Gebührenbescheide - Bundesländer

Baden-Württemberg

Widerspruch zu Gebührenverfahren, zu dem Strafverfahren eingestellt wurde, war erfolgreich
=> immer um Aussetzung des Verfahrens bitten, bis über Strafverfahren entschieden wurde

Flughäfen (Bund)

VORLAGE MIT ARGUMENTATION ZUM ANPASSEN

Ihr könnt diese Widerspruchsvorlage mit ihrer Begründung übernehmen. Ihr müsst die Vorlage aber noch auf euer Gebührenverfahren anpassen. Also etwa Datumsangaben austauschen, kontrollieren, ob Absätze enthalten sind, die für euren Fall nicht anwendbar sind und wenn möglich weitere Argumente basierend auf eurem individuellen Gebührenbescheid ergänzen.

Meldet euch bei Fragen gerne via: legal@raz-ev.org

Bayern

Bayerische Gebührenbescheide 

Berlin

Berliner Gebührenbescheide 

Berlin Beschluss VG

Wir hatten vor dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg mit einer Klage gegen einen Berliner Gebührenbescheid. Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist (die Staatsanwaltschaft hat Rechtsmittel eingelegt), ist das erstmal eine gute Sache. Es ergeben sich daraus aber auch ein paar Neuerungen und Dinge, die es zu beachten gilt. 

Beschluss VG Berlin

Die Rechtsgrundlage, auf die sich bislang die Berliner Gebührenbescheide stützten ist:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts besagt nun, dass diese keine geeigneten Rechtsgrundlagen für unsere Gebührenbescheide darstellen.
Kursiv findet ihr die Zusammenfassung der Begründungen des Beschlusses.

Was Bedeutet das Für Euch?

Rückzahlung der Gebühren

Die Polizei Berlin hat Rechtsmittel eingelegt gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Gebührenbescheide gegen uns rechtswidrig waren.
Das bedeutet, dass uns kein Geld zurückbezahlt wird bis nicht endgültig und rechtskräftig in unserem Sinne entschieden wurde.
Wir warten jetzt also auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin und hoffen, dass dort unser Win vor dem VG aufrechterhalten wird.

Übersicht Basics

Bundesland Grds. Zahlung nötig? Antrag auf Aussetzung des Vollzugs erfolgreich? Widerspruchsverfahren? Vorabprüfung und Angebot zurückzuziehen? Erinnerung an Begründung? Begründungsvorlage Anwaltsperson
Baden-Württemberg  ja   ja  ja  zumindest nicht vor Vorabprüfung   ja
Bayern ja   nein    ja  ja ja
Berlin ja   ja      ja ja
Brandenburg ja   ja       nein
Bremen             nein
Hamburg nein - ja      ja nein
Hessen ja   nein   ja  ja ja
Mecklenburg-Vorpommern             ja
Niedersachsen     nein       ?
Nordrhein-Westfalen     nein       ja
Rheinland-Pfalz nein -  ja  ja  nein   ja
Saarland             nein
Sachsen ja ja  ja   ja  ohne Kleben ja
Sachsen-Anhalt  wohl nein   nein       ja
Schleswig-Holstein      ja       nein
Thüringen             ja

Hamburg

Begründungsvorlage für Klebeblockaden

Verweist in eurer Widerspruchsbegründung einfach auf das beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängige Parallelverfahren 5 K 2640/23 und beantragt das Widerspruchsverfahren bis zu einer Entscheidung im Parallelverfahren auszusetzen.

Hessen

Üblicherweise erheben wir in Hessen Klage gegen die Gebührenbescheide, fordern zugleich Akteneinsicht an und können versuchen Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Argumentation für die Klagebegründung

Dies sind Argumentationsansätze, die ihr auf euren eigenen Sachverhalt anpassen könnt.

Bedeutung des Versammlungsrechts, Nichtauflösen der Versammlung

Diesen Teil könnt ihr für alle Gebührenbescheide übernehmen, streicht nur ggf den Part zur Nichtauflösung der Versammlung.

Die Teilnahme an einer Demonstration stellt die Ausübung eines Grundrechts dar, für das keine Kostenerhebung für polizeiliche Amtshandlungen vorgenommen werden kann.

Vorliegend hat die Klägerin an einer Versammlung teilgenommen, die unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG fällt. Dafür kommt es nicht auf deren Anmeldung an.

Die Versammlung wurde von der Polizei nicht nach dem Versammlungsrecht aufgelöst. Darauf kann schon deshalb geschlossen werden, da die Versammlungsbehörde das Ordnungsamt ist. Vielmehr hat die Polizei nur zum Zweck der Verkehrsregelung in die Versammlung eingegriffen, ohne sie formal auflösen zu können.

„Allerdings wird die Wechselwirkung zwischen Grundrecht und einschränkendem Gesetz es oft erforderlich machen, Vorschriften der Straßenverkehrsordnung für Demonstrationen im öffentlichen Straßenraum zu suspendieren“

Auch wenn die Versammlung formal korrekt von der Polizei aufgelöst worden sein sollte, entwickelt Art. 8 GG für diesen Fall eine Fernwirkung.

Die Kostenerhebung für polizeiliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit Demonstrationen stellt einen Eingriff in Artikel 8 Grundgesetz dar. Wenn Bürger*innen nach der Teilnahme an einer Versammlung regelmäßig damit rechnen müssen, dass sie an den Kosten des Polizeieinsatzes beteiligt werden, hält sie das effektiv von der Ausübung des Grundrechts ab. Ausschlaggebend für die spätere Kostenerhebung können keine formalen Kriterien wie die Anmeldung der Versammlung sein, da auch nicht angemeldete Versammlungen unter den Schutz von Art. 8 GG fallen. Auch eine polizeiliche Auflösungsverfügung versagt den Teilnehmer*innen nicht den grundrechtlichen Schutz.

Die Kostenerhebung im angegriffenen Bescheid vom 25.07.2022 bezieht sich auf den Nachlauf einer friedlichen Versammlung, sodass nach einer Würdigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG eine Kostenerhebung ausscheidet.

AUssetzung bis zu Entscheidung im Strafverfahren

Gegen die Klägerin läuft wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafprozess wegen Nötigung, ausgehend von der Strafanzeige wegen Nötigung, polizeiliches Aktenzeichen XXX. Sobald das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft bekannt ist, wird es mitgeteilt.

Der Ausgang des verwaltungsrechtlichen Rechtsstreits ist ganz vom Bestehen oder Nichtbestehen einer von Art. 8 GG geschützten Versammlung abhängig. Dazu muss das Strafgericht in seinem Urteil sowohl Feststellungen als auch rechtliche Würdigungen vornehmen.

Der Tatbestand von § 240 Abs. 1 StGB setzt die Rechtswidrigkeit der Handlung voraus, worüber das Strafgericht urteilen wird. Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Rechtswidrigkeit der Handlung aufgrund der Grundrechtsintesität der Kosteninanspruchnahme auch im Verwaltungsverfahren die zentrale Rechtsfrage. Insbesondere muss das Urteil des Strafgerichts Feststellungen zum Vorliegen einer Versammlung nach Art. 8 GG treffen, von denen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung abhängt.

Argumente abhängig von Kostenpositionen

Schaut euch in eurem Gebührenbescheid die Kostenpositionen der polizeilichen Maßnahme an - diese sollten dort gelistet sein. 
Sucht euch für eure Begründung die Stellen heraus, die zu euren Kostenpositionen passen.

Bereitschaft/Anwesenheit Arzt beim Lösen d. Person gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 HVwKostG

Die Auferlegung der Kostenpositionen "Bereitschaft/Anwesenheit Arzt beim Lösen d. Person" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 HVwKostG ist rechtswidrig. 

Es wird die unrichtige Berechnung der Kostenposition “Bereitschaft/Anwesenheit Arzt beim Lösen d. Person” in Höhe von XXX Euro und die daraus resultierende Aufhebung des Bescheids diesbezüglich in Höhe von XXX Euro geltend gemacht. 

Versucht zunächst herauszufinden, mit welchem Stundensatz die ärztlichen Leistungen berechnet wurden:

Aus der Rechnung über die Arztkosten des Einsatzes (aus Akte entnehmen) wird ersichtlich, dass die ärztliche Leistung für die Maßnahme mit einem Stundenlohn von XXX Euro/Stunde berechnet wurde. 

Jetzt lohnt es sich zu prüfen, ob die für die Berechnung der Kosten herangezogenen Zeitangaben stimmig sind.
Falls nicht, legt den wirklichen zeitlichen Ablauf dar.

Aus soeben aufgelisteten zeitlichen Angaben lässt sich deutlich schließen, dass die gesamte Maßnahme des „Lösens der Personen“ mit insgesamt XXX Minuten XXX Minuten kürzer andauerte, wie von der Beklagten angegeben. Die konkret bei der Klägerin durchgeführte Maßnahme beanspruchte von der gesamten Maßnahme hingegen nur XXX Minuten. 

Bei einer anteiligen Berechnung der Kosten der Klägerin für einen Einsatz von XXX Minuten bei XXX Euro pro angefangener Stunde ergibt sich ein Kostenbetrag von XXX Euro. Über diesen Betrag hinaus kann die Beklagte folglich keine Kostenerstattung verlangen.

Transport nach § 32 HSOG

Wenn euch ein Transport zur Dienststelle berechnet wird und dort eine erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt wurde:

Der in Rechnung gestellte Transport diente vor allem zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b StPO, die zum Zweck des Strafverfahrens angeordnet worden ist. Die StPO kennt anders als das Polizeirecht keine Kostentatbestände bzw. werden die Kosten des Strafverfahrens über die Prozesskosten pauschal abgegolten. Für den Fall, dass das Strafgericht die Klägerin freispricht, entfällt der Kostenanspruch nach Polizeirecht spiegelbildlich.

Der Schwerpunkt der Maßnahme lag auf der Strafverfolgung und nicht auf der Gefahrenabwehr, vor allem da die Gefahr für den Straßenverkehr durch die Auflösung der Blockade bereits abgewehrt war.

Auch wenn die Verbringung durch die Polizei rechtlich als Maßnahme mit Doppelcharakter aufgefasst wird, muss eine Lösung gefunden werden, damit der Staat nicht von der Klägerin überkompensiert wird. Wenn der Kostenbescheid in diesem Punkt Bestand hätte und die Klägerin vom Strafgericht verurteilt würde, hätte sie für diese Maßnahme doppelt bezahlt. Entweder ist das Verfahren auszusetzen (Siehe Antrag zu 4.) oder der Kostenbescheid ist hinsichtlich dieses Postens aufzuheben. Die zweite Lösung scheint dem Unterzeichner von vornherein praktikabler, da das Strafgericht sowieso das letzte Wort hat.

Unterbringung in Gewahrsam

Wenn ihr in Gewahrsam genommen wurdet und euch Kosten für die Unterbringung auferlegt werden:

Bei der Kosteninanspruchnahme kommt es nicht darauf an, ob der Gewahrsam ex ante angeordnet werden durfte oder ob die Klägerin ins Beschwerdeverfahren gegangen ist. Die Rechtmäßigkeit muss vom Verwaltungsgericht inzident geprüft werden. Das Verwaltungsgericht wird zum Ergebnis kommen, dass der Polizeigewahrsam, angeordnet gegen die Klägerin, ex post als rechtswidrig zu bewerten ist, sodass die Klägerin nicht an den Kosten zu beteiligen ist. Dies muss sich folglich ebenso auf die während des rechtswidrigen Gewahrsams entstanden Verpflegungskosten beziehen. Der angegriffene Bescheid ist insoweit aufzuheben.

Verbrauchsmaterial für das Lösen des Klebers

An keiner Stelle ist dem Bescheid zu entnehmen, wie sich der Betrag für das Verbrauchsmaterial zusammensetzt. Aus der Akte lässt sich dazu auch nicht entnehmen, wie der Betrag berechnet wurde. Insbesondere stellt der Betrag von XXX EUR kein Vielfaches des in der Akte vorkommenden Betrages einer Materialrechnung über XXX EUR dar.

Der Bescheid ist insoweit aufzuheben.

Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchung

Argumentationsansatz, um die Kostenberechnung einer Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchung in Frage zu stellen:

Die Klägerin kann nicht an den Kosten für die Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchung in Höhe von XXX EUR beteiligt werden. Ausweislich der Rechnung dauerte ihre Untersuchung XXX Minuten. Die Teilnehmer der Demonstration wurden en bloc untersucht, sodass keine Pauschalen abgerechnet werden können. Selbst wenn die XXX Personen, die sich ausweislich des Gesamtberichts am Morgen festgeklebt hatten, einer Gewahrsamsfähigkeitsuntersuchung zu je XXX Minuten unterzogen wurden, hätte dies insgesamt nur XXX Minuten gedauert. Hätte der Kostenträger kein Verschulden gegen sich selbst zugelassen, hätte der Bereitschaftsarzt nur eine Pauschale für XXX Minuten abrechnen können. Damit könnte die Beklagte höchstens ihrem Anteil entsprechend zu XXX EUR in Anspruch genommen werden können.

Vorlage Mit Argumentation zum Anpassen

In dieser Vorlage sind die oben ausgeführten Argumentationsansätze bereits eingearbeitet. Ihr müsst die Vorlage aber noch auf euer Gebührenverfahren anpassen. Also etwa Datumsangaben austauschen und Absätze zu Kosten streichen, die bei euch gar nicht erhoben worden sind.

Sachsen

Begründung zu Gebührenbescheiden zu Straßenblockaden ohne Kleben

Kurzversion

Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt mich in meinen Rechten.

Ich wurde nur durch Polizeibeamt*innen von der Straße getragen. Der Einsatz des Fahrzeugs hat nichts mit dem Wegtragen zu tun. Für einfache körperliche Gewalt durch Polizeibeamt*innen dürfen nach dem Kostenverzeichnis keine Kosten erhoben werden (Nr. 77 Tarifstelle 11. des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses).

Ich beantrage, mein Widerspruchsverfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Widerspruchsverfahrens mit dem Aktenzeichen PDDD-R4-0537/202 ruhend zu stellen, da die dort entscheidenden rechtlichen Fragestellungen die gleichen sind. 

Langversion

Prüft hier bitte, ob wirklich jedes Detail der Begründung auf euren Fall zutrifft und passt sie ggf. an

Der Widerspruch wird wie folgt weiter begründet: 

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Widerspruchsführer in seinen Rechten. Nach Aktenlage besteht keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid.

1. Vor dem Hintergrund eines Ermittlungsverfahrens (Nötigung) war die durchgeführte Maßnahme (Verbringung von der Straße) keine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme, sondern die Durchsetzung einer strafprozessualen Maßnahme, nämlich die mittels unmittelbaren Zwanges durchgesetzte (Zuführung zur) Personalienfeststellung und Durchsuchung. Dies ergibt sich daraus, dass die Personen bereits nach Eintreffen der Polizei sogleich hinsichtlich einer Straftat der Nötigung belehrt wurden und unmittelbar nach dem Wegtragen die Personalien auf dem Gehweg festgestellt und die Sachen und Personen durchsucht wurden. Für diese strafprozessuale Maßnahmen fallen keine gesonderten Kosten an.

2. Selbst wenn dem Widerspruchsgegner folgend das Wegtragen zum Zwecke der Gefahrenabwehr erfolgt sein sollte, besteht kein Rechtsgrund für den angefochtenen Bescheid. Aus der Akte ergibt sich eindeutig, dass die Verbringung der Personen von der Straße mittels Anwendung unmittelbaren Zwanges in Form von einfacher körperlicher Gewalt erfolgte („kein Lösen, keine Ersatzvornahme, von der Straße tragen“). Der Einsatz eines Polizeifahrzeuges erfolgte dabei nicht, der unmittelbare Zwang in Form von einfacher körperlicher Gewalt wurde nur durch Polizeibeamte ausgeübt. Das SächsPVDG definiert in § 40 Absatz 1 als unmittelbaren Zwang die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel körperlicher Gewalt oder Waffengebrauch. Die unterschiedlichen Formen werden sodann in den folgenden Absätzen definiert, wobei als Hilfsmittel körperlicher Gewalt explizit Dienstfahrzeuge gezählt werden (Absatz 3). Der Einsatz der Dienstfahrzeuge als aufzuerlegende Kosten käme also höchstens in Betracht, wenn diese Hilfsmittel der körperlichen Gewalt gewesen wären. Ein Hilfsmittel der körperlichen Gewalt umfasst dabei jeden Gegenstand und jedes Mittel, das über die reine Körperkraft hinaus zu deren Verstärkung oder an deren Stelle von der Polizei bei der Einwirkung auf Personen eingesetzt wird (Schwier/Lohse, Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz, Kommentar für Praxis und Ausbildung, 6. Auflage, § 40, Rn. 5). Die Polizeifahrzeuge dienten vorliegend nur zur Beförderung der Beamten zum Einsatzort und können daher nicht als Hilfsmittel der ausgeübten körperlichen Gewalt angesehen werden. Auch das Kostenverzeichnis unterscheidet, dem SächsPVDG folgend, den unmittelbaren Zwang (Tarifstelle 11) in den Einsatz von Polizeifahrzeugen (Tarifstelle 11.1) und den Einsatz von Polizeibediensteten (Tarifstelle 11.2). Aber auch der Einsatz von Polizeibediensteten kann vorliegend nicht in Rechnung gestellt werden. Zunächst ergibt sich nach Aktenlage eindeutig, dass die eingesetzten Polizeikräfte bereits vor Ort waren und nicht extra für die Durchsetzung eines vorangegangenen Verwaltungsaktes hinzukamen. So trafen die Kräfte bereits um 13:36 Uhr ein. Ersatzfähig sind aber nur solche Kosten, die in unmittelbar kausalem Zusammenhang mit der Maßnahme stehen. Der Ersatz von allgemeinen Personalkosten oder sonstigen Fix- bzw. sogenannten Sowiesokosten ist nicht vorgesehen. Insbesondere können für den Einsatz von unmittelbarem Zwang in Form von einfacher körperlicher Gewalt durch Polizeibedienstete keine Kosten erhoben werden. Denn in Nr. 77 Tarifstelle 11. des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses in der Fassung zum 02.03.2023 heißt es insoweit eindeutig: „Anmerkung: Für unmittelbaren Zwang, der lediglich einfache körperliche Gewalt beinhaltet und keinen bedeutsamen polizeilichen Mehraufwand verursacht, werden keine Kosten erhoben.“ Das einfache Wegtragen von Personen fällt unter den Begriff der einfachen körperliche Gewalt (vgl. Schwier/Lohse, Sächsisches Polizeivollzugsdienstgesetz, Kommentar für Praxis und Ausbildung, 6. Auflage, § 40, Rn. 4). Ein bedeutsamer polizeilicher Mehraufwand lag nicht vor. Selbst ein (nicht ersichtliches) „Schwermachen“ (wobei es bereits faktisch unmöglich ist, dass ein Körper mit einem bestimmten Körpergewicht dieses Gewicht im angehobenen Zustand vergrößert), würde keinen „bedeutsamen Mehraufwand“ darstellen. Von einem bedeutsamen Mehraufwand des unmittelbaren Zwanges wird man nur sprechen können, wenn bei psychischen oder körperlichen Verletzungen des zur Ausübung unmittelbaren Zwangs in gewaltgeprägten Situationen eingesetzten Personals der eigentlichen Amtshandlung nachfolgende Tätigkeiten bei der psychologischen oder medizinischen Behandlung notwendig werden oder notwendige vorbereitende Einsatzplanungen und -besprechungen vor komplexen, gefährlichen Einsätzen, womöglich mit Kräften aus verschiedenen Bundesländern, erfolgen mussten. Dergleichen ist jedoch bei der vorliegenden, routiniert-friedlichen Anwendung unmittelbaren Zwangs in Gestalt des Wegtragens durch die hierzu spontan eingesetzten Polizeibeamten nicht entfernt erkennbar.

Ich beantrage, mein Widerspruchsverfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Widerspruchsverfahrens mit dem Aktenzeichen PDDD-R4-0537/202 ruhend zu stellen, da die dort entscheidenden rechtlichen Fragestellungen die gleichen sind.