess und auch die Weise, wie du diesen führen magst, Bescheid wissen. Nur dann können wir gemeinsam daran arbeiten, dass dein Prozess am Ende auch wirklich DEIN Prozess ist :)
Hard Facts sammeln
- Übersicht zu Ort, Datum, Uhrzeit, Gerichtssaal, Richter*in, bisher geladene Zeug:innen
- Erinnern an stattgefundenen Protest, eventuell Gedächtnisprotokoll suchen & finden, sich mit anderen Menschen aus dem Protest absprechen (Haben die anderen auch schon Befehle oder sogar Prozesstermine erhalten? Vielleicht sogar für den gleichen Tag?)
- …
Ziel des Prozesses
- Was genau möchte ich/möchten wir mit diesem Prozess erreichen?
- Gerne Input der RAZ Strategie zur Rate ziehen
- Was ist meine/unsere Vision?
- Beispiele: Entschlossenheit in den Gerichtssaal tragen, Klimanotstand und unsere Beweggründe in den Mittelpunkt rücken…
- Möchte ich den Prozess überhaupt führen oder lieber vermeiden, z.B. über eine Einstellung des Verfahrens
- Mehr Infos zur Einstellung von Gerichtsverfahren findet du hier
Thema Verteidigung
Eine Verteidigung nimmt eine wichtige Rolle im Gerichtsverfahren ein und ist neben emotionaler Unterstützung vor allem auch für die juristische Bewertung des Einzelfalls zuständig. Im Vorfeld deines Prozesses solltest du dir überlegen, ob und wenn ja, wie du verteidigt werden möchtest. Wir können dich als RAZ dabei unterstützen die richtige Form der Verteidigung zu finden und Kontakte vermitteln.
- Wenn du ohne weitere Person vor Gericht stehst, verteidigst du dich selbst. Zur inhaltlichen Vorbereitung kannst du dieses Wiki hier nutzen oder ein Prozesstraining vom RAZ e.V. besuchen, die anstehenden Termine findest du in unserem Kalender. Außerdem gibt es auch eine Videoreihe auf YouTube zur Vorbereitung auf einen Gerichtsprozess.
- Es gibt Menschen ohne abgeschlossenes Jurastudium, die bereit sind eine Verteidigung zu übernehmen, sofern sie vom Gericht zugelassen werden. Melde dich am besten per Mail bei uns, damit wir versuchen können dich mit einer Person zu vernetzen.
- Professionelle Verteidigung von Anwältis kann in vielen Fällen sinnvoll sein, aber erzeugt auch enorme Kosten. Eine finanzielle Unterstützung kann aktuell leider weder vom RAZ e.V. noch vom UTF geleistet werden. Wenn du trotzdem von einer Anwältin oder einen Anwalt verteidigt werden möchtest, können wir dir Kontakte zu Personen vermitteln, mit denen wir bereits gut zusammengearbeitet haben.
Wir können dich bei der Suche nach einer Verteidigung unterstützen. Außerdem haben wir zu manchen Richter*innen Steckbriefe aus bereits stattgefundenen Verhandlungen, die bereits einen Eindruck vom Auftreten geben können. Melde dich bei Bedarf gerne bei legal@raz-ev.org.
Weitere Infos rund um das Thema Verteidigung findest du hier.
Verteilung von Rollen und Aufgaben
- Wer schreibt und stellt welche Anträge: juristisch, inhaltlich, politisch…?
- Wer bereitet die Zeug:innen-befragung(en) vor? Wer führt diese beim Prozess durch?
- Emotionale Unterstützung?
- Wer ist für Öffentlichkeitsarbeit zuständig? Im Vorhinein und während des Prozesses?
- Möchten wir Begleitaktionen (z.B. Mahnwache)?
- Ideensammlung, Materialien, wer kümmert sich um was etc.?
- Mögliche Prozessabläufe durchspielen: Was tun wir, wenn unser Antrag auf Laienverteidigung abgelehnt wird (angeklagte Person wird durch Anwalti vertreten oder verteidigt sich alleine?) etc.?
- Organisieren von Unterstützung vor Ort
Pressearbeit im Vorfeld
Da ein Ziel von politischer, offensiver Prozessführung sein kann, dass Anliegen der eigenen Kampagne in die Öffentlichkeit zu tragen, ist es natürlich super cool, wenn dies auch über Presse passiert! Hierdurch kannst du die Dringlichkeit deines Anliegens weiter vermitteln und Druck ausüben, sowie Debatten anzetteln.
Damit die Presse auch wirklich kommt und berichtet, ist es wichtig, dass du genau beschreibst worum es in dem Prozess gehen wird und warum es für die Presse interessant sein wird darüber zu berichten. Dabei solltest du berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit für Gerichtsprozesse abnimmt, wenn schon mehrere vergleichbare Prozesse in der Stadt gelaufen sind. Eventuell braucht es dann noch andere Aufmacher wie zum Beispiel, dass eine (lokal) bekannte Person angeklagt ist.
Wenn du dich wohl mit der Aufmerksamkeit durch die Presse fühlst, sprich mit uns ab ob und wie du die Presse bei deinem Prozess nutzen könntest und wer sich darum kümmert sie zu kontaktieren.
Erstattung von Fahrtkosten
Auf dieser Seite findet ihr einen Überblick zum Antrag auf Fahrtkostenerstattung, wenn ihr zu einem Gerichtstermin geladen seid, aber kein Geld habt, um Fahrtkosten zu zahlen. Weiter findet sich außerdem eine Vorlage für einen solchen Antrag.
Wie funktioniert ein Antrag auf Fahrtkostenerstattung?
Damit auch mittellose Menschen zum Gerichtsprozess fahren können, ist es möglich, sich die Kosten erstatten zu lassen. Das steht auch i. d. R. im Strafbefehl oder in der Anklageschrift. Darüber entscheidet ein:e Richter:in. Der Antrag kann lange vor dem Gerichtstermin - oder auch Akteneinsichtstermin - gestellt werden.
ACHTUNG: das Gericht braucht natürlich ein paar Tage Bearbeitungszeit.
Wahrscheinlich will das Gericht Nachweise sehen. Einfacher für alle ist es, gleich welche mitzuschicken, z. B.:
- (drei) Gehaltsabrechnung(en),
- BAFöG-Bescheid,
- Kopie der eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensauskunft,
- Kontoauszüge (Ausgaben schwärzen).
Beispiel: die Gehaltsabrechnungen (600 € brutto) mitgeschickt, Antrag abgelehnt, das Einkommen würde reichen. Widersprochen und Mietbescheinigung nachgereicht – Antrag genehmigt!
Das Gericht lässt Euch im Erfolgsfall ein, bzw. zwei Zugtickets (ICE 2. Klasse) ausstellen, die Ihr per Post oder E-Mail bekommt oder in Form einer Nummer, mit der Ihr die Fahrkarte(n) am Automaten ausdrucken könnt.
Ihr könnt den Antrag auch nachträglich stellen, wenn ihr vor Gericht seid. Dann ist es wichtig, die Tickets dabeizuhaben (stornierbare Flex-Plus-Tickets gehen auch…). Je nach Gericht bekommt ihr dann das Geld überwiesen oder in bar ausgehändigt (bar nur, wenn die Zahlstelle noch geöffnet hat). Ihr könnt auch behaupten, ihr wärt mit dem Auto gefahren; dann gibt es 0,25 €/km. Ob ihr wirklich gefahren seid, getrampt oder flixbus gefahren, ist euch überlassen.
Falls ihr verurteilt werdet, kommt die Rechnung auf die Prozesskosten drauf. Falls ihr zahlungsunfähig seid, ist es allerdings relativ egal, wie hoch diese am Ende sind.
Praxistipp
Anstatt das umständlich per Fax oder Brief zu machen, kannst du auch das Sekretariat der Richter:in anrufen (siehe Begleitschreiben zur Vorladung) (Rufnummer unterdrücken!) und fragen, ob das auch per E-Mail geht, es ist ja kein Einspruch oder ähnlich Wichtiges. Die Leute dort sind meist freundlich und hilfsbereit.
Achtung: Mailen an die Poststelle klappt meistens nicht. Und nehmt zum Beispiel eine E-Mailadresse, die Ihr nur für solche Zwecke benutzt.
Antragsvorlage
Hier eine Beispielvorlage
Ziele von Gerichtsprozessen
Alle Verfahren die RAZ führt, haben das Ziel, Demokratie und Menschenrechte in Zeiten der Klimakrise zu schützen und die Entwicklung hin zu einer sozial gerechten und nachhaltigen Gesellschaft zu unterstützen.
Bei einem Gerichtsprozess kann es trotzdem ganz unterschiedliche Ziele geben - alle davon sind legitim und umsetzbar. Je nachdem, was genau du dir als bestmöglichen Ausgang vorstellen kannst, solltest du auch deinen Gerichtsprozess planen. Hier nennen wir in einer kleinen Übersicht mögliche Ziele - es gibt aber immer Abstufungen und wenn dir etwas ganz anderes sinnvoll erscheint, probier es gerne aus!
Selbstermächtigung
Ein Ziel kann und sollte sein, dass du dich vor Gericht gut fühlst. Die gesamte Situation ist darauf ausgerichtet, die angeklagte Person einzuschüchtern und ihr zu erzählen, dass sie etwas falsch gemacht hat. Wenn du aber überzeugt bist (und auch die Gründe hierfür kennst), kann es sehr empowernd sein, dem Gericht gegenüber standzuhalten. Der gesamte Prozess findet einzig und allein für dich und wegen dir statt. Also kannst du dir z.B. auch die Zeit nehmen, um ausführlich deine Beweggründe darzulegen und aktiv auf den Verlauf einzuwirken. Denn ohne dich würde das Ganze gar nicht erst stattfinden.
Ziel der RAZ insgesamt ist, dass kein Mensch eingeschüchtert aus dem eigenem Verfahren herausgehen sollte. Wir sind davon überzeugt, dass ziviler Widerstand das effektivste und aktuell geeignetste Mittel ist, gesellschaftlichen Wandel in der Klimakrise anzustoßen. Deshalb machen wir es uns zur Aufgabe, Protesträume zu verteidigen und nach Möglichkeit zu erweitern, sowie teilnehmende (Klima-)Aktivist*innen zu schützen und die Gegenwehr des Staates zu nutzen, um Ungerechtigkeiten aufzuzeigen und Druck auf Entscheider*innen auszuüben. Und das können wir auch selbstbewusst vor Gericht erzählen und umsetzen.
Drama zwischen Justiz und Politik verstärken - Überlastung der Gerichte
Ein Weiteres Ziel kann sein, eine Hauptverhandlung von Tausenden zu sein und die Gerichte dementsprechend an die Grenze ihres typischen Umgangs mit eventuellen Straftäter:innen zu bringen. Durch eine solche Überlastung kann das System z.B. vor die Frage gestellt werden, wie relevant eine strafrechtliche Verfolgung von Klimaaktivist:innen wirklich ist und ob es sich nicht eigentlich auf tatsächlich relevante Straftaten fokussieren sollte.
Momentan wälzt die Politik ihre Verantwortung oftmals auf die Justiz ab, indem auf legitime Forderungen nicht mit Dialog sondern mit Strafverfahren reagiert wird. Eine Überlastung kann zunehmend zu der Erkenntnis innerhalb der Justiz führen, dass sie nicht in der Lage sind, die Ursache des Protestes zu bekämpfen, sondern nur den Protest selbst. Wenn dieser allerdings anhand der aktuellen physikalischen Erkenntnisse und unzureichenden politischen Maßnahmen vernünftig und “gerechtfertigt” erscheint, richtet sich der Frust der Justiz verstärkt gegen politische Entscheider*innen, die das eigentliche Problem nicht angemessen adressieren, was wiederum Druck aufbaut und Potential für Veränderung schafft.
Damit dieses Ziel für dich relevant werden kann, braucht es eine Menge ähnlich gelagerter Strafverfahren, die in der Regel auf eine große Protestwelle wie z.B. bei der Letzten Generation zurückgeht. Aber gerade bei kleineren Amtsgerichten können auch deutlich weniger Verfahren zu einer Überlastung der Justiz und den Auswirkungen auf die Politik führen.
Öffentlichkeits- & Aufklärungsarbeit
Der Gerichtsprozess kann eine Plattform mit größerer Reichweite, sowie in einem ganz anderem Setting, für die Thematik deines Protestes geben. Stichpunkte sind hier außerdem die Mobilisierung der anwesenden Menschen, Berichterstattung über lokale Medien oder auch die Aufmerksamkeit über verbundene Proteste.
Hier möchten wir betonen, dass es sinnvoll ist, den Gerichtsprozess als eine Weiterführung deines Protestes zu sehen!
Wir können die Gerichte während der Prozesse über die Klimakrise und den Hintergrund unserer Proteste aufklären. Dies kann über Beweisanträge zur Thematik, aber auch über die persönliche Motivation, berührende und nachvollziehbare Worte geschehen. Je mehr ähnlich gelagerte Prozesse in deiner Stadt schon stattgefunden haben, desto geringer wird normalerweise das mediale Interesse, weil der Neuigkeitsfaktor fehlt. Es kann sich trotzdem lohnen die Presse immer wieder mit einzuladen, um zumindest immer wieder die Frage aufzuwerfen, ob darüber berichtet werden soll oder nicht.
Vernetzung
Menschen der Letzten Generation waren und sind momentan manchmal 5-10 Mal am Tag in den unterschiedlichen Gerichten, um über die Ziele unserer Proteste, sowie die Motivations- und Beweggründe zu sprechen. Dies sind jedes Mal Berührungspunkte mit Richter:innen, Staatsanwält:innen, Anwält:innen, und Protokollant:innen. Hier können Gesprächsmöglichkeiten entstehen, die sich für Vernetzung und den Austausch von Kontakten, bzw. ein wachsendes Verständnis für die Dringlichkeit unser aller Handelns im Angesicht der Klimakrise, eignen.
Dabei ist auch wichtig sich klar zu machen, dass Menschen in der Regel nicht sofort ihre Meinung ändern und sich auch vor anderen Menschen eingestehen falsch gelegen zu haben. Ihr werdet deswegen kaum Richter*innen erleben, die im Prozess ihre Meinung grundlegend ändern, aber es kann trotzdem sein, dass du einen Denkprozess angestoßen hast, der mittelfristig zu einer Veränderung im Handeln und auch in der Rechtsprechung führt.
Klare Positionierung provozieren
Ein Ziel kann außerdem sein, dass du eine Überreaktion der Gerichte erzeugen möchtest oder im Kontrast einen Freispruch - also eine eindeutige Positionierung des Gerichtes deinem Protest gegenüber. Hierdurch bringen wir die einzelnen Personen des Systems, sowie die Rechtssprechung insgesamt, in eine Position, in der sie sich nicht mit kleinen Geldstrafen vor der großen Frage verstecken kann: Ist in den Zeiten der Klimakrise friedlicher, gewaltfreier Protest, der vom Grundgesetz (Art. 8 GG) geschützt ist, gerechtfertigt?
Durch eine offensive Prozessführung kann das Gericht dazu bewegt werden, sich entweder grundsätzlich gegen eine Verwerflichkeit von Straßenblockaden (oder anderen Protesten) zu entscheiden oder alternativ zu hohen Strafen (Freiheitsentzug) zu greifen, um den Protesten einen Riegel vorzuschieben.
Vernetzung in der Bewegung
Wenn im Zuge Gerichtsverfahren Mahnwachen organisiert und beworben werden, gibt es die Möglichkeit mit Menschen aus anderen Gruppen ins Gespräch zu kommen und sich zu vernetzen. Diese Mahnwachen können so nicht nur Solidarität und Empowernment ausdrücken, sondern auch zu besserer Vernetzung innerhalb der Stadt führen. Diese Kontakte können dir in Zukunft helfen, noch wirksameren Aktivismus zu machen.
Geringe Repression
Ein mögliches Ziel eines Gerichtsprozesses kann es sein, dass die Strafe aus dem Strafbefehl oder der Anklageschrift reduziert werden soll. Es gibt unterschiedlichste Möglichkeiten hierzu während des Prozesses und auch schon im Vorhinein. Wenn z.B. dein Tagessatz zu hoch angesetzt ist, kannst du dein Einkommen genauer offenlegen. Außerdem sind Umwandlungen in Sozialstunden, sowie das Hinwirken auf Einstellungen möglich. Hier sollte sich aber gut im Vorhinein überlegt werden, wie du auf bestimmte Nachfragen des Gerichtes reagieren möchtest.
Informationsbeschaffung
- Polizeistrukturen genauer in Erfahrung bringen - welche Einheiten sind wann vor Ort, wer gibt die Befehle etc.
- Eventuell Infos über spezifische Betriebe erfragen - wieviel Gas bekommen sie woher etc.
3-Danach
Protokoll
Wird in (AG) Verfahren das Protokoll vom Prozess den Beteiligten zur Verfügung gestellt?
Das Protokoll wird nach Fertigstellung Teil der Akte (OLG Koblenz, 2 Ws 88/18) und fällt daher unter das Akteneinsichtsrecht aus § 147 IV StPO. Daher hat man in der Regel nach Fertigstellung das Recht es sich anzugucken (nach Bewilligung des Antrages).
Dem Verteidiger wird es auch manchmal mit dem Urteil zugesandt.
Rechtsmittel
Rechtsmittel ist der Oberbegriff für Berufung und Revision. Allgemeine Informationen zu den verschiedenen Instanzen und Rechstmitteln am Gericht findet ihr hier.
Frist
Es ist super wichtig, dass ihr nach einer Verurteilung vom Gericht innerhalb der Frist Rechtsmittel einlegt. Dafür habt ihr ab Urteilsverkündung eine Woche Zeit! Auch wenn ihr euch überlegt, das Urteil zu akzeptieren, ist das sinnvoll, ihr könnt die Rechtsmittel anfangs auch noch kostenfrei zurücknehmen.
Die Frist endet immer am gleichen Wochentag, wie sie beginnt. Wenn das Urteil z.B. in der Verhandlung am Dienstag verkündet wird, endet die Frist am darauffolgenden Dienstag mit Ablauf des Tages. Bis dahin muss eure Rechtsmitteleinlegung per Post oder per Fax beim Gericht angekommen sein!
Wichtig: Bitte wartet nicht bis zum letzten Moment, bis ihr Rechtsmittel einlegt! Wenn die Post sich verzögert oder es Probleme beim Post- oder Faxversand gibt, geht das zu euren Lasten! Es gibt da keine Kulanz vom Gericht, wenn das Rechtsmittel nicht rechtzeitig eingeht, wird das Urteil rechtskräftig!
Vielleicht habt ihr schon mitbekommen, dass eine möglichst späte Rechtsmitteleinlegung eine Möglichkeit ist, zu verhindern, dass die Staatsanwaltschaft auch Rechtsmittel einlegt. Das stimmt grundsätzlich, ist aber auch nicht super wichtig: In den meisten Fällen ist nicht damit zu rechnen, dass eure Rechtsmitteleinlegung innerhalb kürzester Zeit vom Gericht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wird, bei der Staatsanwaltschaft das auch gelesen wird und die Staatsanwaltschaft dann erst daraufhin beschließt, auch Rechtsmittel einzulegen. Wenn ihr euch sicher seid, dass es keine Probleme beim Faxversand geben wird, könnt ihr das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist einlegen – aber bitte nicht erst spätabends – das ist das Risiko, dass doch etwas schiefgeht, nicht wert!
Welches Rechtsmittel?
Rechtsmittel ist der Oberbegriff für Berufung und Revision. Wenn ihr nicht sicher seid, welches Rechtsmittel das richtige ist, könnt ihr auch allgemein „Rechtsmittel“ einlegen (sogenannte "unbestimmte Rechtsmittel"). Es ist dann noch möglich, im Nachhinein festzulegen, ob es eine Berufung oder Revision sein soll. Wir helfen euch dann gerne weiter bei der Frage, ob eine Berufung oder (Sprung-)Revision im konkreten Fall sinnvoll ist.
Weitere Schritte nach Rechtsmitteleinlegung
Wenn ihr Rechtsmittel eingelegt habt, informiert darüber bitte uns (legal@raz-ev.org) bzw. eure Betreuungsperson.
Eine Berufung muss erstmal nicht begründet werden. Wenn ihr dazu aufgefordet werdet, meldet euch gerne bei uns.
Wenn ihr (unbestimmte) Rechtsmittel eingelegt habt, könnt ihr nach Zustellung des Urteils innerhalb eines Monats dem Gericht gegenüber klarstellen, dass es eine Revision sein soll. Wenn ihr das nicht macht, wird das Gericht es als Berufung behandeln.
Wenn ihr Revision eingelegt habt oder von (unbestimmten) Rechtsmitteln zur Revision übergeht, muss dem Gericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils eine durch ein:e zugelassene:n Rechtsanwält:in unterschriebene Revisionsbegründung zugehen. Bitte tretet dazu unbedingt rechtzeitig in Abstimmung mit uns! Dann können wir auch die Fragen der Finanzierung klären und ob eine Revision in dem Fall strategisch sinnvoll ist.
Adressat
Die Rechtsmitteleinlegung richtet ihr an das Gericht, das das jeweilige Urteile erlassen hat (nicht an das Gericht, das über die Rechtsmittel entscheiden wird).
Die unterschriebenen und angepassten Formulare kannst du selbst an die Gerichte faxen oder per Post schicken.
Auf keinen Fall vergessen: Unterschrift! Wenn ihr es per Brief schickt, direkt handschriftlich unterschreiben. Bei einem Fax reicht es auch aus, wenn ihr eure eingescannte Unterschrift einfügt.
Vorlagen
Vorlagen findet ihr hier. Seit Neuestem gibt es auch eine Tabelle, die selbständig Rechtsmittel-Schreiben generiert. Hier findet ihr die Anleitung dazu.
Instanzen und Rechtsmittel: Übersicht
Auf dieser Seite werden unterschiedliche Instanzen und Rechtsmittel kurz beschrieben.
Vorlagen und Informationen dazu, wie ihr Rechtsmittel (Berufung und Revision) einlegt, findet ihr hier. Es ist sehr wichtig, das innerhalb der Frist zu machen.
Du wirst es zu Beginn vorallem mit dem Amtsgerichten an dem Ort, wo eine Aktion stattgefunden haben, zu tun haben. Falls du nach einem Urteil ein Rechtsmittel (Berufung oder Revision) einreicht, kann das Verfahren auf die nächsthöhere Ebene (Instanz) gebracht werden.
Rechtsmittel
Berufung
Berufung ist eines der möglichen Rechtsmittel, die du sowie auch die Staatsanwaltschaft nach einem getroffenen Urteil des Amtsgerichts einlegen können. Dies führt dazu, dass der Prozess am Landgericht noch einmal aufgerollt wird und alle Beweise neu erhoben werden. Wenn (nur oder auch) die Staatsanwaltschaft in Berufung geht, kann dies dazu führen, dass die Strafe höher wird. Wenn allerdings nur die angeklagte(n) Person(en) Berufung einlegen, kann dies nicht zur Erhöhung der Strafe führen. Bei einer Höhe der Strafe bis einschließlich 15 Tagessätzen, muss die Berufung nach § 313 StPO angenommen werden. Die besten Aussichten dann eine erfolgreiche Berufungsbegründung zu liefern, ist dem Berufungsgericht zu erklären, dass etwas am Amtsgericht in tatsächlicher Hinsicht nicht richtig festgestellt wurde.
Revision
Das Rechtsmittel der Revision bezieht sich auf Rechtsfehler, die im Laufe der Prozessführung passiert sind. Dementsprechend findet hier keine neue Beweisaufnahme statt. Das verantwortliche Gericht hierfür (Revisionsgericht) ist bei Verfahren, die in erster Instanz beim Amtsgericht starten, das Oberlandesgericht (in Berlin heißt es Kammergericht). Das Revisionsgericht schaut sich an, was die Vorinstanz (z.B. Amtsgericht oder Landgericht) falsch gemacht hat. Dies muss ihm über eine entsprechende Begründung vorgebracht werden. Das Revisionsgericht selbst kann keine eigenständige Strafe aussprechen, sondern die Sache aufgrund von Rechtsfehlern an das Ausgangsgericht zurückverweisen oder aber die Revision verwerfen und damit das ursprüngliche Urteil bestätigen.
Wenn gegen ein Urteil des Amtsgerichts direkt Revision eingelegt wird (die Berufung beim Landgericht also übersprungen), spricht man vom "Sprungrevision".
Übersicht: Hierarchie der Instanzen

Amtsgericht (AG)
- Hier werden aktivistische Aktionen in erster Instanz i.d.R. verhandelt.
- Einzelrichter*in entscheidet, wenn die zu erwartende Strafe nicht höher als 2 Jahre Haft beträgt.
- Die Schöffenkammer (1 Berufsrichterin und zwei Schöffinnen) entscheidet, wenn die zu erwartende Strafe zwischen 2 und 4 Jahren besteht.
- Reguläres Rechtsmittel ist die Berufung zum Landgericht.
- In besonderen Fällen ist auch eine Sprungrevision zum Oberlandesgericht möglich (wenn die Rechtsfehler des Amtsgerichts sehr gravierend waren).
Landgericht (LG)
- Die Große Strafkammer des LG ist zuständig für Verfahren, in denen die zu erwartende Strafe mehr als 4 Jahre beträgt und keine Sonderzuständigkeit des OLG vorliegt. Die Große Strafkammer besteht aus 3 Berufsrichterinnen und 2 Schöffinnen. Bei Verfahren, die in erster Instanz am Landgericht sind, gibt es keine Berufung, sondern nur die Revision zum BGH.
- Außerdem wird hier die Berufung von Amtsgerichtsurteilen verhandelt. Dabei verhandelt die Kleine Strafkammer (1 Richterin und 2 Schöffinnen), wenn in erster Instanz die Einzelrichterin entschieden hat. Hat in erster Instanz die Schöffenkammer entschieden, verhandelt die Große Strafkammer (3 Richterin und 2 Schöff*innen). Nach der Entscheidung des Landgericht in zweiter Instanz, ist nur noch die Revision möglich. Für die Revision ist das Oberlandesgericht zuständig.
- Amtsgericht und Landgericht sind Tatsacheninstanzen, das heißt: Sie müssen den Sachverhalt ermitteln, Beweise erheben und Schuld oder Unschuld feststellen!
Oberlandesgericht (OLG)
- heißt in Berlin Kammergericht (KG)
- Hier wird bei seltenen, besonders schwerwiegenden Delikten erstinstanzlich verhandelt - wenn z.B. die Existenz der BRD als gefährdet gilt durch das Verbrechen. Ist die erste Instanz das Oberlandesgericht, gibt es keine Berufung. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist die Revisionsinstanz.
- Außerdem ist das OLG zuständig für die Revision von Urteilen, die in erster Instanz an den Amtsgerichten verhandelt wurden. Es kann die Revision verwerfen (dann wird die Entscheidung rechtskräftig) / das Urteil verwerfen und zu neuer Verhandlung an das Amtsgericht zurück verweisen / Freisprechen (was aber sehr selten passiert).
- Mit der Bestätigung einer Verurteilung durch das Oberlandesgericht ist der „ordentliche Rechtsweg“ ausgeschöpft. Das Urteil wird rechtskräftig und kann vollstreckt werden. Möglich sind dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zu Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und die Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.
- Wenn der zuständige Senat am Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines anderen Senats am gleichen OLG abweichen will, muss es den Großen Senat des OLG anrufen. Wenn der zuständige Senat am Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, muss es den Bundesgerichtshof anrufen.
- Das Oberlandesgericht ist als Rechtsmittelinstanz eine reine Rechtsinstanz. Es prüft nur Rechtsfragen. Es geht vom ermittelten Sachverhalt aus und prüft, ob dieser plausibel und fehlerfrei ermittelt und ob die gesetzlichen Vorschriften richtig angewendet wurden.
Bundesgerichtshof (BGH)
- ist zuständig für Revision von Urteilen, die in erster Instanz beim LG oder OLG ergangen sind.
Neben der Revision, die uns an die nächsthöhere Instanz bringt, gibt es auch noch die Sprungrevision gegen Urteile des Amtsgerichtes. Damit wird eine Zwischeninstanz übersprungen und unsere Berufungsinstanz fällt somit weg.
Für das Einlegen von Rechtsmitteln gibt es Frist ab Urteilsverkündung. Vorlagen und Infos zur Einlegung findest du hier.
Bundesverfassungsgericht/Verfassungsbeschwerde
- kann verfassungswidrige Urteile aufheben
- eine Verfassungsbeschwerde kann erst eingelegt werden, wenn alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft sind.
- strenger, formaler Aufbau
Rechtskräftige Verurteilung
Repressionen
Der Duden definiert Repression als „(gewaltvolle) Unterdrückung von Kritik, Widerstand, politischen Bewegungen, individueller Entfaltung und individuellen Bedürfnissen“. Im Kontext der Letzten Generation und anderer radikaler Protestbewegungen werden Gebührenbescheide, Bußgelder und Gerichtsprozesse eingesetzt, um es den politischen Bewegungen und ihren Inhalten schwerer zu machen in der Bevölkerung für Gehör und Akzeptanz zu sorgen. Der politische Charakter von Repressionen gegen Klimaaktivist*innen zeigt sich beispielsweise darin, dass Teilnehmende der Bauern-Proteste und andere Autobahnblockaden oftmals gar nicht oder zumindest weniger hart bestraft werden.
Aber Repressionen beginnen nicht erst mit einem rechtskräftigen Urteil, sondern meistens schon deutlich früher. Schon die oftmals rechtswidrigen Beschränkungen und Auflösungen von Versammlungen und die daran anschließenden Räumungen sind Teil der Repression. Und nach dem Protest können z.B. Briefe von der Polizei eintreffen, du wirst zu einer Anhörung geladen oder musst dich mit Gerichtsterminen befassen. Dabei müssen oftmals Fristen eingehalten werden und die Bearbeitung der ganzen Briefe und Termine ist ein nicht zu vernachlässigender zeitlicher Aufwand. Vielleicht kannst du deswegen auch weniger an weiteren Aktionen teilnehmen oder musst dich im persönlichen Umfeld um das Sammeln von Spenden kümmern. Das Ganze kann auch emotional sehr belastend sein. Wenn du Unterstützung brauchst, kannst du dich jederzeit an das Team des Emotional-Psychologischen-Support wenden und du musst nicht alleine damit bleiben.
Repressionen sollen uns verunsichern, Angst machen und uns abschrecken, das ist ihr Zweck. Wir können Repressionen aber auch als strategisches Mittel für uns nutzen. Durch Protest soll auf Missstände und Ungerechtigkeiten hingewiesen werden. Werden wir für diese friedlichen Proteste bestraft in Form von Repressionen, kann uns dies helfen, weiter auf die Ungerechtigkeiten aufmerksam zu machen und auch zu zeigen, wie Unverhältnismäßig die Justiz, aber auch zum Teil die Politik mit Menschen umgeht, die sich engagieren. Das wird auch „repression backfiring effect“ genannt. Wir können also nicht nur darüber nachdenken, wie wir am besten bzw. kostengünstigsten wieder aus den Verfahren rauskommen, sondern auch darüber was diese Verfahren letztendlich politisch bedeuten und wie aus Sicht der Bewegung strategisch genutzt werden können. Welche Möglichkeiten sich da in deinem konkreten Fall bieten, sprichst du am besten mit deiner Kontaktperson vom RAZ e.V. ab oder wendest dich per Mail an legal@raz-ev.org.
Was ist ein rechtskräftiges Urteil?
Ein Urteil ist rechtskräftig, wenn eine Verurteilung durch Gericht erfolgt ist und entweder keine weiteren Rechtsmittel möglich sind (Ablehnung einer Revision), oder keine Rechtsmittel (fristgerecht) gegen die Entscheidung eingelegt wurden. Auch ein Strafbefehl ist eine rechtskräftige Verurteilung, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben wird. Bei Bußgeldbescheiden (Ordnungswidrigkeit) und Gebührenbescheiden tritt die Rechtskraft ebenfalls nach Ablauf einer Frist ein und kann durch einen Widerspruch oder Klage angewendet werden. Nähre Infos zu den jeweiligen Verfahrenstypen findet ihr in den spezifischen Wiki-Artikeln.
Die im Urteil festgelegte Strafe wird damit rechtskräftig und die verurteilte Person ist verpflichtet die Strafe abzuleisten (i.d.R. mehrere verschiedene Möglichkeiten) und die Kosten des Verfahrens sind ebenfalls zu tragen. Dabei müssen Gefängnisstrafen ohne Bewährung immer im Gefängnis abgesessen werden. Bei Geldstrafen bleiben euch mehr Möglichkeiten damit umzugehen. Dieser Artikel bezieht sich auf den Umgang mit rechtskräftigen Geldstrafen. Bei Fragen zu Haftstrafen meldet ihr euch bitte direkt bei der Gefängnis-AG vom RAZ e.V. über die Mailadresse legal@raz-ev.org.
Was habe ich für Möglichkeiten?
Sobald du ein rechtskräftiges Urteil zu einer Geldstrafe hast, gibt es verschiedene Möglichkeiten damit umzugehen:
Geldstrafe bezahlen
Du wirst einige Wochen nach dem Urteil ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft bekommen, in welchem zu dazu aufgefordert wirst die Geldstrafe und die Gerichtskosten zu bezahlen. Dort wird dann auch die zugehörige Bankverbindung und das Kassenzeichen angegeben. Wenn du die Geldstrafe üerweist, solltest du das Kassenzeichen direkt mit angeben, damit deine Überweisung auch richtig zugeordnet werden kann.
Die Geldstrafe zu bezahlen ist der einfachste und schnellste Weg die Strafe zu begleichen und den Umgang mit den Repressionen in diesem Einzelfall abzuschließen. Allerdings könnte ein schnelles Begleichen der Strafe eventuell nachteilig für eine spätere (nachträgliche) Gesamtstrafenbildung sein, weil darin nur die noch nicht vollständig beglichenen Strafen vergangener Verurteilungen mit einbezogen werden. Falls du in Zukunft noch weitere Verurteilungen erwartest, könnte es also sinnvoll sein die Strafe nicht komplett zu bezahlen und einen Teil so lange offenzuhalten, bis die Gesamtstrafenbildung durch das Gericht abgeschlossen ist. Mehr Infos dazu findest du im Wiki-Artikel zur Gesamtstrafenbildung.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, falls du die Strafe möglichst bald begleichen möchtest, aber das Geld dafür nicht komplett selbst aufbringen kannst:
- Familie, Freunde und Bekannte: Du kannst in deinem persönlichen Umfeld fragen, ob Menschen dich beim Umgang mit den Repressionen finanziell unterstützen möchten. Dies kann ein Anlass sein, um auch in deinem persönlichen Umfeld die Klimakrise und die Notwendigkeit von radikalen Maßnahmen zu thematisieren.
- Spendenkampagne: Eine Online-Spendenkampagne ist eine Möglichkeit auch über deinen unmittelbaren Freundeskreis Menschen zu erreichen, z.B. indem du den Link zu der Kampagne über dein Social-Media-Profil teilst. Außerdem machst du für eine noch größere Gruppe an Menschen die Repression aufgrund der Proteste sichtbar. Der Umgang der Repressionen kann dann auch als Teil der Öffentlichkeitsarbeit gesehen werden. Beim Aufsetzen solch einer Kampagne kannst du auch Unterstützung vom RAZ e.V. bekommen.
- Rote Hilfe: Die Rote Hilfe e.V. ist ein Verein, der schon sehr lange linke Aktivist*innen im Umgang mit Repressionen unterstützt. Da sie dezentral organisiert sind, musst du mit der Ortsgruppe in deiner Stadt absprechen, ob sie bereit sind dein Verfahren finanziell zu unterstützen. Am einfachsten ist es sich die nächstgelegene Orstgruppe [https://rote-hilfe.de/ortsgruppen] rauszusuchen, einfach Mal bei einem Treffen vorbeizuschauen und den Anliegen vorzubringen.
- Ausnahmefälle: Der RAZ e.V. hat finanzielle Mittel, die in Ausnahmefällen auch für Repressionen genutzt werden können. Vor allem dann, wenn ansonsten eine Ersatzfreiheitsstrafe zeitnah droht und sich die betroffene Person aber gar nicht vorstellen kann ins Gefängnis zu gehen. Falls du dringend Hilfe brauchst und keine der vorher genannten Möglichkeiten passend erscheint, wende dich an den RAZ e.V. (legal@raz-ev.org).
Ratenzahlung
Wenn du die Geldstrafe nicht am Stück zahlen kannst oder möchtest (z.B. wegen einer noch ausstehenden Gesamtstrafenbildung), gibt es auch die Möglichkeit eine Ratenzahlung bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen. Manchmal wird die Möglichkeit der Ratenzahlung auch schon im Urteil der mündlichen Verhandlung direkt als Möglichkeit gewährt, das muss aber nicht so sein.
Die Staatsanwaltschaft möchte aus verschiedenen Gründen vermeiden, dass Menschen ihre Strafe nicht zahlen und als Ersatzfreiheitsstrafe ableisten. Dafür spricht beispielsweise, dass sie damit mehr Arbeit haben und dass eine Person im Gefängnis Geld kostet anstatt über die Strafe Geld zu zahlen. Außerdem sind die Gefängnisse in Deutschland tendenziell eher überfüllt und es besteht das Interesse diese Situation zu entspannen. Aus diesen Gründen habt ihr relativ gute Chancen eine Ratenzahlung durch die Staatsanwaltschaft genehmigt zu bekommen und auch Einflussmöglichkeiten auf die Höhe der Ratenzahlung. Am besten ist es von sich aus einen Betrag der monatlichen Rate (z.B. 20€ pro Monat) vorzuschlagen und darauf zu warten, wie die Staatsanwaltschaft darauf reagiert. Meistens werden sie deinem Vorschlag zustimmen oder sonst ein Gegenangebot machen, wo du dir dann überlegen musst, ob du die Höhe der Monatsraten akzeptieren möchtest oder weiter verhandeltst. Häufig wird von Seiten der Staatsanwaltschaft darauf Wert gelegt, dass sich das Bezahlen der Strafe selbst bei Ratenzahlung nicht länger als ein Jahr hinzieht. Es ist aber natürlich nicht ausgeschlossen, dass dir das nach einer Diskussion trotzdem gewährt wird.
Wenn du die Geldstrafe über Ratenzahlungen ableisten möchtest, solltest du aber drauf achten keine monatliche Zahlung zu verpassen. Sobald du es in einem Monat versäumst, erlischt die Möglichkeit der Ratenzahlung leider und der restliche Betrag wird im darauffolgenden Monat komplett fällig.
Geldstrafe in Sozialstunden umwandeln lassen
Wenn du die Strafe gar nicht zahlen kannst oder möchtest, gibt es auch die Möglichkeit sie in Sozialstunden umwandeln zu lassen. Theoretisch geht das nicht einfach so und du musst der Staatsanwaltschaft gegenüber erklären, dass du nicht die finanziellen Mittel hast die Strafe zu zahlen. In der Praxis kommt es aber vor, dass die Staatsanwaltschaft sich da nicht die Mühe macht nochmal nachzuprüfen und deine Angabe akzeptiert. Deswegen ist die Empfehlung einfach erstmal zu behaupten, dass du die Strafe nicht zahlen kannst. Falls sie sich damit nicht zufrieden geben sollten, wird i.d.R. nochmal nachgefragt und dann kannst du immer noch die geforderten Belege wie z.B. einen Kontoauszug nachreichen. Hier gilt ähnlich wie bei der Ratenzahlung, dass eine Ableistung der Strafe über Sozialstunden der Staatsanwaltschaft deutlich lieber ist als über eine Ersatzfreiheitsstrafe und sie deshalb ein Interesse haben mit euch eine Lösung zu finden.
Dabei wird dann die Geldstrafe in die Anzahl der Sozialstunden umgerechnet. Dies kann je nach Bundesland auch etwas variieren, aber du kannst damit rechnen, dass pro Tagessatz etwa sechs Sozialstunden fällig werden und zwar unabhängig davon, wie hoch der einzelne Tagessatz bei dir angesetzt wurde. So müssten beispielsweise für eine realtiv geringe Geldstrafe von 30 Tagessätzen bereits 180 Sozialstunden geleistet werden. Es handelt sich also um eine Option, welche eher für Menschen interessant ist, die wenig Geld aber dafür mehr Zeit haben.
Deinen Willen, die Geldstrafe über Sozialstunden abzuleisten, musst du der Staatsanwaltschaft über einen Antrag deutlich machen. Dabei kannst du auch selbst Stellen vorschlagen, wo du die Sozialstunden ableisten möchtest und wo es sich für dich im besten Fall auch noch sinnvoll anfühlt. Einige geeignete Stellen liegen bei der Staatsanwaltschaft in Listen vor, aber es ist auch möglich, eigene Vorschläge anzubringen. Die Voraussetzung ist dabei, dass die geleistete Arbeit gemeinnützig sein muss, aber nicht unbedingt die Stelle, wo die Arbeit geleistet wird. Bei als gemeinnützig anerkannten Vereinen ergibt sich die Gemeinnützigkeit der Arbeit schon aus der Stelle und die Staatsanwaltschaft muss das nicht extra prüfen, daher sind hier die Erfolgsaussichten zur Akzeptanz deines Vorschlages größer. Die Auswahl der Stelle liegt letztendlich in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft und du hast leider keinen Anspruch darauf die von die vorgeschlagene Stelle auch zugewiesen zu bekommen. Bei der Beantragung der Sozialstunden und der Auswahl einer geeigneten Stelle, können Menschen vom RAZ e.V. im Einzelfall Hilfestellung geben.
Vorlagen für einen Antrag auf Umwandlung der Geldstrafe in Sozialstunden sowohl für das Erwachsenen- als auch das Jugendstrafrecht findest du hier.
Ersatzfreiheitsstrafe
Falls eine Geldstrafe weder bezahlt noch durch Sozialstunden beglichen wird, bleibt die Ersatzfreiheitsstrafe als letzte Möglichkeit. Dabei wird die Geldstrafe durch eine Inhaftierung beglichen und der Zeitraum der Haftstrafe richtet sich nach der Anzahl der Tagessätze aus der Verurteilung. Seit Februar 2024 entspricht dabei ein Tag in Haft zwei Tagessätzen aus der Geldstrafe, aber nur wenn dein Urteil nach Februar 2024 rechtskräftig geworden ist. Ansonsten bleibt es bei einem Tag Gefängnis für einen Tagessatz Geldstrafe. Eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen würde also nach der aktuellen Regelung 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bedeuten. Dabei zählt ab sieben Tagen bereits ein angebrochener Tag als ganzer Tag und unter sieben Tagen wird in Stunden gerechnet und nur volle 24 Stunden zählen als ganzer Tag.
Wie bei der Umwandlung in Sozialstunden, muss auch beim Absitzen in der Ersatzfreiheitsstrafe eigentlich nachgewiesen werden, dass die Geldstrafe tatsächlich nicht bezahlt werden kann. Normalerweise kommt deswegen ein Gerichtsvollzieher bei dir zu Hause vorbei und schaut zunächst, ob die Geldstrafe nicht durch Pfändung von Wertgegenständen beglichen werden kann. Dies ist in der Vergangenheit bei Menschen von der Letzten Generation allerdings auch ausgeblieben und es kam die Ladung zum Haftantritt ohne vorherigen Besuch des Gerichtsvollziehers, nachdem die Geldstrafe nicht gezahlt worden ist.
Im Gegensatz zu einer Haftstrafe kann die Ersatzfreiheitsstrafe jederzeit durch das Bezahlen des noch offenen Betrags beendet werden. So kann beispielsweise eine Person, die wegen 30 Tagessätzen zu je 20 € (gesamt 600 €) ins Gefängnis gegangen ist, nach 10 Tagen für die Zahlung der noch offenen 200€ freigekauft werden und das Gefängnis sofort verlassen (10 Tage Knast = 20 Tagessätze; 10 Tagessätze x 20 € = 200 €). Die Möglichkeit sich freikaufen zu lassen, kann den Gefängnisaufenthalt im Rahmen einer Ersatzfreiheitsstrafe erträglicher machen, weil du bei gefährlichen oder belastenden Situationen die Möglichkeit des Freikaufens hast. Allerdings solltest du dir bewusst sein, dass ein Freikaufen aus dem Gefängnis nicht sofort funktioniert, sondern in der Regel mehrere Stunden dauert. Du musst erst einer Person draußen Bescheid geben, diese muss mit dem Geld zum Gefängnis kommen und im Gefängnis brauchen die Abläufe ebenfalls seine Zeit. Die Möglichkeit sich freikaufen zu lassen muss also in jedem Fall gut organisiert sein. Außerdem musst du dich also drauf einstellen auch in sehr herausfordernden Situationen nicht sofort aus dem Gefängnis rauskommen zu kommen und trotzdem bietet es die Möglichkeit die Haftstrafe vergleichsweise schnell wieder beenden zu können.
An dieser Stelle soll noch darauf verwiesen werden, dass Menschen eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht leichtfertig machen sollten. Gefängnisse sind gewaltvolle Orte und niemand wird dir garantieren können, dass du dort keine körperliche oder psychische Gewalt erleiden wirst. In jedem Fall wird die Zeit im Gefängnis emotional herausfordernd sein und du solltest dir gut überlegen, ob du dich dieser Extremsituation aussetzen möchtest, wenn du auch die Möglichkeit hast das zu vermeiden. Auf der anderen Seite bietet eine Ersatzfreiheitsstrafe aber natürlich auch einerseits die Möglichkeit Hafterfahrung zu sammeln mit der Möglichkeit sich freikaufen zu lassen und andererseits kann eine Ersatzfreiheitsstrafe auch für die Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden. Wenn du überlegst eine Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe abzuleisten, gibt es die dringende Empfehlung sich im Vorfeld mit der Gefängnis AG des RAZ e.V. in Verbindung zu setzen. Diese bieten dir eine individuelle Vorbereitung und Begleitung der Haftzeit und Trainingsprogramme als Vorbereitung auf die Ersatzfreiheitsstrafe.
Wie wirkt sich eine Geldstrafe auf das Führungszeugnis aus?
Auch eine Verurteilung zu einer Geldstrafe kann im Führungszeugnis landen, allerdings erst wenn sie die Höhe von 90 Tagessätzen überschreitet oder zwei Geldstrafen rechtskräftig geworden sind, die nicht zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden können. Solltest du also nur eine Verurteilung erwarten und diese liegt bei maximal 90 Tagessätzen, brauchst du dir um dein Führungszeugnis erstmal keine Sorgen zu machen. Falls du mehrere Verurteilungen erwartest, besteht die Möglichkeit, dass sie zu einer Gesamtstrafe von maximal 90 Tagessätzen zusammengefasst werden und nicht im Führungszeugnis landen. Erst darüber hinaus oder bei mehreren Verurteilungen ohne Gesamtstrafenbildung landen sie im Führungszeugnis
Die Strafen müssen dann automatisch nach fünf Jahren wieder aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden und tauchen dann auch nicht mehr im Führungszeugnis auf. Sollte aber beispielsweise nach zwei Jahren noch eine andere Verurteilung, auch wegen einer komplett anderen Sache (z.B. Ladendiebstahl), dazukommen, beginnt der 5-Jahres-Zeitraum bis zur Möglichkeit der Löschung wieder neu zu laufen.

2-Während
Ablauf eines Gerichtsprozesses
Was ist die Strafprozessordnung?
Der Ablauf des Strafprozesses richtet sich nach der Strafprozessordnung:
Sie “Regelt das Prozessrecht, d. h. den formellen Weg der Urteilsfindung im Strafrecht. Die heute geltende S. beruht auf einer S. aus dem Jahr 1877 und hat aufgrund technischer Entwicklung viele Ergänzungen erfahren, da Medien, die erst erfunden bzw. verbreitet wurden (z. B. Telefon, Computer) zur Begehung von Straftaten genutzt werden. Auch wurden Regelungen geschaffen, die zur Aufklärung und Bekämpfung organisierter Kriminalität notwendig erschienen. Der Gesetzgeber ist regelmäßig bemüht, die StPO den zeitlichen Entwicklungen anzupassen, um eine effektive Strafverfolgung zu gewährleisten.” Quelle: BPB
Ablauf der Gerichtsverhandlung
Eine Übersichtgrafik findet ihr hier.
Einlasskontrollen
- Manche Gerichte werden sehr genau kontrollieren, andere überhaupt nicht.
- Die angeklagte Person, bzw. ihre vorher beantragte & genehmigte Verteidigung, darf auf jeden Fall Zettel, Papierkrams, und Stifte mitnehmen.
- Um auf der sicheren Seite bezüglich Materialien bei der Verteidigung zu sein, ist es möglich vorher zu beantragen, dass mensch Drucker und Laptop mitnehmen darf.
- Falls wichtiger Krams hier abgenommen wird, gibt es die Möglichkeit, direkt zu Beginn des Prozesses einen Antrag auf Wiedergabe der eingezogenen Sachen zu stellen - mit Begründung, warum diese unbedingt gebraucht werden.
- Die Anzahl der Zuschauer:innen ist meist stark begrenzt und vom Saal abhängig. Es ist möglich, einen Antrag auf einen größeren Saal zu stellen.
1. Aufruf zur Sache und Formalia
- Dies markiert den eigentlichen Prozessbeginn.
- Aufgerufen wird laut auf dem Flur und teilweise auch vor dem Gerichtsgebäude.
- Jetzt können wir in den Gerichtssaal eintreten. Manchmal ist es allerdings auch schon vorher möglich in den Saal zu gehen, sich hinzusetzen und die Materialien zu sortieren.
2. Reinkommen des Gerichtes
- Teilweise ist Richteri schon im Saal und kommt nicht mehr rein. Das führt oft dazu, dass mensch nicht extra aufstehen muss.
- Wenn Richteri nach uns den Saal betritt, sollen alle anderen Anwesenden normalerweise aufstehen.
- Wer nicht aufstehen möchte, könnte eventuell vom Richti verwarnt werden. Bei Nichtbefolgung kann es passieren vom Saal verwiesen zu werden. Selten ist mit Ordnungsmitteln zu rechen. Außerdem erzeugt dies von Anfang an eine konfrontative Stimmung, die gewollt sein sollte, weil sie ansonsten eher hinderlich für das Verfahren ist.
3. Feststellung von Anwesenheit
- Jetzt wird gecheckt, dass alle wichtigen Personen anwesend sind: Sind alle Zeugis da? Ist die angeklagte Person da?
- Anschließend werden die Zeugis rausgeschickt, da sie nicht den vorherigen Teil des Prozesses, wie z.B. die genaue Anklage oder die Worte zu Beginn mitbekommen sollen.
- Achtung: Teilweise ist es den Zeugis (wie z.B. den Polizisti) vor der Tür möglich sich dann nochmal ihren Bericht von dem Tag durchzulesen oder sich sogar abzusprechen.
4. Feststellung der Personalien
- Hier werden alle Angaben zur Person der angeklagten Person(en) abgefragt.
- Mensch muss keine Angaben, bzw. nur grobe Angaben, zu den wirtschaftlichen Verhältnissen machen. Hierbei ist abzuwägen, ob es sich nicht sogar zum Vorteil auswirken kann mit Hinblick auf Höhe der Tagessätze hier offen zu sein.
- Falls mensch nicht möchte, dass die eigene Adresse etc. öffentlich vorgelesen wird, kann vorher entweder ein Antrag gestellt werden oder einfach bestätigt werden, dass die Angaben auf der Ladung so stimmen.
5. Verlesung der Anklage
- Die Staatsanwaltschaft oder die Bußgeldbehörde wird von Richteri gebeten die Anklage vorzulesen.
- Es kann vorkommen, dass bei Bußgeldverfahren sogar Richteri selbst liest, wenn die Bußgeldbehörde nicht anwesend ist.
6. Einlassung
- Nun wird die angeklagte Person gefragt, ob sie sich äußern möchte. Du hast sowohl das Recht etwas zu den Vorwürfen zu sagen als auch die Aussage zu verweigern ohne das dir das negativ ausgelegt werden darf.
- Das Gericht erwartet in diesem Moment, dass mensch sich für die begangene Straftat entschuldigt oder sogar ganz klar für schuldig erklärt.
Achtung: Sobald du hier sagst, dass du die Tat begangen hast, kann das Gericht den Prozess einfach für beendet erklären!
Also lieber sagen, dass du “erst einmal” über die Tatumstände sprechen möchtest. Dann geht das Gericht tendenziell weiter davon aus, dass du vielleicht noch etwas zu der tatsächlichen Tat sagen magst - während du diesen Zeitpunkt nutzen kannst, um über die Klimakatastrophe zu reden, die politische Untätigkeit, oder darüber, dass du den Vorgang der Nötigung eben nicht als “verwerflich” ansiehst.
- Ob und was du konkret zu der Aktion sagst, solltest du dir im Vorfeld gut überlegen. Mit dem Ziel der Repressionsvermeidung kann es sinnvoll sein unstrittige Aspekte zuzugeben, weil das im Falle einer Verurteilung strafmildernd berücksichtigt werden muss. Zum Beispiel kann es sinnvoll sein zu sagen, dass mensch dort gewesen ist und an der Aktion Aktion teilgenommen hat, wenn das durch Bilder in der Akte ohnehin leicht nachzuweisen ist. Du solltest solche Aussagen so knapp wie möglich formulieren und auf keinen Fall sagen, dass du den Sachverhalt aus dem Strafbefehl oder der Anklageschrift bestätigst. Sicherlich gibt es da einige Detailfragen, die in der Verhandlung genauer beleuchtet werden sollten.
- Neben Infos zur konkreten Aktion kannst du auch über andere Themen wie z.B. deine generelle Motivation im Bereich der Klimagerechtigkeit aktiv zu sein sprechen. Falls das Gericht der Meinung sein sollte, dass du dich inhaltlich zu weit von der zu verhandelnden Aktion entfernst oder deine Einlassung zu ausufernd ist, können sie dich aber auch unterbrechen.
- Du solltest dir im Vorfeld überlegen, ob du im Prozess ehrlich und kooperativ auftreten möchtest oder eher von deinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machst und dir erstmal nachgewiesen werden soll, dass du dich strafbar gemacht haben sollst. Es gibt dabei kein richtig oder falsch und die Entscheidung ist abhängig von deiner politischen Grundhaltung und den Umständen des Einzelfalls.
- Du solltest dir auch darüber im Klaren sein, dass deine Aussagen besonders in Prozessen gemeinsam mit anderen Menschen nicht nur Auswirkungen auf dich haben können. So könnte z.B. eine Entschuldigung für die Teilnahme an einer Aktion zwar für dich persönlich strafmildernd wirken, aber für Mitangeklagte negativ sein. Falls sich dann nämlich andere Menschen nicht entschuldigen, könnte das Gericht dies strafverschärfend auslegen. Sprecht euch also besonders in Verfahren mit mehreren Angeklagten gut zu euren Prozesszielen und euren Einlassungen ab.
7. Vernehmung der angeklagten Person
Nach der Einlassung, wird die beschuldigte Person befragt. Hier wird das Gericht und die Staatsanwaltschaft versuchen den Fokus, der nach der Einlassung tendenziell auf der inhaltlichen Ebenen liegt, wieder zurück auf den Sachverhalt (also auf den Vorgang der Tat) zu bringen.
- Fragen von Richteri
- Fragen der Staatsanwaltschaft
- Fragen der (möglichen) Verteidigung
Auch hier kann die Aussage verweigert werden und es kann in bestimmten Fällen klug sein, hier auch wirklich von diesem Recht Gebrauch zu machen. Insbesondere dann, wenn du unverteidigt bist und dich nicht in der Lage siehst spontan entscheiden zu können, ob du auf eine Frage antworten solltest oder nicht. Falls du keine Fragen nach der Einlassung beantworten möchtest, bietet es sich an das direkt zum Ende der Einlassung zu sagen (z.B. “Ich werde keine weiteren Fragen beantworten.”)
Wenn die Aussage zu einzelnen Fragen verweigert wird, kann dies allerdings unter Umständen als Teileinlassung auch negativ ausgelegt werden. Wenn sie sich beschuldigte Person zur Sache äußert, wird sie selbst zu einem Beweismittel und unterliegt damit dann auch der Beweiswürdigung des Gerichts. Wenn also erst Aussagen zu einer Tat getroffen werden und dann bei einzelnen Fragen die Aussage verweigert wird, kann das Gericht dies also auch negativ auslegen. Zum Beispiel wenn es um die Leitung einer unangemeldeten Versammlung geht, Fragen zur Wahl des Aktionsortes und der Kommunikation untereinander beantwortet wurden, aber dann die Aussage darüber verweigert wird, wer die Entscheidung getroffen hat sich plötzlich gemeinsam hinzusetzen. Es gibt allerdings auch ein paar Einschränkungen zur Teileinlassung:
- Die verweigerten Aussagen müssen in engem Zusammenhang zu bereits preisgegebenen Informationen stehen. Wenn sich vorher nur zu anderen Taten oder anderen Aspekten der selben Tat geäußert wurde, liegt keine Teileinlassung vor.
- Rechtsausführungen, Äußerungen im Ermittlungsverfahren oder allgemeinen Unschuldsbekundungen sind ebenfalls keine Teileinlassung.
- Bloßer taktischer Umgang mit der Einlassung (z.B. erst zu späterem Zeitpunkt in der Hauptverhandlung) kann ebenfalls noch nicht negativ ausgelegt werden.
8. Beweisaufnahme
Die Beweisaufnahme ist der Kern der Gerichtsverhandlung. Hier muss vom Gericht festgestellt werden, was genau passiert ist und ob die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft zutreffend sind. Das Gericht muss den Umfang der Beweisaufnahme dabei nach § 244 Abs. 2 StPO auf alle Aspekte erstrecken, die für die Wahrheitsfindung von Bedeutung sind. Dazu kommen verschiedene Beweismittel wie Zeugen, Fotos und Videos oder auch Presseberichte und Gutachten infrage.
8.1 Zeugenbefragung
Es ist auch (je nach Richteri) möglich schon vor der Zeugibefragung eigene Beweisanträge zu stellen oder zu beantragen, dass selbst geladene Zeugis zuerst gehört werden.
In der Beweisaufnahme werden zuerst die vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft geladenen Zeugis befragt, die auch in eurer Ladung aufgelistet sind. Dies erfolgt wieder in der Reihenfolge Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung bzw. angeklagte Person, ihr sei also erst am Ende an der Reihe. Es ist sinnvoll sich gut auf die Zeugenbefragung vorzubereiten, weil sie ein wesentlicher Teil der Verhandlung ist und die Gleichzeitigkeit vom Stellen der passenden Fragen und Mitschreiben der Antworten durchaus anspruchsvoll sein kann. Für die Vorbereitung einer Zeugenbefragung können folgende Punkte relevant sein:
- Wer ist das? Kennt diese Person sich vor Gericht aus? Was ist ihr Interesse vor Gericht?
- Merke: Das Gericht glaubt tendenziell immer der Polizei und Polizist*innen haben meist viel Erfahrung darin vor Gericht auszusagen.
- Was wird die Person sagen? Dies lässt sich aus der Akte herführen und planen. Bedenkt, dass ihr bestimmte Dinge vielleicht gar nicht hören wollt!
- Was will ich hören? Was ist für eure Argumentation wichtig festzustellen?
- Wie könnte ich die Glaubwürdigkeit des Zeugi anzweifeln?
- z.B. in dem ich Widersprüche herbeiführe oder auf die Gemütslage des Zeugi eingehe.
- Wie gehe ich mit Lügen um? Kein Mensch gesteht gerne ein, dass mensch gelogen hat. Hier kann es helfen Auswege zu eröffnen: Könnten Sie es vielleicht so-und-so gemeint haben? War das nicht vielleicht so-und-so?
- Vorhaltungen: Erkennen Sie auf diesem Bild das-und-das. Damals haben Sie das-und-das in Ihrem Bericht auf Seite XY der Akte geschrieben.
- Fragen erstreiten: Falls das Gericht Fragen als irrelevant abtut - kämpft darum diese trotzdem stellen zu können!
Bereitet diese Fragen gut vor. Die Zeugis sind in der Ladung aufgeführt und sollten irgendwie in der Akte eine Rolle gespielt haben. Hier habt ihr z.B. auch die Möglichkeit Polizisti ordentlich in die Zange zu nehmen :)
Weitere wichtige Infos und Tipps findet ihr hier.
8.2 Beweisanträge
Beweisanträge sind eine Möglichkeit aus eurer Sicht wichtige Aspekte mit in die Verhandlung einzuführen und so den inhaltlichen Fokus der Beweisaufnahme zu beeinflussen. Sie sind insbesondere dazu geeignet für euch entlastende Punkte anzusprechen, können aber auch eher politischer Natur sein und euch die Möglichkeit geben bestimmte Themen anzusprechen.
Ob es sinnvoll ist Beweisanträge zu stellen, kann nicht pauschal sonder nur im Einzelfall entschieden werden und hängt von euren Prozesszielen und der Beweislage über Fotos in der Akte und geladenen Zeugis ab. Falls ihr Beweisanträge stellen möchtet, ist es sinnvoll diese gut vorzubereiten, weil es relativ strenge Vorgaben zur Form gibt. Ausführliche Infos zu Beweisanträgen und viele Vorlagen findet ihr hier.
8.3 Pausen!
Eine Beweisaufnahme kann sehr umfangreich sein und lange dauern. Seid euch nicht zu schade zwischendurch Pausen zu beantragen, damit ihr dem Prozess weiterhin gut folgen könnt. Ihr seid in einer Ausnahmesituation und da ist es ganz normal, dass mensch sich zwischendurch auch Mal erholen muss. Falls das Gericht euch eine Pause verwehren sollte, beantragt zusätzlich einen Gerichtsbeschluss. Dann wird die Entscheidung des Gerichts im Protokoll festgehalten und sie überlegen es sich vielleicht zweimal euch die Pause nicht zu gewähren.
8.4 Schließung der Beweisaufnahme
Achtung! Passt gut auf, dass ihr diesen Moment nicht verpasst, denn hinterher dürfen keine Beweise mehr vorgebracht werden. Falls ihr also noch Beweise einbringen wollt und diesen Ausdruck vom Gericht hört, müsst ihr sofort Intervenieren und darauf bestehen noch vor der Schließung der Beweisaufnahme eure Anträge stellen zu können.
9. Plädoyers
Das Plädoyer ist eine Einordnung und rechtliche Bewertung der Feststellungen aus der Beweisaufnahme. Es spricht zuerst die Staatsanwaltschaft und anschließend die Verteidigung und beide Seiten machen deutlich, warum aus ihrer Sicht eine Verurteilung notwendig ist oder nicht. Diese Wortbeiträge werden nicht ins Protokoll aufgenommen, aber spielen für die Urteilsfindung des Gerichts eine wichtige Rolle. Wenn ihr euch selbst verteidigt, könnt ihr natürlich auch ein Plädoyer halten. Das Gericht bezeichnet es häufig nicht so, sondern erteilt euch das Letzte Wort, aber ihr könnt Plädoyer und Letztes Wort getrennt voneinander vortragen. Dazu kann es für eine optische Trennung sinnvoll sein wie die Staatsanwaltschaft für das Plädoyer aufzustehen und sich für das Letzte Wort wieder hinzusetzen.
Vorlagen zu Plädoyers findet ihr hier. An dieser Stelle nur eine kurze Übersicht zu den Inhalten eines Plädoyers:
1. Zusammenfassung der Ergebnisse der Beweisaufnahme
- Hier fasst du die wesentlichen Infos nochmal aus deiner Sicht zusammen
- es empfiehlt sich hier auch darauf einzugehen, woher diese Informationen stammen also z.B. welcher Zeuge das gesagt hat oder welches Bild das gezeigt hat
- z.B. die Straße war lediglich über einen Zeitraum von 15min blockiert (Aussage Zeuge PHK Schmidt)
2. Tatbestandsmerkmale und Definitionen
- damit eine Verurteilung wegen eines Paragraphen des StGB möglich ist, müssen die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen
- es empfiehlt sich möglichst genau zu benennen, was die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit sind und wie die Tatbestandsmerkmale selbst definiert sind
- z.B. damit Nötigung nach § 240 StGB einschlägig sein kann, ist es zunächst erforderlich, dass Gewalt vorgelegen hat. Nach Rechtsprechung des BVerfG braucht es dafür ein Mindestmaß an physischem Zwang und rein psychischer Zwang ist nicht ausreichend
- meistens gibt es mehrere Tatbestandsmerkmale, die nacheinander behandelt werden sollten
3. Subsumtion
- anschließend muss geschaut werden, ob die Feststellungen der Beweisaufnahme dazu führen, dass die Tatbestandsmerkmale vorliegen → es müssen also die abstrakten Tatbestandsmerkmale auf den konkreten Fall angewendet werden
- z.B. die Autos konnten auf der Kreuzung vor der Blockade umdrehen und waren nicht durch physischen Zwang daran gehindert ihren Weg wie geplant fortzusetzen. Es lag keine Gewalt im Sinne des § 240 StGB vor
4. Strafzumessung
- mit Strafzumessung ist die Abwägung über die Höhe der Strafe im Falle einer Verurteilung gemeint
- selbst wenn ihr eigentlich davon ausgeht nicht verurteilt werden zu können, ist es sinnvoll etwas zur Strafzumessung zu sagen, weil es immer sein kann, dass das Gericht eine andere rechtliche Bewertung vornimmt
- hier ist es wichtig darauf einzugehen, was zu euren Gunsten zu berücksichtigen ist, damit das Gericht diese Aspekte später nicht unterschlägt
- die Grundsätze der Strafzumessung sind in § 46 StGB festgehalten, häufig sind besonders folgende Aspekte relevant: Geständnis/Einlassung (Mithilfe bei Aufklärung), legitime/ehrenwerte Motivation, keine Vorstrafen, keine Wiederholungsgefahr, langer Zeitraum zwischen Tat und Gerichtsverhandlung
5. Antrag
- am Ende nicht vergessen einen Antrag zu stellen, also zu sagen was aus eurer Sicht bei dem Verfahren als Ergebnis herauskommen sollte
- in der Regel wird hier ein Freispruch beantragt es kann aber auch politische Gründe geben z.B. eine besonders harte Verurteilung etc. zu fordern
10. Letztes Wort
Die angeklagte Person darf nun ein sogenanntes letztes Wort an das Gericht richten. Hierbei darf diese im Prinzip nicht unterbrochen werden und ihr habt sowohl was den Umfang als auch den Inhalt des Plädoyers angeht sehr große Freiheiten. Es wurden schon letzte Worte über mehrere Stunden gehalten und Menschen haben aus Büchern vorgelesen oder Gedichte vorgetragen. Ihr solltet euch aber überlegen ob und wie das letzte Wort zu euren Prozesszielen beitragen kann. Natürlich ist es auch möglich gar nichts zu sagen.
Normalerweise hat das letzte Wort kaum noch Relevanz für die Urteilsfindung des Gerichts, weil es ganz am Ende stattfindet und das Gericht in der Regel sich im Rahmen der Beweisaufnahme schon ein Urteil gebildet haben wird. Aber falls mensch sich doch noch schuldig bekennen oder andere Aussagen zur Sache machen möchte, ist dies hier immer noch möglich. Es ist grundsätzlich auch möglich, dass das Gericht für das letzte Wort oder danach nochmal in die Beweisaufnahme einsteigt.
Ein paar wenige Beispiele für letzte Worte findet ihr ebenfalls hier.
11. Das Urteil
Das Urteil besteht aus zwei Teilen: dem Urteilstenor und der Urteilsbegründung. Der Urteilstenor wird vom Gericht im Stehen verkündet und dabei müssen auch die angeklagte Person und das Publikum aufstehen. er beginnt mit den Worten “Im Namen des Volkes …” und legt fest, ob es eine Verurteilung gibt und wenn ja, wie hoch diese ausfällt.
Zur Urteilsbegründung wird sich wieder hingesetzt und hier spricht das Gericht dann etwas freier über die Gründe für die Entscheidung und geht im besten Fall auch auf die von der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung vorgebrachten rechtlichen Argumente ein. Diese mündliche Urteilsbegründung wird dann anschließend innerhalb von maximal fünf Wochen verschriftlicht und es kann sein, dass in der mündlichen Begründung auch persönliche Meinungen und Bewertungen des/der Richter*in vorkommen, die sich dann in der schriftlichen Urteilsbegründung nicht mehr finden.
Als angeklagte Person seid ihr nicht verpflichtet der Urteilsbegründung zuzuhören und könnt nach Verlesung des Tenors den Gerichtssaal auch verlassen. Das ist eine Möglichkeit die eigene Unzufriedenheit mit dem Ablauf des Verfahrens auszudrücken, wird aber von den Richter*innen meist nicht gerne gesehen.
Dinge, die zwischendurch passieren (können)
Pausen
Unterbrechungen
- Dies kann beantragt werden oder wird vom Gericht entschieden, wenn der Prozess z.B. zu lange dauert und der nächste Prozess schon vor der Tür steht.
- Der Prozess muss innerhalb von drei Wochen wieder aufgenommen werden.
Aussetzung
- Zum Beispiel wenn das Gericht einfach keine Lust mehr hat.
- Dies bedeutet, dass der Prozess irgendwann wieder komplett von Neu beginnen muss. Eventuell landet davor aber einfach eine Verfahrenseinstellung bei dir im Briefkasten.
Verfahrenseinstellung
- Dies kann eigentlich zu jedem Zeitpunkt passieren.
- Mögliche Gründe sind:
- Mangel an Beweisen: Die vorgeworfene Tat liegt nicht vor und der Prozess war/wäre vollkommener Unsinn von Beginn an . §175, Absatz 2. Hier kann ich nicht gegen widersprechen.
- Geringfügigkeit: Diesem Grund muss die Verteidigung, bzw. die angeklagte Person, zustimmen.
- Auflage wegen Geringfügigkeit: Diesem Grund muss auch zugestimmt werden. Es handelt sich hierbei dann um eine Umwandlung in z.B. Sozialstunden.
- Vorläufige Einstellung:
- entweder 1) Einstellung, weil in einem der anderen gegen die angeklagte Person laufenden Verfahren eine höhere Strafe erwartet wird. Theoretisch kann das eingestellte Verfahren wieder aufgenommen werden, wenn die anderen (darübergestellten) Verfahren eingestellt werden. Praktisch ist dies aber unwahrscheinlich.
- oder 2) Gesamtstrafe: Wenn die angeklagte Person ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren am Laufen hat und gleichzeitig noch ein anderes dazu kommt, kann das erste Verfahren auf Eis gelegt werden, um die Strafe letztlich zusammenzunehmen.
Nach dem Prozess?
Prozessfalafel
Direkt aus dem Gericht geht es traditionell gemeinsam zum nächsten Falafel-Laden.
Rechtsmittel
Wenn du mit dem Urteil nicht einverstanden bist, kannst du innerhalb von einer Woche schriftlich Rechtsmittel einlegen.
Für genauere Infos schau mal hier.
Verfassungsbeschwerde
Reflektion und Aufarbeitung
Zeug:innenbefragung
Aufbau Zeug:innenbefragungung
Vom Ablauf her fragt zuerst die Richterin, dann die Staatsanwaltschaft und als letztes die Verteidigung. Tendenziell gehen Gericht und Staatsanwaltschaft auf die Kriterien des Nötigungsvorwurfes ein. Deswegen können wir uns bei unseren Fragen auf die Aspekte konzentrieren, die wir persönlich hervorheben möchten oder die noch nicht klar geworden sind. Eine sehr langatmige Befragung kann Spannung rausnehmen während es sich auch gut anfühlen kann, Polizist:innen ausfragen zu dürfen ;)
Allgemein dürfen keine rhetorischen Fragen gestellt werden. Ich darf z.B. nicht fragen “Ich war also komplett friedlich, richtig?”. Stattdessen sollten Fragen eher offen formuliert sein - also “Wie können Sie mein Verhalten beschreiben? War dies aggressiv? Oder eher friedlich?”.
Mögliche Fragen
Klimablockaden:
- Versammlungsmerkmale
- Hatten die Demonstrierenden Banner dabei? Welche Botschaft wurde durch die Banner/Schilder/Plakate ausgedrückt?
- Haben Sie die Protestaktion als Versammlung anerkannt? Wurde diese aufgelöst? Können sie den Auflösungsvorgang beschreiben?
- Kriterien der Verwerflichkeit befragen
- Hat der Angeklagte sich in irgendeiner Weise gewaltvoll oder aggressiv verhalten? Kam es zu irgendwelchen Gewalttätigkeiten und wenn ja, von wem gingen diese aus?
- Haben die Protestierenden sich darum bemüht, dass es unter den Autofahrenden friedlich bleibt? Gab es Kommunikationsbemühungen zwischen den Protestierenden und den Menschen in Autos?
- Ist ihnen bekannt, dass ein Rettungsfahrzeug blockiert/behindert wurde in Zusammenhang mit diesem Protest?
- Musste eine Rettungsgasse gebildet werden? Können Sie sich daran erinnern, wo Menschen angeklebt und wo sie nicht angeklebt wurden (= Möglichkeit der Rettungsgasse)?
- Wie lang war der Stau? Wie ist die typische Verkehrssituation an dieser Stelle normalerweise? Was sind sonstige Stauursachen in dieser Gegend?
- Fragen zur Klimakrise, z.B. worum es in dem Prozess geht; ob ihnen die Klimakrise Angst macht etc.
- Wie haben die Autofahrenden reagiert?
Tipps & Tricks für den Gerichtsprozess
Ablehnung von Anträgen
- Bei Ablehnungen von Anträgen sollte immer direkt auch ein Gerichtsbeschluss hierzu beantragt werden, damit dies ins Protokoll aufgenommen wird. Da nicht alles mitgeschrieben werden muss, muss dieser Schritt gemacht werden. Ganz wichtig zum Beispiel für mögliche Revision.
Persönliche Erklärungen
- Nach jedem Abschnitt der Beweisaufnahme können alle Prozessbeteiligten beliebige Erklärungen abgeben – eine super Möglichkeit, um unseren Prozess weiter zu politisieren. Die Angeklagten müssen sogar aktiv hierzu gefragt werden – aber dies wird meistens vom Gericht vergessen.
Tipp: Mensch kann diesen Fehler abwarten und ersten nach dem zweiten Mal darauf hinweisen, diesen Fehler rügen und dann selbst etwas sagen.
Stellen von Befangenheitsanträgen
- Ein Befangenheitsantrag muss immer direkt nachdem ein Verdacht auf Befangenheit aufgekommen ist, gestellt werden! Sonst ist er verspätet :)
Falls ihr keinen vorbereitet dabei habt im Prozess, beantragt sofort eine Pause zum Schreiben eines unaufschiebbaren Antrags und schreibt den Befangenheitsantrag.
- Richteri kann den Antrag nur selbst verwerfen, wenn er unzulässig ist. Unzulässig ist ein Antrag auf Befangenheit, wenn er zu spät gestellt wurde, unbegründet ist, oder ausschließlich “verfahrendsfremden Zwecken dient" (z.B. Prozessverschleppung).
- In allen anderen Fällen muss Richteri zu den Vorwürfen schriftliche Stellung nehmen und ein anderes Richteri über das Ablehnungsgesuch entscheiden.
- Hier findest du eine Vorlage.
Rechtsinfos
Relevante Paragraphen übersetzt
Paragraphen zur Begründung unserer ‘Rechte’ bei/vor Gericht
§147 StPO - Akteneinsicht
(4) Auf Antrag sollen dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden.
(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erfoderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Rechtfertigungsgründe
Um ein abschließendes Urteil über eine Tat/Handlung vor Gericht zu fällen, muss die Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Das heißt, dass es keine Rechtfertigung für die Tat gäbe.
Gründe für eine solche Rechtfertigung der Tat lassen sich nicht an einem bestimmten ‘Ort’ oder einer Stelle im Gesetz finden. Sie können also aus der Ganzheit der Rechtsordnung stammen.
In diesem Abschnitt haben wir ein paar mögliche Gründe zur Rechtfertigung von Taten Zivilem Ungehorsams zusammengetragen.
§34 StGB (rechtfertigender Notstand)
Paragraph:
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr (z. B. Klimakrise) für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat (z. B. Baumbesetzung) begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen (z. B. Klimaschutz durch Erhalt der Bäume vs. Freiheit eine neue Straße zu bauen) , namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse (z. B: Klima) das beeinträchtigte (z. B. Freiheit Straßen zu bauen) wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat (z. B. Baumbesetzung) ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§32 I StGB (Notwehr/Nothilfe)
- beruht auf 2 Grundprinzipien: 1) dem Individualschutz und 2) der Rechtsbewährung.
- Notwehrrecht = Schutzrecht, das tief in unserer Rechtsüberzeugung verwurzelt ist.
- Allerdings sind Rechtsgüter der Allgemeinheit bisher nicht als notwehrfähig gesehen worden, sondern nur Individualrechtsgüter.
- Rechtsbewährungsgedanke: Indem eine einzelne Person ihr Notwehrrecht ausübt, verteidigt sie das Recht gegen das Unrecht und tritt so für den Bestand der Rechtsordnung ein.
§35 StGB Abs. 2 (entschuldigender Notstand)
- Wenn das Gericht nicht der Argumentation, des rechtfertigenden Notstandes (§34 StGB) folgt, also die Aktion nicht als angemessen ansieht um die Klimakrise zu stoppen, diese aber als Gefahr anerkennt, kann mit dem entschuldigenden Notstand auf Milderung, also eine geringere Strafe, plädiert werden.
- Das Gesetz sieht dann eine Milderung vor, wenn der/die Täter*in im Irrtum angenommen hat, die Tat könnte die Gefahr stoppen und diesen Irrtum nicht verhindern konnte.
- Im Fall Klimakrise heißt das, der/die Täter/in hat irrtümlich angenommen mit einer gewissen Aktion zur Bekämpfung der Klimakrise beitragen zu können und konnte diesen Irrtum nicht verhindern (z. B. weil ähnliche Aktionen in der Geschichte erfolgreich waren oder Protestforscher dem Protest Wirkung zugesprochen haben)
- Ob man diesen Paragraphen nutzen möchte ist auch eine strategische Frage, da es so wirken kann, als würde mensch zugeben, dass die Aktion nicht sinnvoll war
§16 OWiG (rechtfertigender Notstand)
- Dieser Paragraph hat die selbe Bedeutung wie der Paragraph §34 StGB, nur dass er auf Ordnungswidrigkeiten und nicht auf Straftaten bezogen ist
Relevante Rechtsbereiche
Polizeirecht
- Präventivrecht
- bestimmt was die Polizei tun darf, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten.
- härtestes Mittel hier ist die Unterbindungsgewahrsamnahme.
- Landesrecht = 16 unterschiedliche Gesetze
Strafrecht
- Bundesrecht
Strafprozessordnung (StPO)
- definiert Vorgangsweisen, wie den Ablauf eines Gerichtsverfahrens.
- beinhaltet viele Nebengesetze, wie zum Beispiel Richtlinien für Straf- und Bußverfahren.
Strafgesetzbuch (StGB)
- definiert Verbote und die Höhe von möglichen Strafen.
- Hier sind vorallem die Kommentare wichtig und ausschlaggebend für die Lesart der Gesetzeslage.
- Vorparagraphen: rechtfertigender Notstand.
Ordnungswidrigkeitsgesetz (OwiG)
- z.B. das Nicht-Entfernen von einer aufgelösten Versammlung lässt sich hier als klassischer Vorwurf verorten.
Gerichtsverfassungsgesetz
- Ergänzungsgesetz
- Hier ist festgeschrieben, wie genau Gerichtsverfahren ablaufen müssen, z.B. dass sie öffentlich sein müssen.
Versammlungsrecht
- Landesrecht
- fast alle Aktionen betreffen auch immer diesen Rechtsbereich.
- steht auf höchster Ebene zum Beispiel über dem Polizeirecht und der Straßenverkehrsordnung.
- Versammlung = ab 2 Personen, mit politischer Außenwirkung (z.B. Banner, Sprüche)
- siehe auch: Ordner zum Versammlungsrecht
Vorteile von Nutzung des Versammlungsrechtes
- Hierarchie des Gesetzes: Es kann sein, dass die Polizei rechtswidrig in eine Versammlung eingreift, zum Beispiel bei vergessener Auflösung der Versammlung.
Systematik des Strafprozessrechts (Paragrafenreiterei 1 + 3)
„Systematik des Strafprozessrechts, Teil 1“
An mich wurde aus dem Team die Frage gerichtet: Wie finde ich schnell die richtige Vorschrift in der StPO?
Und in der Tat: Um in der Vorbereitung, aber auch in der Verhandlung eine bestimmte Vorschrift zu finden, ist es hilfreich, die Systematik des Gesetzes zu kennen. So müsst ihr nicht alle relevanten §§ auswendig lernen und findet trotzdem schnell die richtige Vorschrift.
Zentral ist hier natürlich die StPO. Die verweist aber gleich in § 1 auf das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Dieses ist in guten Gesetzessammlungen und Kommentaren ebenfalls abgedruckt. Das GVG befasst sich im Wesentlichen mit dem Aufbau der Strafgerichte, enthält aber auch einige für die Praxis vor Ort wichtige Vorschriften:
Titel 1: Gerichtsbarkeit (§§ 1 bis 21)
Er enthält Vorschriften zur Unabhängigkeit des Richters (§ 1) und definiert Zugehörigkeit und Zuständigkeiten der „ordentlichen Gerichtsbarkeit“ (§§ 12-14). Das wird für uns erst dann wirklich relevant, wenn Sondergerichte für die Letzte Generation eingerichtet werden sollten. Auch deshalb ist für uns das Verbot von Ausnahmegerichten in § 16 GVG wichtig. Es stellt sich in der Tat ie Frage, ob die Einrichtung neuer Kammern speziell für beschleunigte Verfahren gegen die Letzte Generation gegen diese Vorschrift verstoßen. Das dürfte rein juristisch umstritten sein, kann aber in der öffentlichen Diskussion ein gutes Framing sein.
In § 17 werden Regelungen über die Behandlung unklarer Zuständigkeiten getroffen. Die §§ 18 bis 21 setzen das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen um, befreien Diplomaten von der ordentlichen Gerichtsbarkeit und regeln Grenzfälle.
Titel 2: Präsidien der Gerichte und der Geschäftsverteilung (§§ 21a bis i)
Bis auf § 21 g sind diese Regelungen für uns nicht von Bedeutung. § 21g regelt die Geschäftsverteilung innerhalb eines Spruchkörpers, also eines Referates, einer Kammer oder eines Senats. Das ist bei Spruchkammern mit einem/einer Richter*in ohne Bedeutung, wird Relevanz bekommen können bei Schöffenkammern oder bei höheren Gerichten.
Titel 3: Amtsgerichte (§§ 22 bis 27).
Hier geht es um Zuständigkeiten, Zusammensetzung und andere organisatorische Fragen. Im Normalfall für uns also ohne Relevanz. Wenn allerdings (z.B. wegen der zu erwartenden Strafe) die Zuständigkeit des Amtsgerichts geprüft werden muss, sind hier die §§ 24-26 heranzuziehen.
Titel 4: Schöffengerichte (§§ 28 bis 58)
Wenn ihr also mal am Amtsgericht mit der Schöffenkammer zu tun habt, kann es sinnvoll sein, sich diesen Teil mal anzuschauen. Ansonsten auch, wenn ihr wissen wollt, wie mensch Schöff*in werden kann und was das konkret bedeutet.
Titel 5: Landgerichte (§§ 59 bis 78)
Dieser Teil befasst sich mit der Besetzung und den Zuständigkeiten der Landgerichte.
§ 73 bestimmt, die Zuständigkeit für Entscheidungen über Verfügungen des Amtsgerichts. Das betrifft insbesondere Sofortige Beschwerden gegen z.B. Ablehnungen von Terminsverschiebungen oder von Laienverteidigern. Die Sofortige Beschwerde muss allerdings vor der Mündlichen Verhandlung erfolgen.
In § 76 ist die Besetzung der Strafkammern geregelt.
Titel 5a: Strafvollstreckungskammern (§78a und b)
ist für Strafverfahren nicht relevant. Er befasst sich mit der Strafvollstreckungskammer, die über die Rechte der Strafgefangenen entscheidet. Er ist also für die Gefängnis-Support-AG relevant.
Titel 8: Oberlandesgerichte (§§ 115 bis 122)
Das Gesetz scheint im Laufe der Jahre ganz erhebliche Veränderung mitgemacht zu haben, so dass die Nummerierung nicht mehr ganz konsistent ist.
Auch hier: Zuständigkeiten, Zusammensetzung etc. Für uns in der Regel nicht relevant.
Titel 9: Bundesgerichtshof (§§ 123 bis 140)
Dieser ist für unsere Praxis erst mal nicht relevanten
Titel 9a: Wiederaufnahmeverfahren (§140a)
wird uns wohl erst beschäftigen, wenn wir das Klima gerettet haben. § 140a regelt die Zuständigkeit bei Wiederaufnahmeverfahren.
Titel 10: Staatsanwaltschaft (§§ 141 bis 152)
Auch hier wieder vor allem um Fragen der Zuständigkeiten und Organisation.
Titel 11: Geschäftsstelle (§ 153)
ist für uns in der alltäglichen Prozessbegleitung nicht relevant. Wenn ihr Prozesstrainings macht, kann es aber (für die Einstimmung der Teilnehmenden auf die entsprechende Rolle) durchaus lohnend sein, die Titel 10 und 11 mal gelesen zu haben.
Titel 13: Rechtshilfe (§§ 158 bis 167)
ist mit „Rechtshilfe“ überschrieben. Die Gerichte sind danach verpflichtet, den Bürger*innen Rechtshilfe zu gewähren, also sie bei der Vornahme rechtlicher Schritte zu beraten oder ihnen durch Beratungsschein Beratung durch eineN Rechtsanwält*in der Wahl zu ermöglichen. Dieser Abschnitt regelt hierfür die Zuständigkeiten. Mal lesen schadet nicht, aber seid Euch bewusst, dass die Praxis meist hinter der Theorie zurück bleibt..
Titel 14: Öffentlichkeit und Sitzungspolizei (§§ 169 bis 183)
Hier findet ihr Vorschriften zur Gewährleistung und zur Einschränkung der Öffentlichkeit (§§ 169 bis 175) und zu Sitzungspolizeilichen Mitteln, also Ausschluss, Ordnungsgeld etc. (§§ 177 bis 183). Also auf jeden Fall mal reinschauen!
Titel 15 Gerichtssprache (§§ 184 bis 191a)
Ist dann relevant, wenn d. Angekl. der deutschen Sprache nicht mächtig ist. § 186 GVG regelt die Verständigung mit Hör- und Sprachbehinderten Menschen. Das kann also auch mal für uns als Laienverteidiger*innen relevant werden. Bei Gelegenheit mal lesen, dann erinnert ihr vielleicht leichter dran, wenn es für Euch konkret relevant wird.
Titel 16: Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197)
Hier findet ihr die Bestimmungen über den gesetzlichen Richter und die Beratung von Beschlüssen und Urteilen bei Gerichten mit Schöff*innen oder mehreren Richter*innen.
Titel 17: Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren ... (§§ 198 bis 201)
Dieser Teil ist später angehängt worden und befasst sich mit überlangen Verfahren. Für uns ist das im Augenblick nicht relevant, kann aber mit zunehmender Überlastung der Gerichte mit unseren Verfahren relevant werden. Es könnte sich also lohnen, diesen Teil mal in einer ruhigen Stunde zu lesen.
„Systematik des Strafprozessrechts, Teil 2“
Nachdem ich beim letzten Mal das GVG erörtert habe, kommen wir dieses Mal zur Strafprozessordnung. Sicherlich wird es aber noch mindestens einen Teil 3 geben müssen, um alles soweit zu durchdringen, dass ihr im Alltag schnell die passende Vorschrift finden könnt.
Eine Möglichkeit, schnell die Vorschrift zu finden, die mensch sucht, ist das Auswendiglernen. Bei der Masse an Vorschriften ist das zeitaufwändig und nicht Allen ist ein gutes Gedächtnis mit auf den Weg gegeben, zumal Inhalt und Formulierung der Vorschriften sich nicht gerade zum Auswendiglernen eignen. Außerdem braucht mensch im juristischen Alltag meist nur einen kleinen Teil der Vorschriften.
Wenn ihr mal, wie ich, 30 Jahre „im Geschäft“ seid, werdet ihr wahrscheinlich mehr Vorschriften auswendig kennen als ich mit meinem Gedächtnis. Was in § 138 Abs. 2 oder im § 163 steht, kann ich noch immer nicht auswendig vorsagen. Aber wenn ich nach der entscheidenden Vorschrift für die Zulassung von Laienverteidigung gefragt werde, kann ich in jedem Fall „§ 138 II“ aussprechen.
Es ist aber auch gar nicht notwendig, alle Vorschriften zu kennen. Viel wichtiger ist, zu wissen, wie ich schnell die richtige Vorschrift finde. Dabei hilft in jedem Fall die Systematik des Gesetzes zu kennen, denn dann müsst ihr nicht alle §§ durchlesen, sondern könnt es auf einige wenige begrenzen.
Die StPO besteht aus 8 Büchern, und die sind, mit gewissen Einschränkungen, durchaus logisch aufgebaut. Ich werde mich heute beschäftigen mit dem
1. Buch: Allgemeine Vorschriften
Hier finden wir in 11 Abschnitten 150 Paragraphen, die in allen Verfahren und Rechtszügen gelten, vergleichbar mit dem Allgemeinen Teil des StGB (§§ 1-79).
Im ersten Abschnitt geht es um die „Sachliche Zuständigkeit der Gerichte“.
Den Verweis in § 1 auf das GVG habe ich im „Kleinen Paragraphenreiter Nr. 1“ ausführlich abgehandelt. § 6 schreibt vor, dass das Gericht die (im GVG festgelegte) sachliche Zuständigkeit „in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen“ prüfen muss. Das gilt logischerweise erst recht dann, wenn Zweifel an der Zuständigkeit des Gericht geäußert wird. Wenn wir also im Prozess darauf hinweisen würden, dass es sich hier um politische Verfahren handelt und daher die Kammern für die Verkehrssachen sachlich gar nicht zuständig wären, müsste das Gericht die eigene Zuständigkeit erneut prüfen.
Wir sind immer wieder mit Fragen zur Verbindung und Trennung von Verfahren konfrontiert. Hier sind die §§ 2 bis 5 StPO relevant. Hier ist auch § 3 wichtig. Er definiert den Begriff „Zusammenhang“, der bei der Verbindung von Verfahren eine Rolle spielt und somit in die Argumentation eingebaut werden kann bzw. sollte.
Besteht eine „besondere Zuständigkeit“, z.B. für Beschleunigte Verfahren, kommt meines Erachtens § 6a in Betracht. Hier hat das Gericht die Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens zu prüfen. Danach nur, wenn Angekl. und/oder Verteidigung Einwände gegen die Zuständigkeit erheben.
Auch der § 5 ist hier zu beachten: Praktisch bedeutet der: Sollte ein beim AG anhängiges Verfahren mit einem beim LG anhängigen Verfahren zusammen gelegt werden, wäre das LG für das weitere Verfahren zuständig. Dadurch würde dann in einem Fall die 1. Instanz verloren gehen. Ich habe das auch noch nicht erlebt, dass ein Landgericht so etwas macht. Aber wir sollten unsererseits auch nicht dahingehend tätig werden.
Gewalt in der Nötigungsdiskussion (Paragrafenreiterei 3)
Einleitung
Mit dieser 2. Ausgabe der „Kleinen Paragraphenreiterei“ will ich einen Absatz aus dem Freispruch in Leipzig besprechen. Bei aller Freude über den Freispruch, ist mir hier doch auch die Schlampigkeit bei Subsumtion der Gewalt aufgestoßen. Ich halte es für wichtig, dass wir uns bei aller Freude über Freisprüche immer auch eine kritische Distanz gegenüber Urteilen und juristischen Begründung bewahren. Nur so können wir beständig lernen und unsere Argumentation immer besser ausbauen.
Der Freispruch des AG Leipzig: AG Leipzig vom 4.7.23, Az. 217 Cs 617 Js 57304/22
Gewalt in der Nötigungsdiskussion“
„Die durch die Angeklagten verursachte unter Ziff. II geschilderte Straßenblockade erfüllt den Straftatbestand der Nötigung, § 240 Abs. 1 StGB. Diese stellt nach der sog. „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ des BGH (Urteil vom 20.07.1995 1 StR 126/95) Gewalt im Sinne der Vorschrift dar. Die erforderliche physische Zwangswirkung lag zwar nicht im Verhältnis der Demonstranten zu den Fahrzeugführern in den jeweils ersten Reihen vor, wohl aber in dem der ersten Reihe zu den nachfolgenden Fahrzeugführern. Sofern von Seiten der Verteidigung der Angeklagten (…) vorgebracht wurde, dass ein Umfahren über den Geh- bzw. Fahrradweg möglich gewesen sei, so kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Selbst wenn man diese Umfahrungsmöglichkeit annehmen würde, wären die Verkehrsteilnehmer trotzdem erstmal zum Anhalten gezwungen gezwungen gewesen. Gerade die auf der linken Spur stehenden Pkws hatten nicht die Möglichkeit, sich auf den Radweg zu begeben. Letztlich würde die Argumentation jedoch dazu führen, dass die blockierten Autofahrer dazu angehalten wären, sich selbst rechtswidrig zu verhalten und dabei auch unbeteiligte Dritte zu gefährden. Das Umfahren der Blockade über Rad- und Gehweg, das im vorliegenden Fall wohl auch unkoordiniert und unübersichtlich geworden wäre, so dass auch hier mit weiteren Behinderungen zu rechnen gewesen wäre, ist vor allem aus dem Grund, Radfahrer und Fußgänger nicht zu gefährden, nicht erlaubt, so dass man die Verkehrsteilnehmer hierauf nicht verweisen kann.“
Das Gericht beruft sich hier im Wesentlichen auf die „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ des BGH, hat diese aber ganz offensichtlich nicht wirklich verstanden. Richtig zitiert das AG Leipzig, dass die „erforderliche physische Zwangswirkung (...) zwar nicht im Verhältnis der Demonstranten zu den Fahrzeugführern in den jeweils ersten Reihen vor(lag), wohl aber in dem der ersten Reihe zu den nachfolgenden Fahrzeugführern“. Warum dies so ist, erörtert das Gericht dabei nicht. Der BGH hatte sich hier nämlich auf die „Mutlangen-Entscheidung“ (BVerfGE 92,1) des BVerfG bezogen, in der festgestellt wurde, dass für das Vorliegen von Gewalt ein Minimum an körperlicher Kraftentfaltung erforderlich sei. Diese sei durch das bloße sich auf der Fahrbahn niederlassen aber nicht gegeben, da der Fahrzeugführer hier nicht deshalb anhalte, weil das Hindernis körperlich unüberwindbar wäre, sondern weil seine Tötungshemmung ihn am Überfahren der Blockierer*innen hindere.
Erst der nach ihm Kommende hat ein physisches Hindernis vor sich, jedenfalls dann, wenn er das erste Fahrzeug nicht umfahren kann. Dann nämlich würde er das erste Fahrzeug rammen und wäre spätestens dann am Weiterfahren gehindert.
Wenn er aber das erste Fahrzeug umfahren kann, fehlt es genau an dieser körperlichen Zwangswirkung, die für die Tatbestandserfüllung der Gewalt in § 240 StGB notwendig ist.
„Selbst wenn man diese Umfahrungsmöglichkeit annehmen würde, wären die Verkehrsteilnehmer trotzdem erst mal zum Anhalten gezwungen gezwungen gewesen.“
Über diesen Punkt habe ich schon bei unserem letzten Strategietreffen philosophiert. Strafbar ist eine Nötigung mit Gewalt zu einer „Handlung, Duldung oder Unterlassung“. StA und Gerichte lassen es grundsätzlich offen, welche dieser Tatbestandsalternativen erfüllt ist. Hier zeigt sich aber, wie relevant diese Frage sein kann. Die Richterin in Leipzig ging hier ganz offensichtlich von der Tatbestandsalternative einer Handlung aus, denn der Fahrer musste bremsen. Genau diese Tatbestandsalternative fand aber innerhalb einer noch geschützten Versammlung statt. Selbst wenn wir diesen Umstand außer Acht lassen, kann die Tatbestandsalternative der Handlung nicht zu Recht angenommen werden, denn auch bei anderen, nicht rechtswidrigen Tatbestandsverwirklichungen müssen die Fahrzeugführer*innen bremsen. Wenn sie bis zu Auflösung oder Verlegung einer Versammlung warten müssen, kommen sie um das Bremsen ebenso wenig herum, wie in dem Fall, dass sie umdrehen oder eine Umfahrung nutzen, die sie in aller Regel nicht sicher befahren, wenn sie nicht zuvor das Tempo verringert haben. Das heißt, alle denkbaren Tatbestandsalternativen, in denen nur das Handeln durch Bremsen vorliegt, sind ohnehin straffrei.
„Letztlich würde die Argumentation jedoch dazu führen, dass die blockierten Autofahrer dazu angehalten wären, sich selbst rechtswidrig zu verhalten und dabei auch unbeteiligte Dritte zu gefährden.“
Hier zeigt sich für mich, dass die Richterin die o.g. Entscheidung des BVerfG nicht gelesen oder nicht verstanden hat. Durch das Hinsetzen auf die Straße wird eine psychische Barriere errichtet, die nicht strafbar ist. Das gilt, obwohl das mit dem Weiterfahren verbundene Überfahren der blockierenden Personen die Autofahrer*innen sich rechtswidrig verhalten würden. Wenn es nicht strafbar ist, allein durch die Anwesenheit des eigenen Körpers auf der Fahrbahn die betroffenen Autofahrer*innen zu der Entscheidung zu zwingen, ob sie das Leben der Sitzenden achten oder sich mindestens wegen Totschlags strafbar zu machen, dann kann dies nicht plötzlich dadurch strafbar werden, weil der/die Autofahrer*in sich gezwungen sieht eine Verkehrsordnungswidrigkeit zu begehen.
Von Aktion bis Urteil - eine Kurzübersicht
Grobe grafische Darstellung all der Hauptschritte, die zwischen Aktion und Urteil passieren. Auf den weiteren Wiki-Seiten findest du Details zu den jeweiligen Schritten.
Ganz wichtig ist, dass du dich unbedingt beim RAZ (legal@raz-ev.org) direkt meldest, wenn du dich unsicher fühlst oder Fragen hast. Besonders bei Strafbefehlen, Bußgeldern, oder Ladungen ist es super wichtig, dass du diese direkt einscannst oder abfotografierst und per Mail an uns schickst! Zum Abfotografieren kannst du Microsoft Lens nutzen, um mehrseitige PDFs zu erstellen.
Von Aktion bis zu deinem ersten gelben Brief

Von deinem ersten gelben Brief bis zum möglichen Urteil und Folgeschritte

Kurzübersicht: Vorbereitung, Ablauf
Um dich mit der Thematik vertraut zu machen, findest du auf dieser Seite ein bisschen allgemeinen Input zur Führung von Gerichtsprozessen. Weitere Infos findest du dann auf anderen Seiten zu möglichen Zielen von Gerichtsprozessen, sowie eine Übersicht zur großen Geldfrage und wie Unterstützung hier möglich ist. Mit allen weiteren, spezifischen Dingen wird dir das Legal Team, deine Anwält:innen, oder Laienverteidiger:innen weiterhelfen :)
Diese Seite soll trotzdem einmal kurz ein paar Stichworte ansprechen und auffächern, damit du dich ein bisschen orientieren kannst in der Welt der Gerichte.
Vorbereitungen für den ersten Prozess
Sobald du eine Ladung zu deinem Gerichtsprozess erhalten hast, solltest du dich möglichst direkt bei RAZ melden. Eine Person wird sich dann bei dir melden und dich bei deinen Vorbereitungen begleiten.
Es kann auch sehr bestärkend sein, wenn du dir einen Gerichtsprozess einer anderen Person vor Ort anschaust. Zu den öffentlichen Verhandlungen hast du als Zuschauer:in immer freien Zutritt. Du findest eine fortwährend aktualisierte Liste der nächsten Gerichtsprozesse hier.
Du kannst so einen direkten Eindruck von den Räumen, dem Ablauf, der Stimmung usw. gewinnen, ohne selbst unter dem Druck zu stehen, angeklagt zu sein. Wenn du also Zeit dazu hast, neugierig darauf bist und es schon Prozesse in deiner Stadt gibt, ist das sehr zu empfehlen!
Falls du es vorher nicht ins Gericht schaffst, kannst du dir hier einen simulierten Prozess einer Jura-Vorlesung anschauen: https://www.youtube.com/watch?v=-JSz_I74dRk
Tipp: Besuch zur Vorbereitung ein Prozesstraining. Diese werden immer im RAZ Broadcast angekündigt und können sonst auch per Mail nachgefragt werden.
Da wir den Prozess genauso aktiv gestalten möchten, wie das Gericht und die Staatsanwaltschaft, gilt es, möglichst viele der zu Verfügung stehenden Mittel zu nutzen.
Hier findest du eine kleine Liste von all den Mitteln, die uns zu Verfügung stehen:
- Persönliche Erklärungen zur Motivation und Hintergrund der Proteste: In der sogenannten Einlassung und den Letzten Worten kannst du dir Raum nehmen, um deine eigene Geschichte und das Geschehen aus deiner Sicht darzulegen.
- Beweisanträge: Der mittlere Teil eines Gerichtsprozesses besteht aus der Beweisaufnahme. Hier werden oft Zeug:innen befragt und Bilder angeschaut. Wir können allerdings auch eigene Anträge einreichen und verlesen, die sich dementsprechend politischer gestalten können. Hierdurch muss das Gericht wiederholt aktiv Entscheidungen zu Problematiken der Klimakrise oder von politischen Gegebenheiten treffen. Vorlagen hierfür lassen sich im Verteidigungswiki finden.
Ablauf eines Gerichtsprozesses
Hier nun eine stichpunktartige Übersicht zum Ablauf einer Hauptverhandlung. Ausführlich wirst du diese Punkte auch mit deiner Ansprechperson von RAZ besprechen.
- Einlasskontrollen
- Aufruf zur Sache und Formalia: Prozessbeginn, aufgerufen wird laut auf dem Flur und teilweise auch vor dem Gerichtsgebäude, jetzt können alle in den Gerichtssaal eintreten.
- Reinkommen des Gerichtes: Wenn Richter:innen den Saal betreten, sollen alle anderen Anwesenden normalerweise aufstehen.
- Feststellung von Anwesenheit: Sind alle Zeug:innen da? Verteidigung? Angeklagte Person(en)?
- Feststellung der Personalien: Hier werden alle Angaben zur Person der angeklagten Person(en) abgefragt. Es müssen keine Angaben, bzw. nur grobe Angaben gemacht werden. An dieser Stelle wird tlw auch schon nach den wirtschaftlichen Verhältnissen gefragt.
- Verlesung der Anklage: Die Staatsanwaltschaft wird von Richter:in gebeten, die Anklage zu verlesen.
- Einlassung: Nun wird die angeklagte Person gefragt, ob sie sich äußern möchte. Das Gericht erwartet in diesem Moment, dass man sich für die begangene Straftat entschuldigt oder sogar ganz klar für schuldig erklärt. Die angeklagte Person muss keine Aussagen machen und auch keine Fragen beantworten.
Achtung: Sobald du hier sagst, dass du die Tat begangen hast, kann das Gericht den Prozess einfach für beendet erklären!
Also lieber sagen, dass du “erst einmal” über die Tatumstände sprechen möchtest. Dann geht das Gericht tendenziell weiter davon aus, dass du vielleicht noch etwas zu der tatsächlichen Tat sagen magst - während du diesen Zeitpunkt nutzen kannst, um über die Klimakatastrophe zu reden, die politische Untätigkeit, oder darüber, dass du den Vorgang der Nötigung eben nicht als “verwerflich” ansiehst.
- Vernehmung der angeklagten Person: Nach der Einlassung, wird die beschuldigte Person befragt. Zuerst stellt das Gericht Fragen, dann die Staatsanwaltschaft, und anschließend die mögliche Verteidigung. Auch hier kann die Aussage verweigert werden.
- Beweisaufnahme: Befragung von Zeug:innen, Beweisanträge, Anschauen von Bildern oder Videos.
- Schließung der Beweisaufnahme
- Plädoyer der Staatsanwaltschaft.
- Plädoyer der Verteidigung (oder von der angeklagten Person selbst).
- Letztes Wort: Die angeklagte Person darf nun ein sogenanntes letztes Wort an das Gericht richten. Hierbei darf diese im Prinzip nicht unterbrochen werden. Dies sind die letzten Worte, die das Gericht vor seiner Urteilsfindung hört.
- Das Urteil.
- Frage der Rechtsmittel: Allgemeine Rechtsmittel müssen innerhalb von einer Woche nach dem mündlichen Urteil eingelegt werden. Entscheidung zwischen Berufung und Revision können später getroffen werden.
Berufung
Berufung: Berufung ist eins der möglichen Rechtsmittel, die wir sowie auch die Staatsanwaltschaft nach einem getroffenen Urteil des Amtsgerichts einlegen können. Dies führt dazu, dass der Prozess am Landgericht noch einmal aufgerollt wird und alle Beweise neu erhoben werden. Wenn (nur oder auch) die Staatsanwaltschaft in Berufung geht, kann dies dazu führen, dass die Strafe höher wird. Wenn allerdings nur angeklagte Person(en) Berufung einlegen, kann dies nicht zur Erhöhung der Strafe führen. Für das Einlegen von Rechtsmitteln gibt es eine einwöchige Frist ab Urteilsverkündung. Berufung und Revision müssen schriftlich eingereicht werden.
Revision
Revision: Das Rechtsmittel der Revision bezieht sich auf Rechtsfehler, die im Laufe der Prozessführung passiert sind. Dementsprechend findet hier keine neue Beweisaufnahme statt. Die Verantwortung hierfür liegt beim ‚nächst-höherem‘ Gericht, welches sich anschaut, was die Vorinstanz (z.B. das Amtsgericht) falsch gemacht hat. Das Revisionsgericht selbst kann keine eigenständige Strafe aussprechen, sondern die Sache aufgrund von Rechtsfehlern an das Ausgangsgericht zurückverweisen oder aber die Revision verwerfen und damit das ursprüngliche Urteil bestätigen.
Neben der Revision, die uns an die nächsthöhere Instanz bringt, gibt es auch noch die Sprungrevision gegen Urteile des Amtsgerichtes. Damit wird eine Zwischeninstanz übersprungen und unsere Berufungsinstanz fällt somit weg.
Für das Einlegen von Rechtsmitteln gibt es eine einwöchige Frist ab Urteilsverkündung. Berufung und Revision müssen schriftlich eingereicht werden.