# RechtsLage

# Auskunftsrecht

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Ein Eckpfeiler des durch das [[RechtsLage#VZU|Volkszählungsurteil]] definierten
Datenschutzkanons ist ein relativ weitgehendes Auskunftsrecht der in den
Datenbanken erfassten Personen.  Die generische Regelung steht in §19 BDSG,
der verlangt, dass auf Antrag kostenfrei Auskunft gegeben wird über
gespeicherte Daten, deren Herkunft, eventuelle Übermittlungen und den
Zweck der Speicherung (was idR auch die Rechtsgrundlage umfassen wird).
In §19 (2) BDSG gibt es dann zahlreiche Ausnahmetatbestände; so kann
Auskunft verweigert werden, wenn die Funktion der Behörde oder die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wäre.

Landesdatenschutzgesetzte, Polizeigesetze und viele weitere
überschreiben die BDSG-Regelung (z.B.
[[http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__491.html|§491 StPO ]],
[[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__15.html|§15 VerfschG]]);
da die BDSG-Formulierung allerdings kaum mehr als das verfassungsmäßig
gebotene Minimum kodifiziert, können sie kaum dahinter zurückbleiben.

In der Praxis ist Auskunftsverweigerung bei den Polizeien eher selten;
passiert sie doch, können Daten von Spitzeln im Spiel sein, es kann aber
auch nur eine Familienpackung Ermittlungstaktik oder hohldrehende Polizei
vorliegen.  In jedem Fall ist eine *polizeiliche* Auskunftsverweigerung eine
Ausnahme.  Wer eine bekommt, sollte damit in aller Regel zum/r zuständigen
Datenschutzbeauftragten.

Anders ist die Situation bei etlichen Geheimdiensten, namentlich bei
denen des Bundes (BND, MAD und [[BfV]]) sowie den Landesämtern „für”
Verfassungsschutz von BaWü, Thüringen und Bayern.  Für sie ist per
(verfassungsrechtlich nicht so arg genau überprüftem) Gesetz das
Auskunftsrecht faktisch ausgesetzt.  In den Gesetzen ist dann meist die
Rede von „Angabe von Gründen”.  Dagegen vorzugehen lohnt sich nur mit
''sehr'' langem Atem, und der ist wahrscheinlich besser investiert
in Arbeit für die Auflösung dieser Behörden.

Das heißt nicht, dass verschiedene Polizeien sich nicht doch regelmäßig
das Auskunftsrecht behindern; in [[Thüringen]] beispielsweise kam um 2010
herum regelmäßig eine Rückfrage nach „Gründen” für die Anfrage, in
[[NRW]] hat sie es durch Konfusionierung versucht, indem im
Jahresrhythmus auskunftsgebene Stellen und Umfang der Auskunft geändert
wurde und (eingestandenermaßen) auf lokaler Ebene geführte [[Datenbanken
NRW#SKB-Datenbanken]] vom LKA nicht beauskunftet wurden.  Wer solchen
Zumutungen ausgesetzt ist, ist herzlich willkommen, gemeinsam mit uns
dagegen vorzugehen.

Noch schlimmer ist Auskunfthandhabung allerdings auf Europäischer Ebene.
[[Europol]] und [[SIS]] haben sehr niedrige Hürden zur
Auskunftsverweigerung und lassen insbesondere zu, dass in bestimmten
(oder allen) Fällen auch die Tatsache einer Speicherung vor den
Anfragenden geheim zu halten ist; mithin kann dort gelogen werden.  In
der BRD ist uns bisher kein Fall bekannt geworden, in dem die Behörden
bewusst gelogen hätten (es kommt aber schon vor, dass sie selbst nicht
verstehen, was sie gespeichert haben).


== Auskunftsgenerator ==

Als kleine Hilfe beim Stellen von Auskunftsersuchen gibt es auf dieser
Webseite einen [[/auskunft|Auskunfts-Generator]].  Vgl. auch AuskunftErsuchen.

== Auskunftsverweigerung ==

Eine gerade im [[Staatsschutz]]-Bereich mit häufigen Spitzeleinsätzen
kommen Auskunftsverweigerungen vor; nicht alle Auskunftsverweigerungen
deuten aber gleich auf Polizeispitzel hin, es kann auch einfach nur
Polizeitaktik dahinterstecken.  In einigen Fällen, in denen
Auskunftsverweigerungen erfolgreich angefochten werden konnten, hatten
sie z.B. die Sorge, ihre eigenen Strukturen könnten ausgeforscht werden.
Der Albernheit behördlicher Fantasie in
diesen Fragen sind keine Grenzen gesetzt, und so kann sich eine
Anfechtung von Verweigerungen durchaus lohnen.

Wir empfehlen nach wie vor, eine solche Anfechtung über den/die
zuständige Datenschutzbeauftrage_n zu machen.  Die werden zwar immer
zahnloser, funktionieren aber doch dann und wann noch.

In einem bekannt gewordenen Fall um 2010 herum hatte die Polizei das Umfeld der
"Freiheit statt Angst"-Demos beobachtet hat.  Sie verweigerte einem
Anfrager aus diesem Spektrum die Auskunft, weil sie vorbrachte,
es gebe da eine "kriminelle Vereinigung", die losschlagen oder in den
Untergrund abtauchen könnte, wenn sie wüsste, dass ihr
das BKA auf der Spur ist.  Hier half die Intervention des BfDI.

Auch im
[[https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Taetigkeitsberichte/31TB_22.html|31. TB des BfDI für 2022]]
wird von einer erfolgreichen Anfechtung berichtet:

{{{#!blockquote
Bereits vor mehreren Jahren hatte der Petent sich an mich gewandt, da eine
Sicherheitsüberprüfung bei ihm nicht erfolgreich verlaufen war. Das
Bundeskriminalamt (BKA) erteilte ihm keine Auskunft.
Meine Überprüfung hatte ergeben, dass er polizeilich seit mehreren Jahrzehnten und beim BKA seit 1998 als sogenannte Kontakt- und Begleitperson in einer Datei gespeichert ist.
[…] Das BKA hatte
mir keine tragfähigen Gründe benannt, nach denen die
Aufgabenerfüllung und die öffentliche Sicherheit durch
die Erteilung der Auskunft gefährdet wären.
}}}

In der Folge dieses Falles klagen das Innenministerium, das die ein Vierteljahrhundert Speicherung ohne ersichtlichen Grund – es ist ja nicht zu Straftaten gekommen in all der Zeit – klasse findet und sich hier vom BfDI nicht reinreden lassen möchte und der BfDI gegeneinander.

Der Klageweg gegen Auskunftsverweigerung steht natürlich auch Einzelpersonen offen, sowohl gegen Auskunftsverweigerung als auch gegen die Speicherung selst.
Das kostet aber ernsthaft Geld, wenn ihr verliert und braucht einiges an
juristischer Technik.  Wenn das System der Datenschutzbeauftragten
weiter so abbaut bzw. von den Innenbehörden sabotiert wird, wird sich irgendwer
drum kümmern müssen, dass der Gang vors Verwaltungsgericht irgendwie
erleichtert wird.

Bei Datenbanken der Staatsanwaltschaften wird regelmäßig die Auskunft
verweigert, soweit laufende Verfahren betroffen sind.  Das dürfte,
jedenfalls ohne Einzelfallabwägung, rechtswidrig sein, aber soweit
bekannt hat da noch niemand ein Verfahren führen wollen.  Leider treibt
die Polizei gelegentlich auch solche Spiele; die Polizei Hamburg etwa
macht 2011 eine entsprechende Ansage
([[http://auskunftsersuchen.info/2011/02/03/die-antworten-der-letzten-woche/|Antwort LKA Hamburg, Februar 2011]]),
die sich aber ziemlich klar nicht mit der Auskunftspraxis deckt.

== Sanktionen bei Verstößen ==

Wenn die Polizei eine Auskunft verschlafen oder gar bewusst
unterschlagen hat (oft kommt es ja anderweitig raus), hat sie
ordnungswidrig gehandelt; §43 (1) Nr. 8a bis 8c sind da trotz wirklich
beeindruckender Veweiseritis, recht klar:

{{{#!blockquote
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...]

8a.   entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,
entgegen § 34 Absatz 1a, entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz
1

8b.   entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8c.   entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht
rechtzeitig an die andere Stelle verweist,
}}}

-- als Bußgeldgrenze bietet das Gesetz 50000 Euro an.

Es ist nicht bekannt, dass mal wer auf diese Weise Geld bekommen hätte,
aber wenn mal wer einen guten Fall hat, wäre es einen Versuch wert.

== Identitätsprüfung ==

Vlg. [[AuskunftErsuchen#Ausweisfragen]].

== BVerfG und xfDI zum Auskunftsrecht bei Geheimdiensten ==

Die Entscheidung
[[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20001010_1bvr058690.html|1 BvR 586/90 und 1 BvR 673/90]]
des BVerfG zum Auskunftsrecht vom 10.10.2000 hat die grundsätzliche
Grundgesetzkonformität von §15 BVerfSchG (Angabe von Gründen)
festgestellt. In der Entscheidung gibt es allerdings gleichzeitig eine
genaue Handhabung, wie die Norm zu interpretieren sei. Danach sind auch
Auskunftsersuchen ohne Angabe eines konkreten Sachverhaltes nicht
pauschal abzulehnen.  Desweiteren wird gesagt, dass die Auskunft bei
Angabe eines konkreten Grundes nur in gravierenden Ausnahmefällen zu
verweigern sei.


Der BfDI kritisiert in seinem <<Doclink(2011-BfDI-TB23.pdf,23. Tätigkeitsbericht (2011))>>, 7.5.2 (S. 93),
das BfV stelle zu hohe Anforderungen an den im Gesetz verlangten
konkreten Sachverhalt stellt. Zudem würde das [[BfV]] bei einer
Auskunftsverweigerung, keine angemessene und in den Akten
nachvollziehbar dokumentierte Einzelfallabwägung vorgenommen, sondern
die Auskunft pauschal verweigert und somit nicht nach der Entscheidung
des BVerfG handelt.

In seinem
[[http://www.fh-giessen-friedberg.de/zaftda/component/option,com_docman/task,doc_download/gid,6/Itemid,9/|36. TB (2008) Kapitel  1/5.3.4 ]]
äußert sich der LfD Hessen relativ zufrieden über die Auskunftspraxis
des [[LfV]] in Hessen


== Missbrauch des Auskunftsrechts ==

=== "Erweiteres Führungszeugnis" ===

Zeitweise war es insbesondere bei Firmen im "Sicherheitsbereich" (Söldner,
Schwarze Sherriffs) üblich, von Bewerbern die Ergebnisse eines
Auskunftsersuchen zu fordern.  Nicht selten hat die betreffende Firma den
Papierkram selbst erledigt.  Fälle dieser Art sind beschrieben im
[[Irre Geschichten#Begehrlichkeiten|entsprechenden Abschnitt unserer Irren Geschichten]].

=== Auskunftsrecht statt Benachrichtigung für Gefährder ===

Völlig verquere Logik und ein alarmierendes Rechtsverständnis legte
die Bundesregierung 2011 an den Tag, als sie in der Antwort auf Frage 5 in
<<BtDS(17/4833)>>
zur Begründung einer nicht vorhandenen Benachrichtigungspflicht von als
"[[Gefährder]]n" gespeicherten Personen ausführte:

{{{#!blockquote
  Nach den Erfahrungen des BKA machen überwiegend Betroffene von diesem
  grundlegenden Datenschutzrecht [dem Auskunftsersuchen] Gebrauch, deren
  personenbezogene Daten auch tatsächlich gespeichert sind.  Dies
  bestätigt die Grundannahme des Gesetzgebers, dass durch die
  gesetzlichen Vorschriften hinreichend erkennbar ist, unter welchen
  Voraussetzungen personenbezogene Daten durch die Polizei verarbeitet
  werden dürfen.
}}}

Die Argumentation nochmal in Zeitlupe:

(1) Fast alle, die fragen, sind auch gespeichert -- ''das ist nach Erfahrungen der Datenschutzgruppe eher unwahrscheinlich, aber soll das mal so sein''

(2) Daher können sich die Leute, die gespeichert werden, eh ausrechnen, was los ist -- ''dieser Schluss könnte vielleicht dann gemacht werden, wenn fast alle, die gespeichert sind, auch anfragen würden; aber (1) sagt etwas ganz anderes, und so ist das kein Argument, sondern leere Rhetorik.''

(3) Daher müssen diese Leute auch nicht benachrichtigt werden -- ''selbst wenn (2) wahr wäre, wäre dieser "Schluss" immer noch unzulässig, denn beim Rechtsschutz geht es ja gerade darum, den "Unschuldigen", die mithin also gar nicht zu der in (1) stipulierten Gruppe gehören, eine Chance zu geben, sich gegen Rechtsmissbräuche oder Fehler zu wehren.''

Dass weder der Autor der Antwort noch der für ihn zuständige Minister für
so horrenden Quatsch Probleme bekommen haben, erlaubt tiefe Einblicke in
den Zustand der "demokratischen Kontrolle" der Exekutive.

# Datensammeln

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= Die RechtsLage zum Datensammeln =

Es gibt massenhaft Gesetzesvorschriften nach denen [[Datenbanken der Dienste|Geheimdienste]] und Polizeien des [[Datenbanken der Bundespolizeien|Bundes]] und der [[Datenbanken auf Länderebene|Länder]] Daten erheben und sich übermitteln lassen können. Bei Straftaten dürfen die Polizeibehörden dieses nach der [[#Strafprozessordnung|Strafprozessordnung]]. Im präventiven Bereich, bei der Annahme das irgend jemand Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, dürfen die Polizeibehörden auch recht viel. Die meisten Kompetenzen zum Datensammeln haben natürlich die [[Datenbanken der Dienste|Geheimdienste]].

== BKA Gesetz ==

Datenerhebung durch Abhörmaßnahmen oder Verdeckte Ermittler und V-Leute des [[Datenbanken BKA|BKA]]s werden nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/BJNR165010997.html#BJNR165010997BJNG003001377|§ 20 folgende]] des BKA-Gesetzes geregelt. Diese Maßnahmen können danach bei Personen (und Kontaktpersonen) ergriffen werden wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen Straftaten  gemäß [[http://www.gesetze-im-internet.de/bkag_1997/__4a.html|§ 4a Abs. 1 Satz 2]] (d.h. terroristische Straftaten) begehen werden.


== Strafprozessordnung ==

[[http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/BJNR006290950.html#BJNR006290950BJNG000902301|§94-§111 StPO]] regelt das Datensammeln. 

== Bundesverfassungsschutzgesetz ==

[[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__18.html|§ 18 BverfschG]] regelt die Übermittlung von Informationen von staatlichen [[Datenbanken anderer Behörden|Behörden]] an die [[Datenbanken der Dienste|Verfassungsschutzbehörden]]. Abhören durch Wanzen, Bildaufzeichnungen und der Einsatz von IMSI-Catchern (siehe [[Überwachungstechnik]] sind unter [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__9.html|§ 9 BVerfschG]] geregelt. Der Zugriff auf die Kontodaten, Überweisungen und Abhebungen ist nach [[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__8a.html|§ 8a]] BverfSchG geregelt. Ebenso ist dort der Zugriff auf die [[TK-Verkehrsdaten]] und die Daten der Postdientsleister geregelt.

[[http://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__18.html|§ 8]] BverfSchG regelt die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz für die Erhebung und Übermittlung allgemein, danach ist der Verfassungsschutz recht frei bei der Datensammlung:
 
{{{ 
§8 BVerfchG

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben 
erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, 
verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des 
Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. 
Ein Ersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz um Übermittlung personenbezogener 
Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung 
der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in 
unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden. 
}}}

== Zollgesetz ==

Der [[Datenbanken des Zoll|Zoll]] darf auch bei vermuteten Straftaten von erheblicher Bedeutung in ihrem Aufgabenbereich tätig werden. Auf Grund des Zuständigkeitsbereiches des Zoll dürften dieses harmloseren Fällen als wie bei  Polizei sein. Die Rechtsvorschriften zum Abhören stehen in [[http://www.gesetze-im-internet.de/zfdg/BJNR320210002.html#BJNR320210002BJNG001201301|§ 23 folgende]] des Zollfahndungsdienstgesetzes. Die Vorschriften für [[V-Leute]] stehen in [[http://www.gesetze-im-internet.de/zfdg/__21.html|§ 21 ZfDG]], die für Wanzen in [[http://www.gesetze-im-internet.de/zfdg/__20.html|§ 20]] ZfDG und in [[http://www.gesetze-im-internet.de/zfdg/__19.html|§19 ZfDG]] die Videoaufnahmen außerhalb der Wohnung.

== Polizeigesetzte der Länder ==

Die [[Datenbanken auf Länderebene|Länder]] haben meist recht ähnlichlautende Gesetze. Es seien hier einige Länder beispielhaft angeführt:

=== Polizeigesetz NRW ===

In NRW wird die Datenübermittlung an die Polizei durch § 30 (2) des Polizeigesetzes NRW geregelt.

{{{ 
§ 30 Polizeigesetz NRW

(2)Die Polizei kann an öffentliche Stellen Ersuchen auf Übermittlung von 
personenbezogenen Daten stellen, soweit die Voraussetzungen für eine Datenerhebung 
vorliegen. Die ersuchte öffentliche Stelle prüft die Zulässigkeit der Datenübermittlung. Wenn 
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, prüft sie nur, ob das Ersuchen im Rahmen der 
Aufgaben der Polizei liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlass zur Prüfung der 
Rechtmäßigkeit des Ersuchens. Die Polizei hat die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu 
machen. Die ersuchte öffentliche Stelle hat die Daten an die Polizei zu übermitteln, soweit 
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 
}}}

D.h. die öffentliche Behörde hat die Gesetzesmäßigkeit der Anfrage zwar offiziell zu prüfen und notfalls zu beanstanden. Real wird dieses wohl kaum passieren.

Observieren, Verdeckte Ermittler und V-Leute  und technische Abhörmaßnahmen darf sie einsetzen wenn § 4 Polizeigesetz voliegt (d.h. die Person angeblich eine Gefahr verursacht).