(RAZ) Versammlungsrecht


Ordnungswidrigkeiten-Leitfaden

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1. Einleitung

Du hast gegen das „Fossile Weiterso“ Widerstand geleistet und erfährst jetzt dafür Repressionen oder bereitest dich in der Zukunft darauf vor. Nimm dir gerne einen Moment, um dich noch einmal damit zu verbinden, warum du diesen Protest geleistet hast oder für wichtig erachtest.

Bei Ordnungswidrigkeiten sind die Möglichkeiten, des Gerichts das Verfahren einzustellen deutlich größer (47 OWiG) und die Akten sehr viel dünner. Auch werden die Voraussetzungen des Versammlungsrechts intensiver geprüft (kein strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff), so dass unsere Aussicht ohne Repressionen aus einer von uns gut vorbereiteten Verhandlung sehr gut stehen (erfahrungsgemäß weit über 50%). Häufig sind für die Gerichtsprozesse nur 20-30 Minuten geplant und keine Zeug*innen geladen. Die Richter*in möchte das Verfahren auch in der Regel in dieser Zeit abarbeiten, da die Richter*in sonst Überstunden machen muss. Daher sind viele Richter*innen bereit, die Verfahren einzustellen, sobald wir Fragen aufwerfen.

Versammlungsrecht ist Ländersache, daher gilt in vielen Bundesländern (z.B.: Berlin) nicht das bundesweite Versammlungsrecht. Da vom Bundesverfassungsgericht extrem viel bereits aus dem Grundgesetz gefolgert wird, sind die Unterschiede gering. Es ist lediglich verschieden, wo es steht, dass etwas gilt, so haben beispielsweise einige Bundesländer die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bereits ins Versammlungsrecht geschrieben und andere nicht. 

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2. Strategische Überlegungen

Dir können bei deinem Prozess verschiedene Ziele am wichtigsten sein. Es kann dir am wichtigsten sein, ohne finanzielle Repressionen aus der Sache herauszukommen. Finanzielle Repressionen beeinträchtigen unser Leben und halten uns von zukünftigem Protest ab. Es steht dir auf jeden Fall frei, es als dein Ziel festzulegen. Dann bietet es sich an, den Fokus in der Verhandlung auf die Einhaltung des jeweiligen Versammlungsrechts (Ländersache) zu legen. Wie das geht, erfährst du in Kapitel 5.

Gerichte sind auch ein Ort, an dem Protest stattfinden kann. Wenn es dir ein wichtiges Ziel ist, die Effektivität unseres Protestes darzulegen, funktioniert dies am besten über den Rechtfertigenden Notstand. Mehr dazu gibt es in Kapitel 6.

In der Strategie der Letzten Generation und anderen Bewegungen ist ein wesentlicher Mechanismus die Überlastung der Gerichte. Wenn dir dies ein wichtiges Ziel ist, kannst du die Verhandlung mit langen Ausführungen (beispielsweise zur Klimakatastrophe) in die Länge ziehen. Auch wäre dies ein Grund, keine Einstellung im Vorhinein zu beantragen.

Die Überlegung, worauf du den Fokus setzt, spielt auch eine Rolle dabei, was du von dem Tag erzählst. Aus Respressionsvermeidungssicht ist es regelmäßig das Klügste gar keine Angaben zu dem Sachverhalt zu machen (nur am Anfang deine Personalien zu bestätigen) und dann aufzuzeigen, was alles in der Akte nicht bewiesen ist (mehr dazu unter 5.). Wenn es dein wichtigstes Ziel ist darzulegen, dass unser Protest gerechtfertigt und notwendig ist, ist es häufig besser darlegbar, wenn du erzählst warum du da warst und begründest warum du was getan hast und so auf die verschiedenen Mechanismen eingehst, über die der Aktivismus funktioniert. 

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3. Einstellung (vor der Verhandlung)

Im Ordnungswidrigkeitsverfahren hat das Gericht deutlich mehr Möglichkeiten, das Verfahren einzustellen als im Strafverfahren. Am häufigsten wird nach §47 OwiG eingestellt. Hiernach kann eingestellt werden, wenn das Gericht (oder Staatsanwaltschaft) eine Strafe nach dem eigenen Ermessen für nicht gegeben hält. Der häufigste Grund, warum die Gerichte eine Strafe für nicht notwendig halten, ist, dass es zu viel Arbeit wäre, den Sachverhalt vollkommen aufzuklären. Vor der Verhandlung braucht die Einstellung regelmäßig die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Allerdings kommt fast nie eine Vertreter*in zur Verhandlung. Sodass in der Verhandlung die Einstellung sehr viel leichter ist, da sie nicht zustimmen braucht, wenn sie nicht da ist.

Die anderen (selteneren) Einstellungsgründe sind §153 StGB und §154 StGB jeweils in Verbindung mit §46 OWiG. Hiernach ist eine Verfolgung nicht gegeben, da du aus Sicht des Gerichts eine geringe Schuld hast (§153) oder du andere „schlimmere Vergehen“ begangen hast. Du kennst sie vielleicht schon aus Strafverfahren. Sie können nach §46 OWiG angewendet werden.

Du kannst die Einstellung schon vor dem Prozess anregen. Hierbei bietet sich besonders eine Einstellung nach §154 StGB, 46 OWiG an, wenn du bereits andere Verfahren am Laufen hast (insbesondere Strafverfahren). Vorlage dazu gibt es im Wiki: Einstellung nach §154 StPO. Inwiefern eine Begründung der Einstellung mit den Angriffspunkten des Versammlungsrechts (5. Kapitel) sinnvoll ist, können wir mangels Erfahrung noch nicht sagen. In der Regel begründen Menschen ihre Anregungen nur sehr knapp und schaffen es auch nur selten, eine Einstellung im Vorhinein zu erreichen. Ob dies bei einer gut begründeten Einstellung anders ist, kann von uns bisher nicht gesagt werden.

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4. Risiken

Zum einen gilt in der Gerichtsverhandlung das Verschlechterungsverbot nicht. Das heißt, in der Verhandlung kann theoretisch auch eine höhere Geldbuße herauskommen. Es ist bereits dazu gekommen, dass sich die Geldbuße erhöht hat, es ist allerdings die krasse Ausnahme.

Zum anderen gibt es ein Kostenrisiko. Das Einspruchsverfahren kostet nichts, wenn dem Einspruch aber nicht stattgegeben wird (was die Regel ist), kommt es zur Gerichtsverhandlung. Wenn die Verhandlung dann durch Urteil (außer Freispruch) entschieden wird, kostet es zusätzlich 10% der Geldbuße, mindestens und idR 55€ (Nr 4410 der Anlage 1 zum GKG). Dazu kommen noch notwendige Auslagen der Zeugen. Wenn das Verfahren eingestellt wird kommen auch Kosten auf dich zu. Wenn der Einspruch nach Eingang der Akten bei Gericht und vor Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen wird, kostet es idR 17€ (Nr. 4111). Wenn der Einspruch noch während des Einspruchsverfahrens zurückgenommen wird, bevor die Akten bei Gericht landen, kostet es nichts.

Es ist allerdings unsere Erfahrung, dass es sich in der Regel sehr lohnt, die Verfahren zu führen, da die Chancen, ganz ohne Kosten (Freispruch oder Einstellung) rauszugehen, sehr hoch sind und in den übrigen Fällen sich die Höhe häufig zumindest reduziert.

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5. Checkliste

Vor dem Prozess (5.1):

  1. Einspruch eingelegt
  2. Akteneinsicht beantragt
  3. RAZ geschrieben (legal@raz-ev.org)
  4. Überlegung worauf Fokus
  5. Einstellung im Vorhinein beantragt
     

Im Prozess (5.2):

  1. Verjährt? (6 Monate)
  2. Anwesenheit bewiesen
  3. Beschränkung
    1. Unmittelbare Gefahr für öffentliche Sicherheit (oder Ordnung)
    2. Verhältnismäßigkeit (geeignet, erforderlich (mildeste Mittel), angemessen)
    3. Zuständige Behörde
  4. Erfolgte Anhörung und Kooperation
  5. Form
  6. Auflösung
    1. Unmittelbare Gefahr für öffentliche Sicherheit (Bund oder Ordnung)
    2. Verhältnismäßigkeit der Auflösung
      geeignet, erforderlich (mildeste Mittel), angemessen
    3. Zuständige Behörde
    4. Anhörung und Kooperation
    5. Begründet
    6. Anwesenheit nach Auflösungen
    7. Zeit gelassen für Bedenkzeit und Banner einrollen etc.
  7. Vorsatz (Kenntnis über Auflösung)

 

Nach dem Prozess (5.3):

1. RAZ informieren und gegebenenfalls Urteil übersenden

2. Rechtsmittel?

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5.1 Vor dem Prozess

Du musst Einspruch gegen das Bußgeld einlegen, wenn du möchtest, dass über die Ordnungswidrigkeit verhandelt wird. Eine Vorlage findest du hier (im Link unten): https://wiki.aktivismus.org/books/vorlagen-zXn/page/einspruch-bei-strafbefehlen-bussgeldbescheiden. Sonst wird das Bußgeld rechtskräftig. Ab der Zustellung bei dir hast du 2 Wochen Zeit, bis der Einspruch bei dem Gericht angekommen sein muss. Häufig lohnt es sich, den Einspruch per Fax zu schicken. Das geht beispielsweise über PDF24 FAX versenden. Schreibe gerne in den Einspruch den Antrag auf Akteneinsicht mit rein (wie in Vorlage). Wichtig ist, dass der Einspruch unterschrieben ist. 

Spätestens wenn du eine Ladung erhältst, solltest du dem RAZ eine Email schreiben (legal@raz-ev.org). Wir bereiten das Verfahren dann mit dir vor.

Du solltest dir Gedanken darüber machen, was dir bei deinem Prozess wichtig ist. Mehr dazu in Kapitel 2 Strategische Überlegungen.

Wie in Kapitel 3 dargelegt, kannst du eine Einstellung im Vorhinein beantragen.

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5.2 Im Prozess

5.2.1 Verjährung

In einzelnen Fällen ist schon die Verjährung eingetreten. Das kommt für uns einer Einstellung gleich. Für die meisten Ordnungswidrigkeiten, die für uns Infragekommen, ist die Verjährungsfrist 6 Monate, da die maximale Höhe 1000€ ist (§31 OWiG). Welche Ordnungswidrigkeit dir vorgeworfen wird findest du in deinem Bußgeldbescheid und dann wenn du diese Ordnungswidrigkeit (z.B.: § 29 I Nr. 2 VersG) nach guckst (einfach in Suchmaschine eingeben) findest du im Gesetz (häufig ganz unten) die maximale Strafe.

ABER diese Frist beginnt immer wieder neu (§33 OWiG). Von einigen Prozessen, die die Verjährung neu beginnen lassen, kannst du gar nichts mitbekommen (z.B.: Übergabe der Akten ans Gericht). Als Faustregel, wenn mehr als 6 Monate zwischen zwei Briefen oder dem Protest und dem ersten Brief vergangen sind, könnte es verjährt sein. Dann müssen wir die Akte genauer anschauen. In manchen Fällen fehlen die Briefe in der Akte, dann kann das Gericht nicht nachweisen, dass es nicht verjährt ist und das Gericht stellt das Verfahren ein.

Unsere Empfehlung ist, immer Verjährung anzusprechen, wenn deutlich über 6 Monate seit dem Protest vergangen sind.

 

5.2.2 Anwesenheit

Häufig gibt es keine Bilder in der Akte. Dann kann deine Anwesenheit nicht bewiesen werden. Dass deine Personalien aufgenommen worden sind, reicht den Richter*innen i.d.R. nicht aus(zumindest, wenn die Polizei nicht als Zeug*innen da sind, um den Prozess darzulegen). Hier musst du dir überlegen, was dir wichtig ist. Aus Repressionsvermeidung ist es häufig klug, gar keine Angaben zu dem Tag zu machen. Wenn die Akte so schlecht ist, dass deine grundsätzliche Anwesenheit nicht bewiesen werden kann, findet man i.d.R. Auch genügend andere Angriffspunkte.

 

5.2.3 Beschränkung

Die Prüfung der Beschränkung und Auflösung stellen die Kernpunkte der Verhandlung dar. Für eine Auflösung darf eine Beschränkung nicht ausreichen. Im Bundesversammlungsgesetz folgt es daraus, dass es einen geringen Grundrechtseingriff darstellt und aus dem Übermaßverbot, in Berlin ist es in §14III VersFG BE geregelt. Daher muss in der Regel eine Beschränkung einer Auflösung vorausgehen.

5.2.3.1 Unmittelbare Gefahr für öffentliche Sicherheit (oder Ordnung)

Für eine Beschränkung muss eine unmittelbare Gefahr für die Öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegen (§15 I VersammlG; §14I VersFG Berlin).

Die Öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, [… ], sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung […] (BVerfG NJW 1985, 2395). Für uns relevant ist, dass blockierte Autofahrer*innen als Gefahr für die öffentliche Sicherheit zählen, da sie in ihrer Freiheit eingeschränkt sind. Wenn eine Straftat droht (z.B.: Nötigung §240 StGB) ist dies eine Gefahr für die Unversehrtheit der Rechtsordnung und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Die öffentliche Ordnung ist für uns relativ unwichtig, da aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Ordnung eine Versammlung fast nie aufgelöst werden kann. In Berlin ist öffentliche Ordnung gar nicht mehr als Grund aufgeführt. Öffentliche Ordnung meint die Summe aller ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden, mit den Werten des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes betrachtet wird (BVerfG NvVZ 2008, 671).

Unmittelbar ist die Gefahr in diesem Zusammenhang, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG NVwZ 2008, 671). Eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden eintritt reicht aus (BVerfG NvvZ 1998, 834).

Für uns relevant ist vor allem, dass in der Akte (oder durch Zeug*innen) dargelegt werden muss, dass es eine (erhebliche) Beeinträchtigung des Fließverkehrs gab oder dieser absehbar war. Ein allgemeiner Vermerk in der Akte, dass es dies gab, reicht i.d.R. zum Beweis nicht aus.

5.2.3.2 Verhältnismäßigkeit der Beschränkung

Die Beschränkung muss aber auch verhältnismäßig sein. Das folgt daraus, dass die Behörde ein Ermessen hat („kann“ in §15 VersammlG bzw. §14 VersammlFG BE) und dies entsprechend dem Gesetz ausüben muss (§40 VwVfG). Eine Anordnung ist verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.

In der Regel werden Menschen auf den Gehweg verwiesen, damit sie den Fließverkehr nicht mehr beeinträchtigen. Diese Beschränkung ist in der Regel geeignet, die Gefahr (Verkehr kann nicht fließen) zu beheben.

Deutlich wichtiger ist die Erforderlichkeit. Hier muss geprüft werden, ob eine Beschränkung mit einem geringeren Eingriff ausgereicht hätte, um die Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Es muss also geprüft werden, ob die Beschränkung das mildeste Mittel war. Beispielsweise wäre die Beschränkung, dass die Versammlung nur auf einer Fahrspur stattfinden darf (wenn es mehrere gibt) ein milderes Mittel gegenüber einer Verlegung auf den Fußgängerweg. Häufig kann nicht nachgewiesen werden, dass es bei solchen milderen Beschränkungen immer noch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Fließverkehrs kommen würde.

Die Beschränkung müsste angemessen sein. Daher darf der Grundrechtseingriff (deine Versammlungsfreiheit) nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen (Fortbewegungsfreiheit der Autofahrer*innen). Außer Verhältnis würde es stehen, wenn die Autofahrer*innen nur einen kurzen Umweg fahren müssten.

5.2.3.3 Zuständige Behörde

Die Entscheidung muss von der zuständigen Behörde entschieden worden sein. Dies ist nach Beginn der Versammlung i.d.R. eine Polizeibehörde. Welche es genau ist, ist von Land zu Land verschieden (Kapitel 8). Wichtig ist, dass wir deshalb Informationen brauchen, über den Menschen, welcher die Versammlung aufgelöst hat. In der Akte ist häufig nicht angegeben, wer die Versammlung aufgelöst hat. Zu prüfen ist dann, ob die Polizist*in der zuständigen Polizeibehörde angehört hat. In Berlin ist einfach die Polizei zuständig, da gibt es leider für Berlin relativ wenig zu argumentieren. In anderen Bundesländern ist es eine Orts oder Kreisbehörde und daher muss dann bekannt sein in welcher Orts- oder Kreisbehörde die Polizist*in, die die Versammlung aufgelöst hat, arbeitet. 

5.2.3.4 Anhörung und Kooperation

Nach §28 I VwVfG ist eigentlich eine Anhörung des Veranstalters nötig. Allerdings kann sie nach §28 II Nr. 1 VwVfG bei Gefahr im Verzug entfallen. Außerdem kann sie nach §45 I VwVfG geheilt werden. Wir haben noch nie von einer erfolgten nachträglichen Heilung gehört. Es muss also nachgewiesen werden, dass eine Gefahr im Verzug vorlag. Das ist allerdings i.d.R. bei Maßnahmen vor Ort der Fall.

Für die Polizei und Veranstalter gilt das Kooperationsgebot. Wenn die Polizei nicht der Kooperation nachkommt, ist das ein Indiz für die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Eine erfolgreiche Kooperation ist immer das mildere Mittel gegenüber Beschränkungen, Verboten und Auflösungen, daher ist die fehlende Bereitschaft der Polizei zur Kooperation ein Indiz für die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme (Versammlungsrecht Dürig-Friedl/ Enders §14 Rn, 33).

Auch das Nichtvorhandensein eines Leiters oder Veranstalters schließt nicht den Kooperations- und Deeskalationsgrundsatz aus (VersFG BE Kommentar Knape §4 Rn 39). In der Akte sind fast nie Ausführungen zu Kooperationsversuchen der Polizei. Daher kann dies häufig als Indiz der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme genutzt werden.

Wenn der Veranstalter dem Kooperationsgebot nicht nachkommt, muss er Maßnahmen gegen die Versammlung hinnehmen, wenn diese darauf beruhen, dass die Polizei nur unzureichende Prognosen anfertigen kann oder keine Vorbereitungen treffen kann. Für uns ist wichtig, dass falls die Versammlung (bzw. deren Leiter) als unkooperativ angesehen wird, dies nur Maßnahmen rechtfertigt, wenn die mangelnde Kooperation unzureichende Prognosen oder Vorbereitungen begründet. Dass aus Sicht des Gerichtes mangelhaft kooperiert wurde, reicht nicht als Grund für Maßnahmen gegen die Versammlung aus. 

5.2.3.5 Form

Beschränkungen müssen begründet werden und gegenüber dem Teilnehmer*innen bekanntgegeben werden. In Berlin folgt es aus dem Gesetz (§14 V VersFG BE), im Bund leider nicht. Hierbei kann man auf Kommentare, (Düring-Friedl/ Enders Versammlungsrecht 2022, §15 Randnummer 114) verweisen. Die Begründung darf kurz sein. Um das zu prüfen, benötigen wir den Wortlaut der Beschränkung, welcher sich häufig nicht in der Akte findet.

 

5.2.4 Auflösung

Das Gericht ist verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Auflösung zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 01-12-1992 - 1 BvR 88/91, 576/91). Mit der Auflösung der Versammlung entfällt der der Grundrechtsschutz aus Art. 8 GG für die für die Versammlungsteilnehmer*innen. Erst nach Auflösung der Versammlung können Maßnahmen, nach dem Polizeirecht, wie Platzverweise ausgesprochen werden (Polizeifestigkeit des Versammlungsrechtes). Die Korrektheit der Auflösung ist daher (fast) immer die zentrale Voraussetzung für Ordnungswidrigkeiten. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auflösung wirft ähnliche Fragen auf, wie die der Beschränkung.

5.2.4.1 Unmittelbare Gefahr für öffentliche Sicherheit (Bund: oder Ordnung)

Die Ausführungen zu der unmittelbaren Gefahr bei der Beschränkung gelten entsprechend (5.2.3.1). Zu beachten ist, dass eine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit i.d.R. nicht als Grund für eine Auflösung ausreicht: “Ein Versammlungsverbot scheidet aus Gründen der öffentlichen Ordnung grundsätzlich aus.” (Düring-Friedl/ Enders Versammlungsrecht 2022, §15 Rn. 114). Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach §14 VersammlG ist (entgegen dem Wortlaut) für sich alleine kein Auflösungsgrund (BVerfG NVwZ 2005, 80). Es muss weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit geben, die allerdings darauf beruhen darf, dass es aufgrund der Nichtanmeldung keine Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden konnten. Zu Prüfen ist also wieder eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Diese muss auch noch fortbestehen zu dem Zeitpunkt der Auflösung.

5.2.4.2 Verhältnismäßigkeit der Auflösung

Analog zur Beschränkung muss die Auflösung verhältnismäßig sein (siehe 5.2.3.2). Hierbei ist zu beachten, dass nicht jeder Verstoß gegen eine Aufläge ein verhältnismäßiger Grund für eine Auflösung ist. Es muss eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen, welche die Auflösung der Versammlung rechtfertigt.

Es muss wieder die Geeignetheit geprüft werden, welches wieder regelmäßig unproblematisch ist. Erforderlich (mildeste Mittel) ist die Auflösung häufig, wenn Beschränkungen nicht nachgekommen wurden. Zu prüfen ist dann noch, ob es angemessen ist. Also ob die Gefahr für die öffentliche Sicherheit so groß ist, dass sie ein so einschneidendes Eingreifen in das Versammlungsrecht rechtfertigt. Daher liegt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Auflösung häufig der Fokus auf der Angemessenheit (wenn milderen Beschränkungen nicht nachgekommen wurde).

5.2.4.3 – 5.2.4.5 Zuständige Behörde, Begründung, Anhörung und Kooperation

Die Ausführungen zu den Beschränkungen gelten entsprechend.

Die Versammlung muss von der zuständigen Behörde aufgelöst worden sein (siehe 5.2.3.3).

Die Polizei ist natürlich weiterhin der Kooperation verpflichtet und eine Anhörung muss immer noch stattfinden, ein zuwiderhandeln ist weiterhin ein Indiz für die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme (siehe 5.2.3.4).

Die Auflösung muss auch begründet sein und den Versammlungsteilnehmer*innen bekannt gegeben werden (siehe 5.2.3.5) .

5.2.4.6 Anwesenheit nach Auflösung

Deine Anwesenheit muss auch nach der Auflösung bewiesen sein. Häufig gibt es in der Akte keine Fotos, die das belegen.

5.2.4.7 Zeit gelassen für Bedenkzeit und Banner einrollen etc.

Dir muss nach der Auflösung eine Bedenkzeit eingeräumt werden und Zeit gelassen werden deine Versammlungsmaterialien einzupacken (§29 Rn.4 Versammlungsrecht Düring-Friedl, Enders).

 

5.2.5 Vorsatz

Du musst vorsätzlich gehandelt haben (§10 OWiG). Das heißt, du musstest die wesentlichen Umstände kennen und hast es zumindest billigend in Kauf genommen, gegen die Auflage zu verstoßen. Der wesentliche Punkt für uns ist, dass du die Auflösung mitbekommen haben musst. In der Regel musst du die Auflösungsdurchsage gehört haben. Andere Wege, die Auflösung mitzubekommen, sind aber auch möglich. Beispielsweise indem es dir eine Polizist*in sagt. 

Falls du nach der finalen Durchsage nicht mehr rausgelassen wurdest (innerhalb der Bedenkzeit), dann wolltest du nicht gegen die Auflage verstoßen. Dann fehlt es am „Wollens“-Teil des Vorsatzes.

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5.3 Nach dem Prozess (Rechtsmittel)

Nach deinem Prozess teile uns gerne das Ergebnis deines Verfahrens mit. Da vermutlich viele Menschen dasselbe Verfahren haben, sammeln wir zu den einzelnen Aktionen die Ausgänge. Teile uns gerne auch die Gründe für den Ausgang mit und einen kurzen Bericht zu deiner Erfahrung mit der Richter*in (legal@raz-ev.org). Falls du ein Urteil bekommst und wir es geschwärzt nutzen dürfen, schicke uns dies auch gerne.

Du hast das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde. Es ist mit der Revision aus dem Strafrecht vergleichbar. Bei einer Geldbuße von unter 250 € muss die Zulassung beantragt werden. Wie bei der Revision muss die Begründung von einer Verteidiger*in (Rechtsanwalt oder nach §138 StPO zugelassene Verteidiger) unterschrieben werden. Die Kosten für das Verfahren sind 55 € (oder 10% der Buße, je nachdem was höher) für ein Verfahren ohne Hauptverhandlung oder 110 € (oder 20% des Bußgeld) für ein Verfahren gegen ein Urteil, wenn eine Hauptverhandlung angesetzt wird (Anlage 1 zum GKG, Teil 4, Abschnitt 4). Ob eine Verhandlung angesetzt wird, richtet sich nach § 79 V OWiG, wobei eine Verhandlung ohne Hauptverhandlung die Regel sein dürfte. Das größere Problem dürfte sein, die Begründung von einer Verteidiger*in, wenn dies durch eine Rechtsanwält*in erfolgt kommen hier deutlich höhere Kosten zustande, als die Verfahrenskosten. Daher lohnt es sich nur, wenn es sehr konkrete Punkte gibt, die nicht vom Gericht beachtet wurden. Du hast eine Woche Zeit Rechtsbeschwerde einzulegen, und dann ein Monat nach Übersendung des Urteils eine Begründung durch eine Verteidiger*in einzureichen. Ähnlich wie bei der Revision wird es sich leider nur in Ausnahmefällen lohnen, das Verfahren so weit zu führen.

 

Die konkreten Schritte sind also:

 

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6. Rechtfertigender Notstand §16 OWiG

Wie auch im Strafrecht, gibt es den rechtfertigenden Notstand bei Owi’s (16 OWiG). Auch hier sind die Aussichten, dass du wegen des Vorliegen eines rechtfertigen Notstandes freigesprochen wirst, gering, aber es ist ein sehr guter Weg, die Klimakrise und die Effektivität von Aktivismus in den Prozess zu integrieren. Wenn es dein Hauptziel ist, im Prozess darzulegen, wie dramatisch die Klimakatastrophe ist und die Effektivität des Aktivismus in den Mittelpunkt stellen willst, kannst du es gut machen, indem du über den rechtfertigenden Notstand redest. Er ist identisch zum Strafrecht.

Die wesentliche Punkte sind:

Notstandslage: Es muss (durch die Klimakrise) eine gegenwärtige Gefahr für das Leben (oder andere Rechtsgüter) vor dir oder anderen geben. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn der Eintritt eines Schadens (oder eine Vertiefung des Schadens) zu befürchten ist, wenn nicht jetzt Abwehrmaßnahmen getroffen werden. Unter dem Punkt kannst du anbringen, wie die Lage um die Klimakatastrophe ist und warum jetzt (mehr) Gegenmaßnahmen nötig sind. Von der Notstandslage kann man relativ häufig die Gerichte überzeugen.

Notstandshandlung: Deine Handlung muss geeignet und erforderlich sein, um die Gefahr abzuwehren (oder zu mildern). Hier musst du darlegen, dass der Aktivismus wirkt und andere Aktivismusformen nicht den nötigen Wandel herbeigeführt haben. Bei der Geeignetheit und Erforderlichkeit steigen die Gerichte in der Regel aus.

Wesentliches Überwiegen: Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegen. Hier kannst du darlegen, wie gravierend die Folgen der Klimakatastrophe sein werden und wie im Verhältnis dazu eine Beeinträchtigung des Verkehrs hinnehmbar ist.

Angemessenheit: Dein Verhalten darf keinen übergeordneten Wertungen der Rechts- und Verfassungsordnung entgegenstehen, sonst wäre es kein unangemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Diesen Punkt gibt es im Wesentlichen, um Verhalten gegen besondere Rechtsgüter zu schützen (z.B.: erzwungene Blutspende).

Notstandswille: Du musst Kenntnis der rechtfertigenden Umstände (Kenntnis über Klimakatastrophe) und zur Gefahrenabwehr (wolltest Klimakatastrophe abwehren) gehandelt haben.

Wenn du möchtest kannst du deine Argumentation mit Beweisanträgen unterfüttern. Du findest Beispiele im RAZ Wiki unter Beweisanträge. Im Ordnungswidrigkeitsverfahren hat es das Gericht etwas leichter Beweisanträge abzulehnen, da es dabei den Umfang der Beweisaufnahme selbst bestimmen darf und dabei die Bedeutung der Sache berücksichtigen darf (77 OWiG). 

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7. Mögliche Vorwürfe

Es gibt einige verschiedene Vorwürfe, die dir vorgeworfen werden können. (Fast) alle haben gemeinsam, dass die Versammlung korrekt aufgelöst worden sein muss. Ein paar sind hier exemplarisch aufgeführt.

Berlin:

 

Anmerkung zur Pflicht sich zu entfernen bei Aufzügen 

Gilt nur im Versammlungsgesetz des Bundes:

Bei Aufzügen (Versammlungen, bei denen eine Strecke gelaufen wird) ergibt es die Pflicht, sich nach der Auflösung zu entfernen, nicht schon aus dem Gesetz. §18 I VersG gilt nur für (stationäre) Versammlungen. Für Aufzüge gilt §19 VersG. Daher muss bei Aufzügen die Pflicht, sich zu entfernen, von der Polizei angeordnet werden. “Die Entfernungspflicht muss bei Aufzügen mit einer entsprechenden Anordnung in der Auflösungsverfügung verbunden werden. §29 Abs. 1 Nr. 2 begründet nicht die Pflicht, sich nach Auflösung zu entfernen, sondern setzt diese Pflicht voraus.[...]Die Rechtmäßigkeit der Auflösungsverfügung ist objektive Bedingung der Ahndbarkeit." (vgl VerG- Dietel/Gintzel/Kniesel §29 Rn 7). In Berlin und anderen Landesversammlungsgesetzen gibt es diese Unterscheidung zwischen Aufzug und Versammlung nicht.

Platzverweis

In manchen Bundesländern ist der Bruch eines Platzverweises eine Ordnungswidrigkeit. Der Platzverweis beruht darauf, dass die Versammlung richtig aufgelöst wurde, da dir sonst kein Platzverweis erteilt werden darf (Polizeifestigkeit des Versammlungsrechtes). Daher ist auch hier die Rechtmäßigkeit der Auflösung zu prüfen. Dazu kommt, dass der Platzverweis örtlich und zeitlich aufs notwendige Maß beschränkt sein muss. Ein Platzverweis für die gesamte Innenstadt ist unter Umständen zu weitläufig und daher eventuell rechtswidrig.

§ 113 OWiG Unerlaubte Ansammlung:

Da die Auflösung die Versammlung zur Ansammlung macht, ist hier auch hier die korrekte Auflösung der Versammlung zu prüfen. “Der Tatbestand des §113 Abs 1 OWiG verlangt nach der Auflösungsverfügung, die die Versammlung zur Ansammlung werden lässt, eine dreimalige Aufforderung zum Sichtentfernen. [... Diese] müssen zeitlich abgesetzt ergehen und dürfen von den Adressaten nicht als Einheit begriffen werden.”   (vgl VerG- Dietel/Gintzel/Kniesel §29 Rn 8)

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8. Plädoyer - Beispiel

(aus Bremen von Roman, ohne Ausführungen zum Rechtfertigenden Notstand) 

In Bremen gilt das Versammlungsrecht des Bundes. Punkte, die in verschiedenen Gesetzen verschieden sind, sind fett gedruckt. Verschieden ist nur die zuständige Behörde (Kapitel 9) und welcher Paragraph die Auflösung regelt (Berlin §14). Verjährung war leider in dem Verfahren nicht relevant. 

 

Plädoyer:

Die Akte ist bei weitem nicht vollständig genug, um die Vorwürfe gegen den Beschuldigten zu begründen. Dies fängt bereits damit an, dass es in der Akte keine Fotos gibt, die überhaupt erstmal die Anwesenheit des Beschuldigten belegen.

Die nach §15 I VersammlG ergangenen Beschränkungen werfen auch mehrere Fragen auf. So gibt es in der Akte keine Hinweise darauf, worin die unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gelegen hat. Daher können wir auch nicht feststellen, ob die Beschränkung verhältnismäßig (geeignet, erforderlich und angemessen) war. Insbesondere können wir nicht nachvollziehen, warum eine einschneidende Maßnahme, wie die Beschränkung der Versammlung auf einen Fahrstreifen, nicht ausgereicht hätte.

Es findet sich in der Akte keine Angabe, wer die Beschränkung entschieden und verkündet hat. Daher können wir nicht überprüfen, ob der Mensch der zuständigen Behörde angehört hat (in Bremen Ortspolizeibehörde). Ebenso fehlt der Wortlaut der Beschränkung, sodass nicht überprüft werden kann, ob die Beschränkung begründet wurde. 

Außerdem gibt es keine Information, dass die nach §28 I VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) notwendige Anhörung erfolgt ist. Informationen über ein Kooperationsgespräch sind genau so wenig ersichtlich. Anhaltspunkte für eine mögliche Gefahr im Verzug, welche die Anhörung entbehrlich gemacht hätte, sind ebenso nicht ersichtlich.

Die Auflösung nach §15 III VersammlG wirft auch einige Fragen auf. Auch hier gibt es keine Hinweise auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, welche der Auflösung zugrunde liegen müsste. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ist ebenso wenig ersichtlich, wie eine besondere Lage, die eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausreichen lassen könnte (§15 Rn. 49 Versammlungsrecht Düring-Friedl, Enders).

Ebenso wenig liegt uns der Wortlaut der Auflösung vor, daher kann nicht bewiesen werden, dass die Auflösung begründet wurde, wie es notwendig gewesen wäre (§15 Rn. 153 Versammlungsrecht Düring-Friedl, Enders).

Die Auflösung erfolgte laut der Akte von der Polizeiführer*in, allerdings ist hier weder der Name noch die Polizeibehörde angegeben, bei der der Mensch arbeitete. Daher kann nicht überprüft werden, ob der Mensch der zuständigen Ortspolizeibehörde und damit der zuständigen Behörde angehört oder ob er einer anderen Stelle zugeordnet ist.

Mangels Angaben in der Akte lässt sich die Verhältnismäßigkeit der Auflösung nicht feststellen, insbesondere sind keine Hinweise in der Akte enthalten, dass sie Gefahr für die Öffentliche Sicherheit so gravierend war, dass die Auflösung der Versammlung angemessen war. Außerdem ist unklar, ob die Polizei dem Kooperationsgebot nachgekommen ist. Es gibt in der Akte keine Indizien dafür, dass ein Kooperationsgespräch oder Ähnliches stattgefunden hat. Eine erfolgreiche Kooperation ist immer das mildere Mittel gegenüber Beschränkungen, Verboten und Auflösungen. Daher ist die fehlende Bereitschaft der Polizei zur Kooperation ein Indiz für die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme (§14 Rn.33 Versammlungsrecht Düring-Friedl, Enders).

Nach der Auflösung der Versammlung muss eine angemessene Überlegungszeit den ehemaligen Versammlungsteilnehmer*innen eingeräumt werden (§29 Rn.4 Versammlungsrecht Düring-Friedl, Enders) und den ehemaligen Teilnehmer*innen muss Zeit eingeräumt werden, damit sie ihre Banner etc. einräumen können. Dafür, dass dies gewährt wurde, gibt es keine Indizien in der Akte.

Ebenso wie die Anwesenheit der Beschuldigten überhaupt, ist die Anwesenheit der Beschuldigten nach der Auflösung nicht belegt.

Dafür, dass die Auflösungsdurchsage von der Beschuldigten gehört werden konnte, gibt es ebenfalls keinen Anhaltspunkt. Daher kann nicht belegt werden, dass die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat.

Zusammenfassend lässt sich sagen, es ist unklar, ob die beschuldigte Person überhaupt anwesend war und falls der Mensch anwesend war, ob der Mensch die Durchsagen wahrnehmen konnte. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung wirft sehr viele Fragen auf. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung ist Voraussetzung für die Sanktionierung und kann hier nicht festgestellt werden. Daher kann keine Sanktion getroffen werden. Die beschuldigte Person ist freizusprechen.

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9. Zuständige Behörde in den Ländern

(aus Versammlungsrecht Dürig-Friedl, Endes; abgekürzt als Düring-Friedl). Stand 2022

Wer die zuständige Behörde im Sinne des Paragraphen, der die Auflösung regelt (Bund §15 VersammG, Berlin §14)  ist, schwankt, von Bundesland zu Bundesland. Daher hier die Aufzählung

 

1. Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz (VerGZuV) vom 25.Mai 1977:

Nach §1I sind für die Durchführung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge die Kreispolizeibehörden zuständig, soweit nach §1 II VerGZuV iVm §3 II S. 2 VersammlG das Innenministerium als oberste Landesbehörde zuständig ist und soweit nicht der Polizeivollzugsdienst die polizeilichen Aufgaben wahrnimmt.

 

2. Bayern

Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltungsbehörde. Ab Beginn der Versammlung und in unaufschiebbaren Fällen kann auch die Polizei Maßnahmen treffen (Art. 24 BayVersG).

 

3. Brandenburg

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz (ZustVO VersammG) v. 29. Oktober

Zuständige Behörde nach §2 III, §5, §14, §15 und §17a des Versammlungsgesetzes und §1 II des Gräberstätten-Versammlungsgesetzes ist das Polizeipräsidium.

 

4. Berlin

Die Polizei ist sachlich und örtlich zuständig für die Durchführung des Gesetzes (§31 VersFG BE).

 

5. Bremen

Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Versammlungsgesetz (VersammlGZustV):

Zuständige Verwaltungsbehörde nach §14 I, §15 I, §17a III und IV sowie §18 II des Versammlungsgesetzes sind die Ortspolizeibehörden. Die zum erscheinen mit Waffen zu einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug nach §2 III des Versammlungsgesetzes erforderlichen behördlichen Ermächtigungen erteilen soweit es sich um Veranstaltungen handelt, bei denen es herkömmlichen Brauch entspricht, Waffen mitzuführen, die Ortspolizeibehörden, in den übrigen Fällen der Senator für Inneres und Sport. Oberste Landesbehörde nach §3 II S.2 des Versammlungsgesetz ist die Senatorin bzw. Senator für Soziales, Kinder Jugend und Frauen.

 

6. Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten um Versammlungsrecht und öffentlichen Vereinsrecht.

Zuständig für die Durchführung des Versammlungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung sowie entgegennahme von Anträgen nach §2 des Bannkreisgesetzes ist die Behörde für Inneres und Sport als oberste Landesbehörde nach §3 II des Versammlungsgesetzes und nach §3 II und §4 I des Vereinsgesetzes.

 

7. Hessen

Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes (HSOG-DVO):

§1 I Nr. 2 bestimmt die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden für das Versammlungswesen mit der der Maßgabe, dass in Gemeinden unter 7500 Einwohnern die Kreisordnungsbehörde zuständig ist.

 

8. Mecklenburg- Vorpommern

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Versammlungsgesetz (VersG-ZustVO) v. 21. Juni 1994

§2: Landräte, Kreisordnungsbehörde und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind sachlich zuständige Behörden nach dem Versammlungsgesetz.

 

9. Niedersachsen:

Zuständige Behörde ist vor Versammlungsbeginn die untere Versammlungsbehörde und nach Versammlungsbeginn die Polizei (§24 NVersG). 
 

10. Nordrhein- Westfalen

Zuständige Behörde ist die Kreispolizeibehörde. Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet (§32 VersG NRW). 
 

11. Rheinland- Pfalz

§77 Polizei und Ordnugsbehördengesetz (POG):

Polizeipräsidien als Vollzugspolizei zuständig, wenn das Versammlungsgesetz von Polizei spricht. Ansonsten gemäß §91 POG, §90 POG, iVm §2 Nr. 9 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden (RhPfOrdBehZV) die örtlichen Kreisordnungsbehörden zuständig für die Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Versammlungsgesetz; dies gilt nicht in der großen kreisangehörigen Stadt; diese ist selber zuständig.

 

12. Saarland

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz:

§1: zuständige Behörde für die Durchführung des Versammlungsgesetzes, die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörde, in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister sind. In unaufschiebbaren Fällen kann die Vollzugspolizei die notwendigen Maßnahmen treffen.

 

13. Sachsen

§32 SächsVersG (sachliche Zuständigkeit)

Kreispolizeibehörden sind sachlich zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

Kreispolizeibehörde ist insbesondere zuständig für:

[...] 2. Verbot von Versammlungen[...] 

4. Verbot und Auflösung von Versammlung

Der Polizeivollzugsdienst ist sachlich zuständig für

[...] 3. Auflösung von Versammlungen und Aufzügen nach §13 I und §15 III, iV[...] 

[...] Ausschluss von Teilnehmer*innen nach §18 III und §19 IV

Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes nach §2 III des sächsischen

Polizeivollzugssdienstgesetzes bleibt bleibt unberührt.

§ 33 SächsVersG örtliche Zuständigkeit

§33I: Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung oder der Aufzug stattfindet. 

Erläuterung aus Düring-Fried:

Grundsatz bei sachlicher Zuständigkeit: Kreispolizeibehörde v.a. zuständig vor Beginn

Polizeivollzugsdienst v.a.nach Beginn der Versammlung

Problematisch ist, dass sich die Zuständigkeit für die Auflösung der Versammlung überschneidet. Nach dem Wortlaut des §32 I und IV SächsVerG ist die Versammlungsbehörde und nach §32 II und III SächsVersG die Polizei für die Auflösung von Versammlungen zuständig. Vermutlich handelt es sich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Da die Zuständigkeit nach I ihrem Wortlaut nach Vorraussetzt, dass keine Zuständigkeit nach II besteht, ergibt eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung, dass vorrangig die Vollzugspolizei nach II Nr. 3 für die Auflösung zuständig ist (Düring-Friedl, Anhang 1 Randnummer 9,10). 

 

14. Sachsen Anhalt

Verordnung über die Zuständigkeit auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVo SoG):

§1 zuständig für die Aufgaben nach dem Versammlungsrecht die Landkreise und kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau, die jeweilige Polizeidirektion anstelle der kreisfreien Städte Halle und Magdeburg und die jeweilige Polizeidirektion anstelle der Landkreise und der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau. 

 

15. Schleswig-Holstein

§27 VersFG SH

(1) Die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden sind sachlich zuständig für Versammlungen unter freiem Himmel (§ 3 Absatz 3, § 11 Absatz 1, § 13 Absätze 1, 4, § 14 Absätze 1, 2).

(3) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet. Berührt eine Versammlung unter freiem Himmel den Zuständigkeitsbereich mehrerer Kreisordnungsbehörden, kann die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde eine zuständige Behörde bestimmen.(5) In unaufschiebbaren Fällen kann die Polizei auch an Stelle der zuständigen Behörde Maßnahmen treffen.

 

16. Thüringen

Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums (InMinZustV TH 2008) 

§15 für Versammlungswesen sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis, des Landesverwaltungsamt in überörtlichen Fällen und in unaufschiebbaren Fällen die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei für Entscheidungen nach dem §5, 15, 17a des Versammlungsgesetzes. Die Polizei im Sinne des §9 II, §13 I, §18 III und §19 IV des Versammlungsgesetzes sind die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte. 

Straßenblockade & Massenbesetzung

Auf dieser Seite findest du Infos zu dem Ablauf einer Straßenblockade, bzw. Massenbesetzung, und ihrer Auflösung, sowie zur Gewahrsamnahme und den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen. 

Ganz unten findest du außerdem einen Erfahrungsbericht von der ersten Massenblockade der Letzten Generation am 28.10. - spring da gerne runter, wenn dich dies interessiert. Eine tatsächliche Beteiligung kann jedoch auch anders verlaufen, da diese Protestform noch nicht ausführlich erprobt ist und auch die Polizei nicht immer Regeln befolgt - nur damit du das bei der Vorbereitung auf deinen Protest im Hinterkopf behältst. 

Unterstützungsstrukturen

Ermittlungsausschuss (EA) 

Die Menschen vom EA besetzen rund um die Uhr eine Telefonnummer, die für dich immer erreichbar ist. Diese nimmst du mit in den Protest und meldest dich, wenn du z.B. von der Polizei mitgenommen wirst (weitere Infos dazu findest du unten). 

Schreib dir die Nummer am besten auf deinen Arm und nicht auf einen Zettel, den du eventuell verlieren kannst: Bei LG lautet sie 030 92109146

RAZ

So, jetzt geht es um alles, was du im Zusammenhang mit Straßenblockaden einmal grob gehört haben solltest. Für weitere Infos, schau dich am besten noch weiter im Wiki um!

Kurz & knapp - Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte 

Was ist eine unangemeldete, friedliche Versammlung? 

Eine nicht-angemeldete Straßenblockade ist erstmal eine unangemeldete, friedliche Versammlung. Dadurch ist sie durch Art. 8 GG geschützt und wird durch das geltende Versammlungsgesetz gestützt. Die Polizei ist dementsprechend dazu verpflichtet, friedliche Versammlungen zu schützen, solange diese durch die Polizei nicht rechtswirksam aufgelöst wurde. 

Zuweisung eines alternativen Versammlungsortes 

Wenn die Polizei ankommt und eine unangemeldete Versammlung festgestellt hat, wird sie wahrscheinlich einen alternativen Versammlungsort zuweisen, der weniger stört, als wenn du dich mitten auf der Straße befindest. 

Auflösung der Versammlung 

Die Auflösung der Versammlung muss verständlich an alle Versammlungsteilnehmer:innen kommuniziert werden. Erst nach dieser Auflösung müssen sich alle Teilnehmer:innen von diesem Ort entfernen. Wenn die Polizei eine Versammlung formal korrekt auflöst (was nicht immer der Fall ist), dann muss sie mindestens drei Ansagen machen. Erst nach diesen Aufforderungen stellt eine weitere Teilnahme möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit dar. 

Erfahrungsgemäß lässt sich aber nicht versprechen, dass die Polizei keine Ermittlungsverfahren einleitet, auch wenn du vor der dritten Ansage gehst. 

Erste Ansage 

Hier sollte noch die Möglichkeit bestehen, den Versammlungsort der aufgelösten Versammlung zu verlassen, ohne eine Festnahme oder strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten. 

Zweite Ansage 

Siehe erste Ansage.

Dritte Ansage 

Wenn du nach der dritten Ansage weiterhin nicht den Versammlungsort verlässt, musst du mit einer Räumung rechnen, sowie eine eventuelle ED-Behandlung, Gewahrsamnahme, und die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen Nötigung nach § 240 Abs. II StGB und eventuell § 113 StGB (wenn du geklebt hast) - siehe unten. 

Räumung 

Wenn ihr nicht freiwillig aufsteht, wenn die Polizei dies von euch verlangt, wird sie euch wahrscheinlich entweder wegtragen oder mithilfe von Schmerzgriffen (sogenannten Transporttechniken) von der Straße bringen. 

Mögliche Gewahrsamnahme

Infos wann es zu Gewahrsamnahmen kommt, wie ihr euch dann verhaltet, was eure Recht sind etc. findet ihr hier: Gewahrsamnahme (Gesa)

Festkleben/Betonieren

Wenn du dich festklebst oder betonierst oder sonstige Methoden nutzt um dich “dauerhaft mit der Straße zu verbinden”, musst du zusätzlich zu dem Vorwurf der Nötigung auch mit einem Vorwurf des Widerstandes nach § 113 StGB rechnen. 

Außerdem kann es zu Gebühren für deine Ablösung kommen. Die Gebührenbescheide lagen in Berlin bisher bei 241€ pro Ablösung. Allerdings haben wir in einem Eilverfahren gegen diese Art der Bescheide gewonnen, da eine falsche Rechtsgrundlage für deren Begründung genutzt wurde. Es steht allerdings noch ein Hauptverfahren aus - deswegen kann es immer auch zu weiteren, bzw anderen Gebühren kommen. 

Für Informationen zum Umgang mit Gebührenbescheiden, schau am besten ins Legal Wiki!

Umgang mit der Polizei

In letzter Zeit gibt es unterschiedliche Umgangsweisen der Polizei mit derartigen Protesten. Einige Einheiten tragen dich ganz entspannt als Päckchen weg, wenn du ihnen die Möglichkeit gibst, und andere Einheiten nutzen direkt Schmerzgriffe. Diese Schmerzgriffe können richtig weh tun. Falls du auch nach deiner Entlassung noch Schmerzen spüren solltest, lass dir dies unbedingt von einer:m Ärzt:in bescheinigen und melde dich beim Legal Team damit! Wir sammeln diese Vorfälle. 

Versuch dir in so einem Fall am besten auch die Einsatzeinheit oder -Nummer zu merken. 

Mögliche Straftatvorwürfe 

Wenn du dich in Deutschland an einer Straßenblockade beteiligt, wird momentan eigentlich immer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es kann natürlich sein, dass die Polizei hiervon absieht, wenn es zu viele Menschen sind oder sie überfordert sind. Das ist ein Phänomen, dass wir z.B. bei Protestmärschen sehen. Diese sind auch nicht angemeldet, aber normalerweise werden keine Personalien aufgenommen. Trotzdem solltest du dich auch bei größeren Protesten darauf einstellen, dass eine Personalienfeststellung (plus Gewahrsamnahme und Ermittlungsverfahren) möglich ist. Dann muss die Polizei ihre Ermittlungen an die deutsche Staatsanwaltschaft weitergeben. 

Wenn dies passiert, erhältst du irgendwann einen “Anhörungsbogen” (den du ignorieren kannst, wenn er von der Polizei kommt), später dann einen “Strafbefehl” oder eine “Anklageschrift”. Diese Briefe schickst du am besten direkt als Scan per Mail an legal@raz-ev.org. Wir erklären dir dann die Optionen und unterstützen dich im weiteren Prozess. 

Straftatvorwurf Nötigung §240 StGB (wird eigentlich immer angeklagt)

Straftatvorwurf Widerstand gegen Vollstreckungsbeamt:innen, §113 StGB

Generell sind weitere Straftatsvorwürfe möglich, wie

Zivilrechtliche Klagen (§823 BGB)

Erfahrungsbericht von der 1. Massenblockade der LG am 28.10.23

Am 28.10.23 wurde die Massenblockade erst einmal als eine Versammlung anerkannt durch die Polizei und war dementsprechend auch durch diese zu schützen. 

Nach circa einer Stunde wurde die Versammlung dann auf nur eine der Fahrbahnspuren beschränkt und das Kleben wurde insgesamt verboten. Hierzu gab es drei Aufforderungen. 

An diesem Punkt klebten sich Menschen in kleinen Blockadereihen auf der verbotenen Fahrbahn nach & nach fest. Diese wurden dann nach drei Aufforderung Stück für Stück gelöst und geräumt. 

Hier hat die Polizei begonnen, die Menschen unterschiedlich zu behandeln. 

Versammlungsleitung

Es ist wichtig zu wissen welche Recht und Pflichten mit der Versammlungsleitung einhergehen, um entscheiden zu können, ob es eine Versammlungsleitung für die eigene Versammlung geben soll. Oftmals wollen Protestbewegungen keine Versammlungsleitung benennen. Deshalb ist es wichtig, dass insbesondere Personen, die besondere Rollen - etwa den Polizeikontakt - übernehmen darauf achten, von der Polizei nicht als Versammlungsleitung wahrgenommen zu werden.

Anhaltspunkte für Versammlungsleitung

Die Polizei wird versuchen, jemanden als Versammlungsleiter*in oder Veranstalter*in der Versammlung zu identifizieren (dies wird meist die erste Frage sein, die du von der Polizei hörst). Als Versammlungsleiter*in bist du mit einer ganzen Reihe möglicher Straftatbestände konfrontiert. Wir raten dir darum ausdrücklich, die Rolle der Versammlungsleitung nicht anzunehmen und auch zuviele Tätigkeiten zu vermeiden, die als Indizien für eine Versammlungsleitung ausgelegt werden können:

● Dies kann z. B. eine zu hohe Unabhängigkeit bei der Verhandlungsführung mit der Polizei sein oder der Anschein, dass du per Mic Check oder Megaphon den Teilnehmer*innen Anweisungen gibst oder sie deine Aussagen wiederholen lässt.

● Das Halten von Bannern

● Beteilige während der Versammlung / bei der abschließenden Kundgebung mit Redebeiträgen (insbesondere als Moderator*in / mit dem eröffnenden Redebeitrag)

● Auflösung der Versammlung (am Ende der Kundgebung)

Was du hingegen tun solltest, um selbst als Polizeikontakt nicht die Versammlungsleitung zugeschrieben zu bekommen:

● Sprich ausschließlich mit der Einsatzleitung der Polizei:
Sollte deine Ansprechperson bei der Polizei eine Weste tragen mit der Aufschrift “Ansprechperson Versammlungsleitung”, bestehe auf eine andere Ansprechperson oder erwirke von dieser Person die Zusage, dass du nicht als Versammlungsleitung eingestuft wirst.

● Sei deutlich sichtbar als Polizeikontakt gekennzeichnet (zB durch Aufschrift auf Weste): Für die Bezeichnung "Polizeikontakt" sollte keine Schrift verwendet werden, die der offiziellen Polizei-Schrift ähnelt, damit dich niemand für eine*n Polizist*in hält.

● Stelle dich mit Namen (Vornamen / voller Namen) vor.

● Stelle ausdrücklich klar, dass du nicht die Funktion der Versammlungsleitung innehast, sondern dass die Veranstaltung keine*n Versammlungsleiter*in hat und du lediglich anbietest, als Teil des Kommunikationskanals zwischen den Teilnehmer*innen und der Polizei zu dienen. (Falls es keine Kenntnis bei der Polizei über deine Rolle gibt: kurze Vorstellung der Rolle des Polizeikontakts. Mache klar, dass du diese Funktion nicht wahrnehmen kannst, wenn deine Rolle  seitens der Polizei als Versammlungsleitung interpretiert wird.

● Erkläre, wie die Versammlung nach Deiner Kenntnis ablaufen soll und erwähne kurz was die Hintergründe Eures Protests sind
“Nach meiner Kenntnis wird die Versammlung…”

● Stelle klar, dass du in keiner Weise den Verlauf der Versammlung bestimmst.

Nachträgliche Übernahme der Versammlungsleitung vermeiden

Das Leiten einer nicht-angemeldeten Versammlung kann in den meisten Bundesländern zu einer Strafanzeige nach VersG § 26 Abs. 1 S. 2 des Versammlungsgesetzes führen. Wir raten davon ab, sich auf Anfrage der Polizei im Nachhinein als Versammlungsleiter*in für eine bereits laufende Aktion zur Verfügung zu stellen. Versammlungsleiter*innen müssen ihre Personalien angeben. Es gibt keine Garantie dafür, dass die Polizei nicht im Nachhinein ein Ermittlungsverfahren gegen dich eingeleitet wird, weil deine Bereitschaft dich als nachträgliche Versammlungsleitung zu stellen, als Indiz herangezogen wird, dass du von Anfang an die Versammlungsleiter*in warst.

Recht auf Versammlung

Die Versammlungsfreiheit ist ein hohes Rechtsgut in Deutschland und wird durch die Verfassung geschützt. Die Teilnehmer*innen eines Protestmarsches sind grundsätzlich als Teilnehmer*innen einer friedlichen Versammlung im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes zu sehen:

1. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

2. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Ein Beispiel für Satz 2 ist das jeweils geltende Versammlungsgesetz, das die Modalitäten von Versammlungen in geschlossenen Räumen und solchen unter freiem Himmel regelt. Auch können zur Abwendung von Gefahren weitere Auflagen erlassen werden. Ein Beispiel hierfür war die in dem jeweiligen Bundesland gültige Corona-Schutzverordnung.

Nach dem Versammlungsgesetz des Bundes (wie oben erwähnt können sich aus dem Versammlungsgesetz des jeweiligen Landes ergeben) müssen Versammlungen bei der Versammlungsbehörde oder der Polizei mit einem Vorlauf von mindestens 48 Stunden ( § 14 VersG) angemeldet werden. Sofern der Anlass für die Versammlung kurzfristiger Natur ist (dies kann z. B. eine aktuelle Aussage oder ein Tweet einer Politiker*in sein), kann diese Frist bei einer Eilversammlung auch unterschritten werden. Bei der Anmeldung muss immer eine Person als Versammlungsleiter*in angegeben werden, die ggf. für ein Fehlverhalten der Demonstrant*innen belangt werden kann. Spontanversammlungen, deren Anlass aus einer bestimmten Situation heraus entstehen können, haben naturgemäß keine  Versammlungsleiter. Die Entscheidung, ob Bereitschaft besteht, eine Versammlung ggf. auch kurzfristig vor Ort anzumelden, sollte sorgfältig getroffen werden. Notfalls kann die Anmeldung per Telefon bei der Versammlungsbehörde direkt an der Stätte der Aktion als Eilversammlung erfolgen. In Zeiten von Twitter findet sich schnell ein aktuelles Politiker*ìnnen-Statement, gegen das sich zu protestieren lohnt. Als PolKo kannst Du den Teilnehmer*innen des Protestmarschs bei dieser Entscheidung beratend zur Verfügung stehen. Auch bei nicht angemeldeten Protestmärschen kann es für das Verhältnis zur Polizei förderlich sein, wenn wir die Polizei darüber informieren, dass gerade oder in Kürze ein Protestmarsch stattfindet und die Polizei nicht erst von dritter Seite davon erfährt.

Die Polizei ist dazu verpflichtet, friedliche Versammlungen zu schützen. Das gilt auch für nicht angemeldete Versammlungen, solange sie von der Polizei nicht rechtswirksam aufgelöst wurden. Dass bereits der Verstoß gegen die Anmeldepflicht zur Auflösung genügt, wird allgemein als unverhältnismäßig angesehen (vgl. “Brokdorf-Beschluß”). Die Polizei kann also regelmäßig auch nicht angemeldete Versammlungen nicht ohne über die Nichtanmeldung hinausgehende weitere Gründe auflösen. Erst nach förmlicher Auflösung durch die Polizei gilt eine Versammlung als “öffentliche Ansammlung”, von der sich die Teilnehmer nach Aufforderung durch die Polizei entfernen müssen. (Dies könnt ihr z.B. in § 29 des Versammlungsgesetzes des Bundes nachlesen. Schaut hierzu aber auch noch mal in das für euren Fall geltende Versammlungsgesetz).

Gleichwohl muss die Polizei (mögliche) Gefährdungen abwenden und die öffentliche Ordnung aufrechterhalten. Die Polizei ist verpflichtet, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu handeln: ihre Maßnahmen müssen das mildeste erfolgversprechende Mittel sein. Die Polizist*innen wägen bei ihren Entscheidungen Güter ab – wie z.B. Versammlungsfreiheit versus fließender Verkehr. Entsprechend wird die Polizei daher versuchen, die Situation nach bestimmten Kriterien bewerten:

● Liegt eine Gefährdung vor? (z. B. Gefährdung durch Blockade von Wegen, die in Notfällen genutzt werden müssen oder Gefährdung von Demonstrant*innen durch Autofahrer*innen)

● Wie ist die Verhältnismäßigkeit zwischen Behinderung, Dauer der Versammlung und Demonstrationsrecht einzuschätzen? (z. B. bilden 10 Demonstrant*innen versus 100 Autofahrer*innen ein Missverhältnis. Allerdings ermöglichen z.B. kurze Aktionszeiten den Polizist*innen, trotzdem zugunsten der Versammlung zu entscheiden.)

● Die Polizei kann der Versammlung Auflagen erteilen (anderer Ort, kürzere Zeit, nicht auf der Straße, Notfallgassen etc.). Die Protestmarschleitung entscheidet, inwiefern diese erfüllt werden sollen. Bei Ablehnung der Auflagen besteht die Gefahr, dass die Polizei den Protestmarsch räumt.

Bei Gefährdung kann die Polizei sich entscheiden, die Versammlung aufzulösen. Sie muss das aber ganz eindeutig kommunizieren. Wichtig ist dabei, dass die bloße Änderung des Wortlautes “Versammlung” zu "Ansammlung" nicht genügt, um eine Versammlung auch tatsächlich aufzulösen. Die Polizei muss die Versammlung formal korrekt auflösen.Dafür bedarf es ihrerseits mindestens dreier Aufforderungen, die für alle Teilnehmenden klar verstüändlich sind und in denen die Polizei kommuniziert, dass die Ansammlung zu beenden ist und sich die Teilnehmenden zu entfernen haben. Dann (und erst dann!) stellt die weitere Teilnahme an der Versammlung trotz Auflösung eine Ordnungswidrigkeit zum Beispiel nach § 29 VersG des Bundes dar.

Es ist wichtig, gegenüber der Polizei klarzustellen, dass der Protestmarsch (nicht du) darauf besteht, keine öffentliche Ansammlung zu sein, sondern eine friedliche Versammlung im Sinne des Grundgesetzes. Dies wirkt einer Ahndung der Teilnahme an einer öffentlichen Ansammlung nach Ordnungswidrigkeitengesetz § 113 entgegen.

Was darf die Polizei nicht & wie kann ich reagieren?

Die Maßnahmen der Polizei müssen das mildeste erfolgversprechende Mittel sein. Schmerzgriffe und andere Formen von Gewalt sind daher gegenüber friedlichem gewaltfreiem Protest, von dem  keine Gefährdung ausgeht, niemals verhältnismäßig.

Die Polizei darf nur dann die Teilnehmer*innen einer Versammlung filmen/auf Video aufzeichnen, wenn von ihnen eine erhebliche Gefährdung ausgeht. Bei einem friedlichen gewaltfreien Protest darf sie das also nicht - auch nicht nach Auflösung der Versammlung. In Berlin gibt es zusätzlich eine Sondervorschrift, die es der Polizei auch erlaubt „Übersichtsaufnahmen“ für die Leitung und Lenkung des Polizeieinsatzes zu machen, wenn die Versammlung so groß oder unübersichtlich ist, dass dies zur Gefahrenprognose notwendig ist.

Wie reagieren? 

In solchen Fällen helfen folgende Fragen und Aufforderungen:

Auf welcher rechtlichen Grundlage tun Sie das?”

“Welche milderen Mittel stehen Ihnen außerdem zur Verfügung?”

“Begründen Sie bitte diese Maßnahme.”

“Wir werden Ihr Vorgehen rechtlich prüfen.”

“Die Versammlung ist übersichtlich und für den Überblick über das Geschehen werden keine Aufnahmen gebraucht.”

Versammlungsanmeldung

I. Anmeldung

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweise hier als Erstes auf das 11-seitige Script vom Rechtshilfebüro für Gewaltfreie Aktionen verwiesen.

 

1.1 Anmelden oder nicht anmelden?

Das ist vor allem eine politische und strategische Frage. Angemeldete Versammlungen haben den Vorteil, dass sie nicht so leicht von der Polizei verhindert oder beendet werden können. Nachteile sind aber, dass

Nicht angemeldete Versammlung können wesentlich mehr stören. Oftmals reagiert allerdings die Polizei recht willkürlich. Das größte Risiko ist, dass Menschen Gefahr laufen festgenommen und mit Bußgeld- oder Strafverfahren belegt werden, die darauf nicht vorbereitet sind, weil sie nach ihrer Vorstellung nicht zu einer Aktion, sondern zu einer Versammlung gehen.

Leider geht die Polizei in solchen Fällen oft sehr willkürlich vor und es trifft oft Menschen, die nicht ausreichend vorbereitet und wenig vernetzt sind. Deshalb sollte darauf geachtet werden insbesondere diesen Personen zu Beginn der Versammlung mit grundlegenden Informationen zu versorgen und ihnen zu vermitteln, dass sie sich in jedem Fall bei den Rechtshilfestrukturen, hier also dem RAZ zu melden.

Als Variante kommt auch in Frage, eine Versammlung (z.B. Kundgebung) anzumelden und dann (von der Anmeldung und Bestätigung) abweichend als Demonstrationszug los zu laufen. Das hat in der Tat den Vorteil, sich als große Gruppe treffen zu können. Allerdings ist hier ein gewisses Eskalationspotenzial gegeben, wenn der Demonstrationszug dann loslaufen will und die Polizei dies zu verhindern versucht. Es wäre daher unerlässlich, die Kundgebung auf verschiedenste Weise zu nutzen, um die Teilnehmenden gut vorzubereiten. Bei Telefonaten kann es sinnvoll sein, mitzuschreiben (insbesondere worauf ihr Euch geeinigt habt) oder es anschließend aufzuschreiben.

 

1.2 Wie anmelden?

Alles Wesentliche steht in dem schon erwähnten Skript drin, welches ihr unter diesem Link abrufen könnt. Im Anhang des Skriptes gibt es auch ein Formular für die Anmeldung.

 

I.3. Das weitere Anmeldeverfahren

Natürlich plant und bereitet ihr weiter vor. Ihr könnt auch schon mobilisieren. Möglicherweise gibt es Nachfragen von Versammlungsbehörde, z.B. weil Angaben fehlen, missverständlich sind oder aus welchen Gründen auch immer. Ihr solltet darauf reagieren, aber wie schon bei der Anmeldung genau überlegen, was ihr antwortet. 

Wenn die Behörde keine Einwände gegen die Versammlung mehr hat, bekommt ihr einen Bestätigungsbescheid, in dem die von Euch angemeldete Versammlung bestätigt wird. Die Versammlungsbehörde kann aber auch Auflagen erlassen, wenn diese zum Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sind. Die Auflagen müssen im Bescheid begründet werden. Auflagen können beispielsweise sein:

 

I.4. Kooperationsgespräch

Möglicherweise lädt Euch die Versammlungsbehörde zu einem Kooperationsgespräch ein. Die Versammlungsbehörde ist, so das BVerfG (Brokdorf-Entscheidung, BVerfGE 69,315, RN 84) zur Kooperation verpflichtet. Kooperiert sie nicht und entscheidet zu Ungunsten der Anmelder*innen, ist die Entscheidung schon aus diesem Grund in aller Regel rechtswidrig. Die/der Anmelder*in muss nicht kooperieren, so das BVerfG (Brokdorf-Entscheidung, BVerfGE 69,315, RN 84). Allerdings sinkt bei Nichtkooperation die „Eingriffschwelle“ bei einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Konkret bedeutet das: Wenn Probleme absehbar sind, wäre es empfehlenswert das Kooperationsgespräch wahrzunehmen (und ggfls. auf einem solchen zu bestehen), um damit die Möglichkeit zu haben, Bedenken der Behörde auszuräumen. Ansonsten lauft ihr Gefahr, dass die Versammlung verboten oder mit unzumutbaren Auflagen belegt wird. Auch im Eilverfahren seid ihr im Nachteil, wenn ihr das Kooperationsgespräch nicht wahrgenommen habt.

Wenn ihr das Kooperationsgespräch wahrnehmt, solltet ihr das mindestens zu zweit machen. Und ihr solltet Euch gut darauf vorbereiten.Es empfiehl sich, am Anfang die geplante Versammlung auch inhaltlich kurz zu begründen und dabei auch die drohende Klimakrise bewusst zu machen, damit auch dieses Thema allen Beteiligten präsent ist.

Die Versammlungsbehörde ist verpflichtet, Euch die Bedenken gegen die Durchführung der Versammlung zu begründen und Eure Argumente dagegen anzuhören. Ziel des Kooperationsgespräches soll es sein, Kompromisses zu finden, die die unterschiedlichen Interessen berücksichtigen. Dazu kann es wichtig sein, im Gespräch die Kompromissbereitschaft der Behördenseite auszuloten.

Ordnungswidrigkeiten im Versammlungsrecht

Man kann es nicht oft genug sagen und sollte jedes Skript zum Versammlungsrecht mit dieser Feststellung einleiten: „Das Versammlungsrecht ist ein hohes Gut, dass es zu schützen gilt.“ Es ermöglicht der Zivilgesellschaft in die Politik einzugreifen, zwar sehr begrenzt, aber Handlungsspielräume erweitert man nicht durch Schonung, sondern durch beständige Praxis.

Für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten aus dem Versammlungsrecht ist das VersG des Bundes einschlägig. Die Länder haben zwar die Hoheit über die Ausgestaltung des Versammlungsrechts, aber nicht über das Strafrecht. Es kann zwar sein, dass es landesspezifisch noch andere Regelungen gibt, aber das VersG des Bundes bietet in jedem Fall eine gute Übersicht zum Einstieg in die Thematik.

 

I. Bußgeldvorschriften des § 29 VersG (Bund)

I.1. Teilnahme an einer verbotenen Versammlung

Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn ein vollziehbares Verbot vorliegt. Hier ist also der Unterschied zwischen Verbot und Auflösung zu beachten. Das Verbot erfolgt durch die Versammlungsbehörde mit schriftlichem Bescheid vor Beginn der Versammlung. Hat das Verwaltungsgericht den Sofortvollzug aufgehoben (Eilverfahren), liegt kein „vollziehbares Verbot“ vor und § 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG (Bund) greift nicht.

„Verbietet“ hingegen die Polizei vor Ort die Durchführung der Versammlung, liegt kein Verbot i.S.d. VersG vor, sondern eine Auflösung. Außerdem muss auch hier darauf geachtet werden, ob vor Ort eine Durchsage der Polizei erfolgte. § 15 Abs. 4 bestimmt, dass eine verbotene Versammlung aufgelöst werden muss. Es besteht Einigkeit darüber, dass diese Vorschrift vor allem die Teilnehmenden schützen soll. Der Staat darf nicht davon ausgehen, dass Alle von dem Verbot Kenntnis erhalten haben, also muss er alle Anwesenden von dem Verbot in Kenntnis setzen und ihnen ausreichend Zeit geben, sich zu entfernen. Erst danach ist die Teilnahme rechtswidrig.

 

I.2. Mitführen von aktiver oder passiver Bewaffnung oder Gegenständen für die Vermummung

Hier besteht vor allem das Problem, dass Gegenstände, die als Waffen oder Vermummung genutzt werden könnten, nicht klar definiert sind Das eröffnet Polizei und Justiz einen sehr weiten Ermessensspielraum.

§ 29 Abs. 1 Nr. 1.a. verweist auf § 17 a Abs. 2 VersG (Bund). Nummer 1 dieser Vorschrift stellt unter Strafe auf einer Versammlung in einer Aufmachung aufzutreten, die geeignet und darauf gerichtet sich, die Feststellung der Identität zu verhindern. Strafbar ist auch, den Weg zur Versammlung in dieser Aufmachung zurück zu legen. 

§ 17 a Abs. 2 Nr. 2 stellt das Mitführen von Gegenständen unter Strafe, die geeignet und dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

§ 29 Abs. 1 Nr. 1.a. ist einschlägig, wenn die Vermummungsgegenstände nicht angelegt oder offen mitgeführt werden. Wer also Gegenstände, die der Vermummung dienen könnten, im Rucksack bei sich trägt, handelt nach dieser Vorschrift ordnungswidrig. In der Verteidigung wäre besonderes Gewicht auf den Passus zu legen „die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind“. Hier kann damit argumentiert werden, dass unter den vorgefundenen Umständen nicht zu erwarten war, dass die Täter*in die Gegenstände zur Vermummung (also zum Zweck der Verschleierung der Identität) einsetzt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn bei kalter Witterung auf einer friedlichen verlaufenden Demonstration ein breiter Schal im Gepäck aufgefunden wurde.

 

I.3. Nichtentfernen aus einer aufgelösten Versammlung

Wird eine Versammlung aufgelöst, haben die Teilnehmer*innen die Pflicht, sich unverzüglich vom Versammlungsort zu entfernen. Was unverzüglich ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Je größer die Versammlung ist, umso mehr Zeit muss den Teilnehmer*innen gewährt werden, den Ort zu verlassen. Auch die örtlichen Gegebenheiten müssen berücksichtigt werden. Ist das Entfernen nur durch enge Gassen möglich, braucht dies mehr Zeit als bei breiten Straßen oder Parks.

Unverzüglich ist auch dann gegeben, wenn Teilnehmer*innen der Versammlung vor dem Entfernen etwaige Aufbauten oder Transparente entfernen. Solange Teilnehmer*innen sichtbar Tätigkeiten verrichten, die das Verlassen des Ortes sichtbar machen oder vorbereiten, besteht für den Vorwurf des Nichtentfernens kein Anlass, solange diese Tätigkeiten nicht mutwillig verzögert werden.

Die Versammlung muss in jedem Fall korrekt aufgelöst werden, also für alle Teilnehmenden akustisch und sprachlich verständlich. Hierzu kann auch die Weisung gehören, in welcher Richtung die Teilnehmenden sich zu entfernen haben. Widersprüche in den Ansagen gehen zu Lasten der Behörden. Darauf muss u.U. im Verfahren gepocht werden. Gleiches gilt, wenn in der Richtung, die von der Polizei angegeben wurde kein Entfernen möglich ist, zum Beispiel, weil dort abgesperrt ist.

 

I.4. Missachtung einer vollziehbaren Auflage

Ordnungswidrig handelt nach § 29 Abs. 1 Nr. 3, wer sich

  1. an einer Versammlung beteiligt
  2. gegen eine Auflage verstößt, die sie oder ihn als Teilnehmende betrifft und
  3. vorsätzlich handelt, also in Kenntnis der Auflage.

Zu 1: Ordnungswidrig handeln nur Teilnehmer*innen der Versammlung. Die Vorschrift betrifft also nur das Verhalten ab Ankunft auf der Versammlung bzw. ab dem offiziellen Beginn, nicht aber während des Weges zur Versammlung oder von der Versammlung weg.

Zu 2: Auflagen, die nur den Veranstalter oder die Leiter*innen trifft (z.B. bezüglich bestimmter Aufbauten), sind von dieser Vorschrift nicht erfasst. Auflagen, die strafbare Handlungen untersagen, sind von dieser Vorschrift ebenfalls nicht betroffen. Hier sehen die Versammlungsgesetze in der Regel eigene Strafvorschriften vor.

 

I.5. Störung des Ablauf der Versammlung

Mit dieser Vorschrift ist nicht die Situation gemeint, wenn ihr z.B. eine Nazi-Demo blockiert. Es geht um die Störung des Ablaufs der Versammlung von innen heraus:

Die Täter*innen müssen „wiederholt“ durch Ordner*innen oder Versammlungsleiter*innen zum Unterlassen aufgefordert worden sein. Im Prozess wird das Ergebnis davon abhängen, ob die Versammlungsleitung das Handeln der Beschuldigten als Störung bezeichnet oder nicht.

 

I.6. Nichtentfernen nach Ausschluss von der Versammlung

Grundlage hierfür sind die §§ 11 Abs. 2, 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 VersG. Nach § 11 Abs. 1 kann die Versammlungsleitung Teilnehmende von der Versammlung ausschließen, welche die Ordnung gröblich stören. Eine solche ist noch nicht die Äußerung abweichender Meinungen. Wenn sich aber jemand sich derart des Mikrophons bemächtigt, dass der geplante Ablauf aus dem Fugen gerät, ist dies eine grobe Störung. Gleiches gilt für laute Sprechchöre oder Pfeifkonzerte, die die Redner*innen übertönen. Nach § 11 Abs. 2 müssen Ausgeschlossene die Versammlung sofort verlassen.

Nach § 18 Abs. 3 kann die Polizei Teilnehmende von der Versammlung ausschließen, wenn diese die Ordnung gröblich stören. Die Kommentierung begründet diese Vorschrift damit, dass ansonsten gegen den Störer kein Platzverweis erteilt werden könne. Der Teilnehmende, der von der Versammlungsleitung ausgeschlossen wurde, sich aber nicht entfernt, müsse daher auch durch die Polizei per hoheitlichem Akt ausgeschlossen werden können, um die Ausschließung durchzusetzen.

§ 19 ist eine Sondervorschrift für Aufzüge (Demonstrationen). Auch hier kann gem. Abs. 4 die Polizei Teilnehmende von der Versammlung ausschließen, wenn sie die Ordnung gröblich stören. Ein Bußgeld ist nur danach gerechtfertigt, wenn die Betroffenen entsprechend der o.g. Vorschriften von der Versammlung ausgeschlossen wurde. Der Ausschluss von der Versammlung muss auch inhaltlich rechtmäßig gewesen sein, d.h. die Störung der Ordnung der Versammlung muss vorgelegen haben.

Für die Verteidigung in solchen Fällen ist zu empfehlen, genau zu klären, welche der drei o.g. Vorschriften die Grundlage für den Ausschluss war, um dann zu prüfen, ob der Ausschluss formell korrekt und materiell gerechtfertigt erfolgte.

 

I.7. Zahl der Ordner nicht an Polizei mitteilt

§ 9 VersG regelt, dass die Versammlungsleitung sich der Hilfe von Ordnern bedienen kann. Diese dürfen keine Waffen tragen, müssen volljährig sein und weiße Armbinden mit schwarzer Aufschrift „Ordner“ tragen. Absatz 2 sieht vor, dass die Versammlungsleitung der Polizei auf Anforderung die Zahl der Ordner mitteilen muss. Die Polizei kann die Zahl der Ordner beschränken. In der Praxis ist aber eher das Gegenteil der Fall, nämlich, dass Polizei und Versammlungsbehörde mehr Ordner verlangen, als es die Versammlungsleitung für erforderlich hält. Meist wird die Anzahl der Ordner auch im versammlungsrechtlichen Bescheid festgelegt.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 handelt die Versammlungsleitung ordnungswidrig, wenn sie sich weigert, die Zahl der eingesetzten Ordner zu nennen oder eine falsche Zahl angibt. Zu beachten ist, die Zahl der Ordner nur auf Aufforderung der Polizei mitgeteilt werden muss. Ordnungswidrig macht sich ausschließlich die Versammlungsleitung, nicht aber die Teilnehmenden.

 

I.8. Zu viele oder falsch gekennzeichnete Ordner

Die Versammlungsleitung kann sich nach § 9 Abs. 1 der Hilfe von Ordnern bedienen. Diese müssen weiße Armbinden mit der schwarzen Aufschrift „Ordner“ tragen (§ 9 Abs. 1 Satz 2). Nach Absatz 2 ist die Versammlungsleitung verpflichtet, die Zahl Ordner der Polizei mitzuteilen. Die Polizei kann „die Zahl der Ordner angemessen beschränken“. § 18 Abs. 2 wiederum bestimmt, dass die Verwendung von Ordnern einer polizeilichen Genehmigung bedarf und bei der Anmeldung zu beantragen ist. Hier liegt im Gesetzestext also eine teils widersprüchliche Doppelung vor.

Abgesehen davon ist die Regelung teils praxisfern. Aus meiner langjährigen Kenntnis sind mir lediglich Ausnahmefälle bekannt, in denen die Polizei die Zahl der Ordner „beschränkt“ hat. Die Regel ist, dass die Polizei erheblich mehr Ordner verlangt, als Veranstalter*innen und Leiter*innen bestellen wollen. Der „Job“ des Ordners ist in der Regel wenig beliebt, und wir vertrauen stärker unseren Teilnerhmer*innen als dies die Polizei tut. Nach dem Wortlaut der Bußgeldvorschrift (§ 29 Abs. 1 Nr. 7) kann nur geahndet werden, wenn mehr Ordner bestellt sind als die Polizei erlaubt, nicht aber, wenn zu wenige oder keine Ordner bestellt sind. Aus der Praxis sind mir bisher keine Anwendungsfälle bekannt.

 

I.9. als Versammlungsleiter der Polizei die Anwesenheit verweigert

§ 29 Abs. 1 Nr. 8 ist aus meiner Sicht für uns irrelevant. § 12 VersG verpflichtet die Polizei, sich bei öffentlichen Versammlungen als Polizei erkennbar zu geben, und verpflichtet die Versammlungsleitung der Polizei auf Anforderung einen angemessenen Platz zuzuweisen. Dies gilt aber nur für Versammlungen in geschlossenen Räumen.

§ 19 Abs. 1, in dem es um „Aufzüge“, also Demonstrationen und andere bewegliche Versammlungen geht, enthält keinen Passus, der dazu verpflichtet der Polizei einen angemessenen Platz zu gewähren. Das wäre bei einer Demo auch kaum sinnvoll machbar.

 

II. Bußgeldvorschrift des § 29a VersG (Bund)

Danach handelt Ordnungswidrig, wer an einer Versammlung innerhalb eines Bannkreises teilnimmt oder dazu aufruft. Bannkreise bestehen rund um Parlamente oder andere Verfassungsorgane (z.B. BVerfG). Die Regelungen zu den Bannmeilen sind sehr unterschiedlich. Um das BVerfG herum besteht die Bannmeile immer. Um den Bundestag herum kann innerhalb der Bannmeile demonstriert werden, wenn kein Sitzungstag ist. 

Bei der Anmeldung ist zu beachten, dass die Versammlung nicht nur bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden muss, sondern auch eine Genehmigung beim Bundestagspräsidium beantragt werden muss. Die Länder haben die Bannmeilen um ihre Länderparlamente unterschiedlich geregelt. Ihr müsst dazu nach dem Bannmeilengesetz des Landes nachschauen, evtl. auch im jeweiligen Landesversammlungsgesetz. Da für die Versammlung innerhalb der Bannmeile eine Genehmigung des jeweiligen Verfassungsorgans notwendig ist, gibt es in der Regel Probleme bei Spontanversammlungen; sowieso wenn diese während eines Sitzungstages stattfindet.

 

III. Strafrahmen

Bußgeld bis zu 1.000 DM (so steht das im Gesetz) kann für Verstöße nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 VersG verhängt werden. Bis zu 5.000 DM kann für Verstöße nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 verhängt werden. Bei einem Verstoß gegen § 29a kann ein Bußgeld von bis zu 30.000 DM verhängt werden.