Gefängnissupport
- Vernetzung
- Öffentlichkeits-AG
- Emo-Support
- Gefängnissupport - Konzept und Strategie
- Ladung zum Haftantritt und Haftbefehl
Vernetzung
Vorbereitung:
- Vernetzen mit Gefangenen der betroffenen JVA (Mirko + Gefängnis AG)
- Vernetzen mit Seelsorger*in/Gefängnis-Psycholog*in (auch als Kommunikationskanal) (Emo-Support/Gefängnis AG)
- Vernetzung mit zivilgesellschaftlichen Akteuren (z.B. Amnesty International)
- Unterstützende Kampagnen/Öffentlichkeitsarbeit
Begleitung:
- Vernetzungskontakte aufrechterhalten und nutzen
- Kontakt halten
- Gemeinsame Kampagnen organisieren
- Für Informationsfluss nutzen
- Für Sicherheit im Gefängnis sorgen
Nachbereitung:
- Kontakt aufrechterhalten
- In weitere Betreuungen integrieren
Öffentlichkeits-AG
Vorbereitung:
- Bereitschaft der Betroffenen zur Öffentlichkeitsarbeit abfragen
- Ggf. Trainingsangebote zu verschiedenen Formaten (nicht zwingend notwendig)
- Pressetraining
- Skillshare: so beantrage ich Presseinterviews im Gefängnis (Hürden und Dauer etc.)
- Teil des Gefängnis-Trainings
- Adresse einrichten, an die offene Briefe geschickt werden können
- Wenn deine Bewegung mit Social Media arbeitet, können sie darüber veröffentlicht werden
- Presse:
- Presse zu Interviews vor Haftantritt einladen, die dann eine erste Bindung an deine Geschichte haben und somit größeren Anreiz dran zu bleiben
- Besonderer Fokus Lokalpresse -> hier im Zweifel mehr Interesse, da persönlicher Bezug (auch bei Leser*innen)
- Journalist*innen haben Gefängnisse noch gar nicht auf dem Schirm
- Von Anfang an gedämpfte Aufmerksamkeit: Presse wartet nicht richtig darauf und stürzt sich dann drauf
- Hier gibt es vermutlich auch einen Abnutzungseffekt
- Außenkommunikations AG deiner Bewegung muss möglicherweise Prioritäten setzen (ggf. Auf Haftstrafen, bekannte Gesichter, weil mehr Identifikationspotential)
- Kann sich unfair anfühlen…
- Ergibt strategisch Sinn hier zu fokussieren
- Außenkommunikations AG erstellt einen Leitfaden zur Pressearbeit
- So können Betreuungskreise Pressearbeit in die Hand nehmen
- Kann sich unfair anfühlen…
- Social Media:
- Betroffene Person nimmt Statement auf für Social Media
- Ggf. auch auf eigenem Kanal: so fühlt es sich an, sich auf Haft vorzubereiten - davor habe ich Angst / das bestärkt mich / weshalb muss ich in Haft und weshalb habe ich das getan? …
Begleitung:
- Relativ früh beantragen, dass Presse besuchen darf
- Ggf. zusätzlichen Druck von Außen aufbauen
- Presse organisieren, die bereit ist für Besuch
- Offene Briefe schreiben und veröffentlichen
- Menschen, die in Haft sind in Interviews / Talkshows, etc. erwähnen / sichtbar machen
- Bedenken: viel Aufmerksamkeit von außen baut Druck auf die JVA auf. Das kann auch negative Konsequenzen auf andere Gefangene haben, die nichts mit deiner Bewegung zu tun haben. Hier wollen wir versuchen, vorher ins Gespräch zu gehen und Gefangene nicht überrumpeln.
Nachbereitung:
- Ggf. auch hier nochmal Interviews organisieren
- Je nach Kapazitäten / Möglichkeiten der betroffenen Person
- Presse zu Abholung (wenn z.B. Aktion geplant oder Versammlung)
- Statements für Social Media
Emo-Support
Grundgedanke:
Jeder gefangenen Person wird eine Emo-Support-Person für die gesamte Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung der Haftzeit zugeteilt (hier auch gerne ehrlich sagen mit wem ihr euch wohl fühlt)
Vorbereitung:
- Vorbereitungsangebote entwerfen und anbieten (hier gibt es schon einiges)
- Individuelle Angebote und Gespräche
- Vernetzung mit Gefängnisseelsorge, etc.
Begleitung:
- Briefkontakt zwischen betroffener Person in Haft und Emo-Support Person
- Telefonkontakt/Besuche
- Wenn möglich
Nachbereitung:
- Professionelle psychologische Begleitung (stark empfohlen)
- Retreats/Orte zur Erholung
- Angebote zur Nachbereitung
- Gruppenangebote zum Austausch
- Besonders auch individuelle Begleitung
Bei Fragen an den Emo-Support oder Bedarf nach Emo-Support zögert nicht euch an empsy-support@raz-ev.org zu wenden.
Gefängnissupport - Konzept und Strategie
Diese Seite gibt euch Überblick zu der Tätigkeit, dem Aufgabenbereich, und den Angeboten der Gefängnis-AG. Im weiteren sind verschiedene Aspekte des Gefängnissupports jeweils in die Zeitabschnitte “Vorbereitung”, “Begleitung” und “Nachbereitung” unterteilt, um zu verstehen welche unterschiedlichen Aufgaben zu unterschiedlichen Zeiten anfallen.
Die Aspekte, die näher beleuchtet werden sind:
- Aufbau der Gefängnis-AG & den individuellen Betreuungen;
- die Begleitung der Menschen;
- beteiligte AGs und ihre Rollen;
- Kommunikation und Informationsflüsse;
Für die konkrete Betreuung erarbeitet die Gefängnis AG gerade Checklisten für die betroffenen Personen und die Betreuungspersonen, damit besonders in der Vorbereitung nichts Wichtiges vergessen wird.
Kontakt Gefängnis AG: legal@raz-ev.org (bitte an Gefängnis AG adressieren)
Hinweis: Wir wollen keinen Menschen in der Repression alleine lassen. Es braucht die aktive Beteiligung des Umfelds (etwa seiner Bewegung und darüber hinaus), um das zu gewährleisten. Denke immer daran, dass du schlussendlich trotzdem alleine in Haft bist und dass du für dich selbst die Verantwortung trägst. Bereite dich also gut vor und finde Stärke und Ressourcen in dir selbst, um Gefängnis gut zu überstehen.
Zusammenfassung von strategischen Überlegungen zu Gefängnisaufenthalten
Gefängnissupport – Struktur
In diesem Beispiel gibt es gerade 3 Menschen der Bewegung “Letzte Generation”, die ins Gefängnis gehen und deshalb 3 Betreuungsgruppen. Jede betroffene Person baut ihre eigene Betreuungsgruppe auf.
Beteiligte Gruppen/Rollen
Auf der Grafik finden sich ganz unterschiedliche Gruppen - diese sind hier direkt ausführlich erläutert mit Blick auf ihre Rolle im Prozess.
Gefängnis AG:
- Erstellt, reflektiert und überarbeitet Konzepte;
- Organisiert und schafft neue Angebote, etc.;
- Behält Überblick über alle Menschen, die ins Gefängnis müssen;
- Berät Betreuungspersonen (direkt und über den Austauschraum zu Betreuungen);
- Aufklärungsangebote machen, Kommunikation in die jeweilige Bewegung (hier Letzte Generation, über das Legal Team angebunden).
In der Gefängnis AG besprechen sich der Emo Support, die (Gefängnis-)Vernetzung, der Bereich Trainings und Bildung und die Legal Strategie.
Austauschraum zu Betreuungen:
- Vernetzung aller Betreuungspersonen;
- Tauschen sich über aktuelle Fragen und Herausforderungen in der Betreuung aus;
- Menschen von der Gefängnis AG sind dabei und beantworten Fragen und nehmen Punkte in die AG mit;
- Fachleute können hinzugezogen werden;
- Emo-support kann hinzugezogen werden;
- Fachlicher Austausch;
- Austauschraum = Zoom Raum (wöchentlich), Signal Gruppe.
Betreuungsgruppen:
- Gruppen zur Betreuung der individuellen betroffenen Personen (betroffene Person = Knasti/Häftling/Gefangene*r);
- Emo-Support Person (die der*dem Betroffenen zugeteilt ist);
- Personen aus dem persönlichen Umfeld des*r Betroffenen (vielleicht auch Widerstandsgruppe/Bezugsgruppe/etc.);
- Anwält*in des*r Betroffenen;
- Betroffene Person schlägt Menschen vor, spricht mit Menschen und fragt, ob sie sich Betreuung vorstellen können -> Betroffene bauen Betreuungsgruppe selbst auf!
- (in Ausnahmefällen unterstützt Gefängnis AG hierbei);
- Es kann passieren, dass Betreuungspersonen ausfallen/Betreuungspersonen brauchen unterschiedlich viel Unterstützung;
- Einzelne aus der Gefängnis AG fühlen sich zuständig im Notfall einzuspringen und Ersatz zu besorgen
- Supervision durch die Gefängnis AG im Austauschraum und individuell;
- Betreuungsgruppe kümmert sich nicht nur um den*die Gefangene*n, sondern auch Vernetzung, Öffentlichkeitsarbeit, Briefkampagnen, Infotische, etc.;
- Direkt mit Ansprechpersonen aus der Letzten Generation im Kontakt (z.B. Außenkommunikation).
Betreuungsperson:
- Bevorzugt von Betroffenen selbst ausgewählt;
- Zugang zum RAZ Tool -> Überblick über JVAs, Kontakte, besondere Bedürfnisse, To-Dos, etc.;
- Koordiniert die Betreuungsgruppe;
- Trägt die unmittelbare Verantwortung für die Betreuung der betroffenen Person.
Individuelle Betreuung(en)
Vorbereitung:
- Jede*r Betroffene (Knasti) wählt eine Betreuungsperson aus.
- z.B. persönlicher Kontakt/Angehörige/Bekannte/Freund*in, die*der diese Aufgabe gerne übernehmen will -> wird von der Gefängnis AG trainiert und in Absprachen und Informationsflüsse eingebunden.
- Die Betreuungsperson kann aus der Gefängnis AG kommen.
- Nur im Notfall! (Wenn es z.B. sehr schnell gehen muss)
- Die Gefängnis AG besteht immer als Auffang-Struktur für ausfallende Betreuungspersonen. Es ist also wichtig, dass hier Kapazitäten frei bleiben.
- Daten sammeln:
- Gefängnis AG sammelt Daten zur JVA:
- Informationen zusammensuchen, um konkrete Vorbereitung zu erleichtern (z.B. was muss ich zu Beginn organisieren, um telefonieren zu dürfen, etc.);
- Mit Betroffener*m absprechen wo sie*er gemeldet ist und gemeinsam die jeweilige JVA anschauen -> überlegen, ob Ummeldung gut wäre (Möglichkeit so eine andere JVA zu wählen);
- Betreuungsperson trägt persönliche Daten, Notfallkontakte, besondere Bedürfnisse etc. der betroffenen Person ein (im Legal Tool);
- So können bei Ausfall der Betreuungsperson notfalls andere Personen übernehmen.
- Gefängnis AG sammelt Daten zur JVA:
- Konkrete Vorbereitung:
- Betreuungsperson, Gefängnis AG (vllt. + Anwält*in) und betroffene Person machen gemeinsam eine Liste, was alles zur Vorbereitung nötig ist (ggf. allgemeine Checkliste erweitern um persönliche Bedürfnisse/Umstände);
- Kommunikationswege möglichst schnell zu Beginn der Zeit in der JVA organisieren -> Plan machen
- Option offener Vollzug und Freigang klären (frühzeitig klären);
- Ummelden zu anderer Haftanstalt organisieren -> in lokale Widerstandsgruppen fragen, nach Kontakten fragen;
- Ggf. Vollmachten vergeben für Bankkonto, etc./Schlüssel zu Wohnung weitergeben, …
- Weitere Punkte zur Checkliste werden noch erarbeitet -> Checklisten werden bereitgestellt sobald verfügbar
- Betreuungsgruppe:
- Betreuungsperson (zusammen mit betroffener Person) gründet eine Gruppe zur Betreuung der betroffenen Person während der Haftzeit
- Betreuungsperson
- Ggf. Anwält*in
- Angehörige, Freund*innen, solidarische Unterstützer*innen (ggf. Bezugsgruppe/WiG)
- Emo support
- Ggf. in Einzelfällen Ansprechperson von Presse/Außenkommunikation
- Ggf. Gefängnis AG, wenn Informationsfluss sonst zu schlecht ist
- Betreuungsperson (zusammen mit betroffener Person) gründet eine Gruppe zur Betreuung der betroffenen Person während der Haftzeit
- Angehörige und Unterstützer*innengruppe auch vorbereiten
- Ggf. zu Trainings einladen
- Austauschräume organisieren und Erwartungen aneinander klären
- Prozess: Wie gehen wir in Notfällen vor? Welche Notfälle kann es geben?
- Absprechen und Vorbereiten
- Orga: Haftantritt
- Gruppe, die mit zur JVA kommt? (Mahnwache/Kundgebung? Andere kreative Ideen, wie z.B. Nicht freiwillig gehen, sondern aus Blockade mitnehmen lassen (zusätzliche Belastung)?);etc.
- Aufgabe der Betreuungsgruppe
- Gruppe, die mit zur JVA kommt? (Mahnwache/Kundgebung? Andere kreative Ideen, wie z.B. Nicht freiwillig gehen, sondern aus Blockade mitnehmen lassen (zusätzliche Belastung)?);etc.
- Presse: Bei Lokalpresse anrufen und erzählen, dass man in den Knast geht, etc. - Presse AG stellt Ansprechperson/Mentor*in bereit.
- Social Media: Statement aufnehmen, gute Fotos machen
- Bei Geldstrafen:
- Absprache zu Rauskaufen: Wann, wie, wie wird das kommuniziert, etc.
- Schon einmal Ideen zur Abholung sammeln: Wie möchte die betroffene Person ggf. abgeholt werden?
Begleitung:
- Betreuungsperson hält per Telefon und Brief direkt Kontakt zur betroffenen Person (im Notfall über Anwält*in)
- To-Dos, die aus dem Kontakt entstehen werden in die Betreuungsgruppe weitergegeben und dort verteilt, liegen aber zuerst immer in der Verantwortung der Betreuungsperson
- Guthaben aufladen für Telefon; Päckchen packen und schicken; Buch/sonstige Gegenstände besorgen und versuchen reinzubringen; Etc.
- Wissen hierzu (zur Beschaffung etc.) im Wiki notieren (Erfahrungssammlung).
- Guthaben aufladen für Telefon; Päckchen packen und schicken; Buch/sonstige Gegenstände besorgen und versuchen reinzubringen; Etc.
- Vermittlung von Seelsorge/Emo-Support, etc. soweit möglich (wenn von Außen), aber anstaltsinterne Seelsorger*innen/Psycholog*innen kann sich die betroffene Person von innen bestellen (Antrag).
- Emotionaler Support auch für Betreuungspersonen während der Begleitung.
- Vermittlung in Notfällen (an Gefängnis AG/Mirko)
- Art des Notfalls?
- Gefängnis AG sucht gemeinsam Lösung
- Bei Gewalt/Gewaltandrohung/Schutz ggf. direkt an Mirko wenden (Prozess vorher absprechen)
- Art des Notfalls?
- To-Dos, die aus dem Kontakt entstehen werden in die Betreuungsgruppe weitergegeben und dort verteilt, liegen aber zuerst immer in der Verantwortung der Betreuungsperson
- Bei Geldstrafen:
- Wenn Person entscheidet, die Haft beenden zu wollen -> Geld besorgen, um aus dem Gefängnis herauszukaufen
- Ggf. Crowdfunding-Kampagne
- Absprachen im Vorfeld zu einer Person, die vorstrecken kann (damit es schnell geht)
- Dann Erstattung über Crowdfunding
- Das Legal Team hat einen kleinen Notfall-Fund, wenn kein Mensch zum Vorstrecken gefunden werden konnte und es schnell gehen muss
- Wenn Person entscheidet, die Haft beenden zu wollen -> Geld besorgen, um aus dem Gefängnis herauszukaufen
- Vorbereitung Haftende
- Abholung organisieren
- Bedürfnisse hierzu absprechen
- Kleiner Rahmen (nur Freund*innen/Familie) oder größere Kundgebung etc.
- Frühzeitig organisieren!
- Auch: Wie stellst du dir die Tage danach vor?
- Öffentlichkeitsarbeit
- Angehörige mitbetreuen, wenn leistbar und sinnvoll
- Manche Angehörige von Betroffene können in der Betreuung der Betroffenen Person unterstützen, manche Angehörige brauchen wiederum eher selbst eine Betreuung -> nicht vergessen
Nachbereitung:
- Betreuungsverhältnis bleibt auch in den Monaten danach bestehen: Regelmäßig einchecken & Nachbereitungsangebote vermitteln.
- Ggf. soziale Betreuung (Schuldnerberatung, Bürgergeldantrag zusammen stellen, etc.): Angebote vermitteln
Kommunikation und Informationsfluss
Vorbereitung:
- Anwält*in
- Kontakt zu Betreuungsperson herstellen (Vertrauensverhältnis schaffen)
- In Betreuungsgruppe einbeziehen
- Vorbesprechen welche Kommunikation über Anwält*in laufen kann/sollte und welche nicht
- Seelsorger*in, etc.
- Mögliche alternative Kommunikationswege über Vernetzung aufbauen
- Betreuungsperson
- Nummer freischalten als Kontakt (Nummer mit ins Gefängnis nehmen)
- Notfallkontakt Mirko
- Entweder über Betreuungsperson oder direkt Nummer mitnehmen
- Adressen für Briefe mitnehmen
- Die gleiche Adressliste (Kopie) nochmal von der Betreuungsperson in den Knast reinschicken lassen
- Anfangskommunikation vorbereiten
- Besonders das direkte Ankommen im Knast wird ohne Kommunikationsweg passieren
- Kommunikation wird dann erst aufgebaut
- Ggf. können Briefe zum Beispiel schon vor Haftantritt versandt werden, die dann kurz nach/direkt bei Haftantritt ankommen
- Gefangene nimmt Postkarte mit (schon mit Briefmarke und Adresse) und sendet sie so bald wie möglich ab
- Wenn nach 3 Tagen bei der Person draußen (adressiert) nichts angekommen ist wird Anwalt eingeschaltet
- Dann ist der Kommunikationsweg wieder aufgebaut
- In der Regel verändert die Anstalt ihren Umgang mit Post nicht während der Haft, wenn der Kontakt einmal läuft -> wichtig, dass das zu Beginn hergestellt wird
Begleitung:
- Betreuungsperson überblickt und koordiniert Informationsfluss
- Kommunikation effektiv halten
- nicht doppelt sondern weitergeben
- Austausch über Betreuungsgruppe
- Kommunikation effektiv halten
- Briefe -> alle
- Gefangene können nur nach draußen telefonieren
- Es ist nicht möglich Gefangene von draußen proaktiv anzurufen
- Begleitung Angehöriger etc.
- Telefonate mit der Anstalt -> Betreuungsperson
- Auch mit Seelsorger*in und Anwält*in kommunizieren
Nachbereitung:
- Kommunikation auswerten und Erfahrungen sammeln/aufschreiben
- JVA spezifisch und allgemein
- Ggf. irgendwelche Vollmachten widerrufen
- Betreuung sollte Kommunikation klären/planen für die Zeit nach der Haft
- Gute Kontakte nach Entlassung versuchen aufrechtzuerhalten
- guten Kontakten danken
Weitere Seiten:
Die Rolle des Emo-Supports in diesem Prozess kannst du hier nachlesen.
Die Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit in diesem Prozess kannst du hier nachlesen.
Die Aufgaben der Vernetzung in diesem Prozess kannst du hier nachlesen.
Ladung zum Haftantritt und Haftbefehl
Es geht in diesem Text nicht darum, Euch einen vollständigen Einblick in die Tücken des Vollstreckungsrecht zu geben. Dazu bräuchte es wahrscheinlich ein ganzes Buch. Wichtig ist mir vor allem den Unterschied zwischen Vollstreckungsverfahren und Zwangsvollstreckung und zwischen Ladung zum Haftantritt und Haftbefehl deutlich zu machen.
I. Das Vollstreckungsverfahren
Was passiert nach Rechtskraft der Verurteilung?
Ist die Rechtskraft des Urteils festgestellt (i.d.R. eine Woche nach der mündlichen Verhandlung, wenn keine Rechtsmittel eingelegt wurden), wird die Akte bei Gericht geschlossen und geht an die Gerichtskasse. Damit beginnt das Vollstreckungsverfahren, dass alle Maßnahmen umfasst. Es endet entweder mit der Begleichung der finanziellen Schuld oder mit der Vollstreckungsverjährung.
Vollstreckungsbehörde ist in der Regel die Staatsanwaltschaft (§ 4 StrVollstrO), und zwar die StA, die für das Gericht des ersten Rechtszuges (i.d.R. das Amtsgericht) zuständig war (§ 7 StrVollstrO). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass für die Strafvollstreckung andere Abteilungen der StA zuständig sind, als für das Strafverfahren. Bei Gesamtstrafen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Gericht, dass die (letzte) Gesamtstrafe gebildet hat (§ 8 StrVollstrO).
In der Regel soll vor Beginn der Vollstreckung zur Zahlung innerhalb von zwei Wochen aufgefordert werden (§ 5 Abs. 2 StVollstrG), ihr bekommt dazu meist ein Schreiben namens “Kostenrechnung”. Nach § 2 StrVollstrO sind Urteile „im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege (…) mit Nachdruck und Beschleunigung zu vollstrecken.“ Auch dies ein Grund, weshalb auf die Abgabe einer Vermögensauskunft in der Regel verzichtet wird, denn diese würde die Strafvollstreckung erheblich in die Länge ziehen.
Die Gerichtsvollzieher*innen stehen sozusagen am Übergang zwischen Vollstreckung und Zwangsvollstreckung. Seine Aufgabe ist nicht nur die Sachpfändung. Nach § 802a Abs. 2 ZPO kann er/sie
- a) eine gütliche Erledigung der Sache versuchen
- b) eine Vermögensauskunft des Schuldners einholen
- c) Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einholen
- d) eine Vorpfändung durchführen
Maßnahmen, die unter a) gefasst werden können, sind einfache Vollstreckungsmaßnahmen, in denen es darum geht, den Willen und die Möglichkeit des Schuldners zu fördern und zu stärken, die Schuld zu begleichen. Die Maßnahmen unter b) bis d) sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, da diese Maßnahmen davon geprägt, entgegen dem Willen des Schuldners die Begleichung der Schuld mit Zwang durchzusetzen. Die einzelnen Maßnahmen müssen aber gem. 802a Abs. 2 Satz 2 ZPO im Vollstreckungsauftrag bezeichnet werden. Das bedeutet, dass nicht der/die Gerichtsvollzieher*n entscheidet, welche Maßnahme er durchführt. Gleichzeitig ist er/sie nach § 802a Abs. 1 ZPO verpflichtet „auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen“ hinzuwirken.
II. Die Zwangsvollstreckung
Mit Zwangsvollstreckung sind alle Maßnahmen gemeint, die vorgenommen werden, um den säumigen Schuldner zu pfänden, ihn zur Zahlung zu zwingen oder die Strafe durch Abarbeiten oder Haft zu erledigen. Die Zwangsvollstreckung ist also nur ein Teil des Vollstreckungsverfahrens.
Zuständig ist die Staatsanwaltschaft oder die Landesoberkasse (Zuordnung ist bundeslandspezifisch), die für den Gerichtsort der ersten Instanz zuständig ist. Bei Bildung einer Gesamtstrafe richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Gericht, dass die letzte Gesamtstrafe gebildet hat.
Die Vollstreckungsbehörde beauftragt den Gerichtsvollzieher mit dem o.g. Maßnahmen. Dieser sucht dazu den Schuldner daheim auf, um dort nach Möglichkeit Zahlungsmodalitäten auszuhandeln, Bargeld oder Sachen zu pfänden. Hat er hiermit Erfolg, geht das Geld an die Vollstreckungsbehörde und er kann die Akte schließen. Die Regel ist allerdings, jedenfalls in unseren Kreisen, dass bei den Schuldner*innen nichts zu holen ist. Dann wandert die Vollstreckungsakte wieder zurück zur Vollstreckungsbehörde.
Die Gläubigerin kann nun eine Vermögensauskunft (früher: “Offenbarungseid”) verlangen. Hat die Schuldnerin allerdings in den letzten drei Jahren eine Vermögensauskunft abgegeben, darf keine weitere Vermögensauskunft verlangt werden. Die Gläubigerin kann sich dann in die Liste der Gläubiger eintragen, erhält aber erst dann Geld aus Pfändungen, wenn alle Gläubigerinnen vor ihr befriedigt wurden. Sind die drei Jahre abgelaufen, können Gläubigerinnen eine erneute Vermögensauskunft beantragen. Sie werden dann nach der Reihenfolge der Antragseingänge aus Pfändungen befriedigt.
Geht es um die Vollstreckung einer Geldstrafe, unterbleibt dieser Schritt jedoch in der Regel. Die Vermögensauskunft ist (erst mal für die Behörde) mit weiteren Kosten verbunden und bedeutet weitere Zeitverzögerung. Der Erfolg (Zahlung der Geldstrafe) ist ungewiss und im Falle einer Verweigerung der Vermögensauskunft müsste konsequenterweise eine Erzwingungshaft beantragt und vollzogen werden, die erst recht mit Zeitverzug und hohen Kosten verbunden ist, wenn der Schuldner beharrlich bleibt. Danach müsste dann auch noch die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden. Dabei kann es aber Ausnahmen geben:
- Wenn die StA Anhaltspunkte hat, dass der/die Angeklagte Geld hat (z.B. ein Banker oder ein Mensch, der ein Preisgeld erhalten hat)
- Beamte, denn hier können Gehalts- oder Pensionspfändungen leicht vorgenommen werden
Die Regel ist aber, wie schon gesagt, dass die Vermögensauskunft nicht verlangt wird, sondern gleich die Ladung zum Haftantritt erfolgt. Häufig wird es so sein, dass die zuständige StA in einem anderen Bundesland liegt, wie das zuständige Gefängnis, welches nach dem Wohnort der verurteilten Person bestimmt wird. Dafür gibt es zwischen den einzelnen Bundeslänndern Vereinbarung für die Abläufe. Für alle anderen Fälle regelt § 9 StVollstrO, dass die StA des Gerichts die StA des Gefängnisses um Vollzugshilfe ersucht. Letztere managt dann also die „Buchung“ der Zelle und Erstere die Ladung zum Haftantritt.
Diese Ladung zum Haftantritt ist aber kein Haftbefehl, denn er führt nicht unmittelbar zur Verhaftung der Person. Er ist lediglich die Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist die Haft „freiwillig“ anzutreten. Ist die betroffene Person nach Ablauf des genannten Tages nicht in der Vollzugsanstalt erschienen, teilt die Vollzugsanstalt dieses der zuständigen Staatsanwaltschaft mit. Die Staatsanwaltschaft muss dann einen Haftbefehl bei dem zuständigen Gericht beantragen. Das Gericht beschließt den Haftbefehl und schickt diesen an die Staatsanwaltschaft. Diese beauftragt die für den Wohnort der Person zuständige Polizeidienststelle mit der Vollstreckung des Haftbefehls.
Bleibt dieser Vollstreckungsversuch erfolglos (z.B. weil die Beamten die Person weder am Wohnsitz noch am Arbeitsplatz antrifft), kann die Person zur Fahndung ausgeschrieben werden.
III. Vollstreckung der Gerichtsgebühren
Ein wichtiger Tipp am Anfang: Wer möglicherweise die Geldstrafe absitzen möchte, sollte auch die Gerichtsgebühren nicht vor der Haft überweisen. Rechtlich hat die Geldstrafe immer Vorrang. Es nutzt also auch nichts, als Verwendungszweck ausdrücklich „Gerichtskosten“ anzugeben, da das eingehende Geld immer zuerst zur Begleichung der Geldstrafe verrechnet wird!
Wenn die Geldstrafe durch Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt ist, besteht die Pflicht zur Zahlung der Gerichtskosten fort. Es ist aber trotzdem davon abzuraten, diese nach der Entlassung einfach zu zahlen. In den allermeisten Fällen verzichtet die Vollstreckungsbehörde – willentlich oder unwillentlich - auf das Eintrieben, d.h. es kommt meistens noch nicht mal eine erneute Kostenrechnung dafür. Das kann daran liegen, dass die Vollstreckungsbehörde davon ausgeht, dass bei einem entlassenen Häftling ohnehin nichts zu holen sein wird. Das kann aber auch daran liegen, dass die Vollstreckungsbehörde mit Vollstreckungsverfahren so ausgelastet ist, dass Akten, bei denen wenigstens die Geldstrafe in irgendeiner Form vollstreckt ist, nicht weiter bearbeitet werden. Sollte doch noch eine erneute Kostenrechnung kommen, kann eine Zahlung durch Unpfändbarkeit vermieden werden. Liegt diese nicht vor, kann ganz normal das Konto gepfändet werden.
VI. Vollstreckung bei Bußgeldern
Die Vollstreckung eines Bußgeldes weist vor allem eine Besonderheit auf: Zahlt der/die Beschuldigte nicht und kann die/der Gerichtsvollzieher*in nichts pfändet, kann versucht werden, die Zahlung mit Zahlung mit Erzwingungshaft zu erzwingen! Die Schuldnerin kann die Erzwingungshaft vorzeitig abbrechen, indem sie das (vollständige) Bußgeld bezahlt oder bezahlen lässt.
Auch für die Betreuung in Erzwingungshaft ist die Gefängnis-AG zuständig. Hierzu muss die Gläubigerin beim zuständigen Gericht eine Erzwingungshaft beantragen. Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen gegeben sind (insbes. die Vollstreckbarkeit) und muss die Anzahl der abzusitzenden Tage festlegen. Diese richtet sich nach der Höhe des Bußgeldes, wobei der Ermessensspielraum recht groß ist. Üblicherweise werden pro 100 € Bußgeld zwischen 1 und 4 Tage festgesetzt. Die Festsetzung ist in einem förmlichen Beschluss nieder zu legen, der sowohl der Gläubigerin als auch der Schuldnerin zugestellt werden muss.
Die Gläubigerin muss dann entsprechend des Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslandes der Schuldnerin die Vollzugsanstalt aussuchen und dort eine Zelle reservieren. Ist dies geklärt, kann sie die Ladung zum Haftantritt verschicken. Sind die vom Gericht festgesetzten Tage abgesessen, muss die Schuldnerin entlassen werden. Damit ist das Bußgeld aber (anders als bei der Ersatzfreiheitsstrafe für Geldstrafen) nicht erledigt. Die Schuld, und daher auch die Zahlungspflicht bleibt bestehen. Der Staat hat aber sein schärfstes Mittel, die Haft, aufgebraucht. Eine erneute Erzwingungshaft kann frühestens nach drei Jahren erfolgen, und auch dann nur, wenn die Vollstreckungsbehörde Anhaltspunkte dafür hat, dass sich die Einkommens- oder Vermögenslage des Schuldners in der Zwischenzeit erheblich verbessert hat. Meist aber wandert die Vollstreckungsakte ins Magazin und verstaubt dort.
Nicht immer ist die Erzwingungshaft zulässig. Gemäß § 96 Abs. 2 Nr. 2 OWiG ist die Erzwingungshaft nur zulässig, wenn der/die Betroffene die „Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat.“ Für die Zahlungsunfähigkeit reicht nach der Rechtsprechung der Nachweis, unterhalb der Pfändungsgrenze zu leben nicht aus. Vielmehr muss zusätzlich dargelegt werden, dass auch eine Ratenzahlung nicht möglich ist, ohne die Fixkosten (Miete, Strom etc.) und die eigene Ernährung zu finanzieren. Wann diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, entscheidet letztlich das Gericht. Die Zahlungsunfähigkeit liegt allerdings auch vor, wenn mehrere Bußgelder vollstreckt werden und die Ratenzahlungen sich über Jahre erstrecken würden. Dabei ist dann zu berücksichtigen, dass die Ratenzahlungen für die einzelnen Bußgelder nacheinander erfolgen müssen, wenn den Betroffenen ansonsten nicht mehr das Allernotwendigste zum Leben bleiben würde. Die Betroffenen müssen im Vollstreckungsverfahren ihre Zahlungsunfähigkeit nachweisen, und zwar als Stellungnahme zum Antrag auf Erzwingungshaft oder notfalls in einer sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der Erzwingungshaft durch das Gericht.
V. Sonstige Erzwingungshaft
Erzwingungshaft (auch Beugehaft genannt) gibt es auch bei Verweigerung der Vermögensauskunft oder der unberechtigten Verweigerung einer Zeugenaussage vor Gericht. In diesem Fall wird keine Dauer festgelegt. Ihr kommt erst raus, wenn ihr bereit seid, die Zeugenaussage zu machen oder die Vermögensauskunft zu unterschreiben – oder spätestens nach 6 Monaten. Da ist die Maximaldauer. Dann müsst ihr auch dann freigelassen werden, wenn ihr Euch weiterhin weigert.